Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 05.02.1953 – 4 StR 499/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2300 0214
Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
\ N 58
den Wilhelm Georg S EEE zu: "u.
geboren am EEE 1927 in zB zur Zeit in anderer
Sache in Strafhaft, wegen Beamtennötigung u.a.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz - Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt suzun als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 9. Juni 1952 im Schuldspruch dahin berichtigt, däss der Beschwerdeführer wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Nötigung und mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt ist, und im Strafausspruch -— jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruches über die Einziehung - mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Der vorläufig festgenommene Angeklagte zog auf der R.polizeiwache plötzlich eine Pistole, hielt sie dem Wach- “ Nabenden vor die Brust, so dass dieser eingeschüchtert untätig verharrte, der Angeklagte flüchtete daraufhin.
;- "Die beiden verfolgenden Polizeibeamten hielt er auf der strasse mit gezogener Waffe von sich fern, so dass sie ihn nicht ergreifen konnten. Auf zwei Strassenpassamten richtete er die Waffe, um sie zum Weggehen zu veranlassen. Einem dritten versuchte er mit. vorgehaltener Pistole vergeblich, das Fahrrad zu entreissen. Dann forderte er einen Schüler auf, ihm schnell das Fahrrad zu leihen. Da der Angeklagte die Pistole in der Hand
hielt, war der Junge so erschrocken, dass er ihm das
Rad überliess. Die Flucht gelang. Das Fahrrad liess
der Angeklagte dem Schüler nach etwa zwei Wochen wieder zukommen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beamtennötigung in Tateinheit mit Nötigung und mit Vergehen gegen das Waffengesetz zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die beschlagnahmte Schusswaffe eingezogen. Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte will nicht im Vollbesitz seiner Geisteskräfte gewesen sein.
Der Schuldspruch begegnet nur insoweit durchgreifenden Bedenken, als der Beschwerdeführer aus § 114 StGB verurteilt worden ist, weil er die drei Polizeibeamten mit gezogener Pistole in Schach gehalten
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und sie dadurch gehindert hat, ihren Dienstpflichten nach. zukommen. Da sich die Polizeibeamten seit dem Beginn der Festnahme des Angeklagten in der rechtmässigen Ausübung ihres Amtes befanden, lagen insoweit die Merkmale der engeren Vorschrift des § 113 StGB vor; denn § 114 StGB ist anwendbar, wenn die Amtshandlung noch nicht begonnen hatte oder schon abgeschlossen war, als die Tat verübt wurde (RG IW 1938, 2195 Nr 4).
Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler auch beschwert; denn § 113 StGB ist gegenüber § 114 StGB das mildere Gesetz. Der Schuldspruch kann unter sinngemässer Anwendung des § 354 Abs 1 StPO vom Revisionsgericht berichtigt werden, weil der Tatrichter den Sachverhalt lückenlos festgestellt hat, und weil der Angeklagte sich gegenüber dem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt offenbar nicht durch neues tatsächliches Vorbringen verteidigen könnte.
Der Versuch des Angeklagten, den Wachtmeister Rn und den Angestellten Hgg, denen er auf der Flucht begegnete, zum Weggehen zu nötigen, weil er fürchtete, sie könnten seine Verfolger unterstützen, ist zutreffend als Vergehen gegen § 240 St6B in Verbindung mit § 43 StGB gewürdigt. Sein Verhalten gegenüber den beiden Radfahrern hat das Landgericht - ebenfalls rechtsbedenkenfrei - im ersten Fall als versuchte, im zweiten Fall als vollendete Nötigung angesehen, in der alle vorherigen Nötigungsversuche aufgingen. Zwar hat der Angeklagte den Schüler nicht durch Vorhalten der Pistole mit Erschiessen bedroht; er hat ihn aber dadurch eingeschüchtert, dass er die Pistole in der Hand hielt, und dabei erkannt, dass er das Fahrrad des Jugendlichen nur deshalb erhielt, weil dieser
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sich bedroht fühlte. Die Anwendung der §§ 14, 26 Abs 1 - Nr 2 (die Anführung der Nr 1 ist ein offenbarer Schreib-NE: fehler) und Abs 2 des Waffengesetzes ist ebenso unbedenk-
va lich. i en : ®. Die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu erörtern, _ war die Strafkammer nicht genötigt, da ihr das Ergebnis i
der Hauptverhandlung ersichtlich dazu keinen Anlass bot. Die in dieser Richtung gehende Schutzbehauptung des Angeklagten in der Revisionsbegründungsschrift ist als neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz unbe- ' e
achtlich.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil die Strafe der schwereren Strafbestimmung des § 114 StGB entnommen ist. Insoweit ist das angefochtene Urteil mithin aufzuheben und die Sache an das Tandgericht zurückzuverweisen.
Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
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Groß Dr.’ Peetz Krumme
Bundesrichter Dr. Engels ist erkrankt ortsabwesend - und daher an der Unterschrifts- Glanzmann leistung verhindert. Groß