Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 05.02.1953 – 4 StR 295/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNanmen des Volkes
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In der Strafsache
gegen
‘. den Stahlwerksarbeiter Heinrich D dann aus DEE GEB, geboren am GERD 1305 ir: SUR,
wegen fahrlässigen Falscheids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, | Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter; j Bundesanvalt als Vertreter der Bundesanwaltschäft Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
„für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten ‚gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 28. März 1952 wird verworfen. .
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. j
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Der Angeklagte, dem in der Strafklage ein Meineid
" zur Last gelegt worden war, ist wegen fahrlässigen Falscheids zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt worden. Er rügt nit seiner Revision die Verletzung sachlichen Strafrachts. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen.
Gegen die Schwester des Angeklagten, Dorothea DEE; schwebte bei dem Schöffengericht in Dortmund ein Betrugsverfahren. Sie verteidigte sich damit, dass ihr der Angeklagte im Jahre 1949 nach und nach insgesamt 850 DM gegeben habe, und berief sich zum Beweise auf sein Zeugnis.
_ Der Angeklagte wurde als Zeuge geladen und sagte in der
Hauptverhandlung vom 2. August 1951 vor dem Schöffengericht nach vorschriftsmässiger Belehrung aus, er habe seiner Schwester im Juli und August 1949 nach und nach insgesamt 675 DM gegeben. Auf die wiederholte Frage des Vorsitzenden, wie er diese erheblichen Geldleistungen innerhalb so kurzer Zeit habe aufbringen können, versuchte er zunächst auszuweichen und erklärte schliesslich, dass er hierzu auf Grund seines Einkommens jederzeit in der Lage gewesen sei. In diesem Zusammenhang wurde er vom Vorsitzenden oder vom Staatsanwalt gefragt, wieviel er denn verdiene. Er gab als monatliches Einkommen 350 bis 400 DM an. Hierauf wurde er vereidigt. Nachträgliche Erhebungen ergaben, dass er in der Zeit vom 1. Jamuar bis zum 30. November 1949 insgesamt 2741,20 DM, also durchschnittlich
-. nicht einmal 250 DM im Monat, verdient hatte, dass sein
durchschnittliches Monatseinkommen dagegen im Jahre 1951 etwa 350 bis 400 DM betrug.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, dass der Angeklagte nicht falsch ausgesagt habe, weil er die an ihn
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gerichtete Prage wahrheitsgemäss beantwortet habe.
Zwar liess sich der Wortlaut der Frage des Vorsit. zenden oder des Staatsanwalts nach dem Einkommen des Angeklagten nicht mehr genau feststellen; dem Beschwerdeführer kann nicht nachgewiesen werden, dass er ausdrücklich danach gefragt worden ist, welches Monatseinkommen er im Jahre 1949 gehabt hat. Das Landgericht hat deshalb die Einlassung des Angeklagten als richtig unterstellt, er sei ohne Zeitangabe gefragt worden, wieviel er verdiene. Diese Frage hat er, wenn man sie wört- ‘lich nimmt, wahrheitsgemäss beantwortet; denn sein Monatseinkommen betrug zur Zeit der Vernehmung tatsächlich, wie von ihm angegeben, 350 bis 400 DM.
Jedoch ist bei der Auslegung einer Zeugenaussage, die vorwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegt, nicht an ihrem äusseren Wortlaut zu haften; vielmehr muss der Sinn des Bekundeten ermittelt werden. Dabei ist vor allem der Gegenstand der Vernehmung (RGSt 63, 49 f; JW 1958, 2196 Nr. 5) und der Zusammenhang, in dem die Aussage erstattet warden ist (RGSt 59, 343 £; 76, 94, 96), zu berücksichtigen.
Das Landgericht hat im vorliegenden Falle die Reihenfolge der an den Angeklagten bei seiner Vernehmung gestellten Fragen mit Recht für ausschlaggebend erachtet. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Angeklagte nach seinem Einkommen erst gefragt worden, nachdem er unmittelbar vorher die Höhe der Zuwendungen an seine Schwester im Jahre 1949 dargelegt hatte, und nachdem er auf Verlangen des Gerichts nach einer Erklärung, wie ihm derartig hohe Zuwendungen in so kurzer Zeit möglich gewesen seien, sich selbst auf sein Einkommen berufen hatte-
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Zutreffend weist das Urteil darauf hin, dass der Sinn der Frage nach dem Einkommen "bei objektiver Würdi-
gung vom Standpunkt eines vernünftig denkenden kienschen aus" darin gelegen habe, dem Gericht mitzuteilen, wie
hoch der Verdienst gewesen sei, aus dem der Angeklagte
Sg die Zuwendungen an seine Schwester bestritten habe; da
hierfür nur der Zeitraum des Jahres 1949 erheblich ge-
"wesen sei, sei der Angeklagte sinngemäss aufgefordert
worden, seinen Verdienst aus dem Jahre 1949, nicht aber sein gegenwärtiges Einkommen anzugeben; seine Antwort,
er habe 550 bis 400 DM verdient, sei also falsch gewesen. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die streng wörtliche Auslegung, die der Beschwerdeführer für geboten hält, wird dem Sachverhalt nicht gerecht. Sie löst die Aussage des Angeklagten aus dem Zusammenhang heraus und lässt den Hergang der Veruchmung ausser acht, der zur Frage nach dem Zinkommen des Angeklagten Veranlassung gegeben hatte.-Bei einer solchen Auslegung würde sich sowohl die Frage als auch die Antwort als sinnlos darstellen; denn die Höhe des Einkonmens zur Zeit der Vernehmung war für die Frage, ob der Angeklagte seine Schwester im Jahre 1949 in der von ihm angegebenen Höhe unterstützen konnte, bedeutungslos. Das Schöffengericht musste seine Antwort daher dahin verstehen, dass er im Jahre 1949 monatlich etwa 350 bis 400 DH veräient habe.
Aber selbst wenn man nicht eine dem Sinne nach falsche Bekundung annehmen wollte, hätte der Angeklagte:den äusseren Tatbestand einer falschen Aussage (§ 163 StGB) doch deshalb verwirklicht, weil er einen für den Gegenstand der Vernehmung erheblichen Umstand verschwiegen hat. Er war vor seiner Vernehmung nach § 57 $atz.2 StPO
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auch über die strafrechtlichen Folgen einer unvollständigen Aussage belehrt worden. Er musste lückenlos alles . angeben, was erkennbar mit der Beweisfrage in untrennbarem Zusammenhang stand und für die Entscheidung erheblich war (BGHSt 1, 22; 2, 90; 3, 221). Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen. Er hätte, da sich sein Verdienst inzwischen erhöht hatte, wenigstens hinzufügen müssen, dass er im Jahre 1949 wesentlich weniger, und zwar monatlich etwa 250 DM verdient habe. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich ein Zeuge auch durch pflichtwidriges Unterlassen eines Meineids schuldig machen kann, wenn er auf eine bestimmte Frage eine zwar dem Wortlaut, aber nicht dem Sinn gerecht werdende Antwort gibt (RG JW 1929, 2716, 16; BGHSt 3, 221).
Das Landgericht hat auch rechtlich einwandfrei festgestellt, dass der Angeklagte erst nach der Aussage über seine Einkommensverhältnisse vereidigt worden ist. Entscheidendes Gewicht hat der Tatrichter hierbei der Bekundung des Vorsitzenden des Schöffengerichts, des Amtsgerichtsrats TER: beigemessen, der den Verlauf der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht an Hand seiner eigenen Aufzeichnungen zuverlässig wiedergeben konnte. Die Aussage des Staatsanwalts Jg, der sich der damals ungefähr acht Monate zurückliegenden Verhandlung nicht in allen Einzelheiten mehr zu erinnern vermochte, hat das Landgericht ersichtlich nur unterstützend berücksichtigt. Es hat eingehend dargelegt, dass und aus welchen Gründen es den Angaben dieser beiden Zeugen höheren Beweiswert zuerkannt hat als der teilweise abweichenden Aussage der Zeugin GB. Was der Beschwerdeführer hier- ‘gegen vorbringt, bewegt sich auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, das dem Revisionsgericht verschlossen ist
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(§ 337 StPO).
Aber auch nach der inneren Tatseite begegnen die Feststellungen des Landgerichts keinem durchgreifenden Bedenken.
Zwar legt der wiederholte Hinweis der Strafkammer darauf, dass der Angeklagte der Frage nach seinem Einkommen zunächst auszuweichen versucht habe, die Annahme nahe, dass er vorsätzlich die Unwahrheit bekundet hat. Jedoch kann diese Frage auf sich beruhen, da der Angeklagte durch die Nichtanwendung des § 154 StGB nicht beschwert ist.
Die Annahme der Fahrlässigkeit hat das Landgericht mit folgenden Ausführungen begründet: Der Angeklagte verfüge, wie sein persönlicher Eindruck in der Hauptverhandlung und die Art seiner Einlassung hätten erkennen lassen, über "ein gesundes Mass von Intelligenz"; infolgedessen wäre es ihm nach den gegebenen Umständen und nach seinen persönlichen Fähigkeiten: bei genügender Sammlung während seiner Vernehmung durchaus möglich gewesen, den Sinn der an ihn gerichteten Frage nach der Höhe seines Einkommens zu erkennen; unter dem Eindruck der wiederholt an ihn gerichteten Fragen, wie er seine Schwester im Jahre 1949 in diesem Umfang habe unterstützen können, hätte er die Bedeutung der in diesem Zusammenhang an ihn gestellten Frage nach der Höhe seines Einkommens notfalls durch eine Rückfrage klären müssen, anstatt ohne jeden triftigen Anlass "auf's Geratewohl" sein zinkommen aus dem Jahre 1951 zu nennen, obwohl er bis dahin nur nach Geschehnissen aus dem Jahre 1949 gefragt worden war; er habe die pflichtmässige Sorgfalt, den Sinn der an ihn gestellten Frage zu erfassen, ausser acht gelassen. Die-
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se Ausführungen des Landgerichts lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision weist darauf hin, dass sich die damalige Verhandlung vor dem Schöffengericht in zunehmend aufgeregter Form abgespielt habe, und dass die dem Angeklagten unterbreitete Frage nach der Höhe seines Einkonmens nicht ausdrücklich und klar auf das Jahr 1949 bezogen gewesen sei, wie es hätte geschehen müssen. Diese beiden Gesichtspunkte hat jedoch die Strafkammer bei der Würdigung des inneren Tatbestands nicht ausser acht gelassen, sondern ausdrücklich gewürdigt. Sie hat mit Rücksicht hierauf den Vorsatz verneint und nur Fahrlässigkeit festgestellt.
Da die Strafzumessungsgründe ebenfalls frei von Rechtsirrtum sind, ist die Revision mit der durch § 473 StPO vorgeschriebenen Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.
Groß Dr. Peetz Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
ist erkrankt, ortsabwe- Glanzmann send und deshalb an der Unterschriftsleistung
verhindert. Groß N