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BGH Entscheidung vom 29.01.1953 – 5 StR 837/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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-I1C

StR 837/52 2269 068

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

\.) den Kaufmann Wilhelm K EEE »

2.)

geboren an EEE 1901 in 1 , wohnhaft in Do. zur Zeit in Untersuchungs-

haft in der Untersuchungshaftanstalt in Bu. den kaufmännischen Angestellten Kurt F WB .

geboren am EM 1908 in zoiuu: wohnhaft in Dmmmmee 1 GE tra2e

wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und Urkunden-

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

fälschung

vom 29.Januar 1953, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. EM. bei der Verkündung

Bundesanwalt Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revisionen der Angeklagten Ki und

FÜR gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 25.Juni 1952 werden auf ihre Kosten verworfen.

-— Von Rechts wegen -

- 2 u u

Gründe§

I.

' Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festge-KHellt:

Der Angeklagte Ki war seit 1947 Leiter der Filiale "CE Ger Firma Gebrüder Wi GmbH in gu. der Angeklagte MM seit 1948 Buchhalter bei dioser Filiale. Beide gemeinsam hatten unter anderem die Vollmacit, Gelder für aie Firma einzukassieren und darüber zu quittieren, ferner Schecks auf das Konto der Firma bei der Nordwestbunk zu Ziehen und Geld von diesem Konto abzuheben. Auch im übrigen 4atte der Angeklagte Kl sehr weitgehende Vertretungsvollmachten. '

1.) Von Ende 1948 bis Ende 1951 haben beide Angeklagte Geschäftsgelder aus der Kasse oder durch Bankabhebungen an gich gebracht und für private Zwecke oder zur Deckung von bewußt im Übermaß und eigenmächtig auf Geschäftsreisen und Sonst bei Zechgelagen mit Geschäftsfreunden gsmachten Aufwendungen verwandt. Zur Verdeokung dieser Veruntreuungen haben sie fingierte Einkaufsbelege teils selbst fälschlich angefertigt, teils sich von Geschäftsfreunden geben lassen. Diese Einkaufsbelege bildeten zugleich die formelle Grundlage für die von den Angeklagten laufend, spätestens jeweils näch Schluß eines Geschäftsjahres an die Zentrale der Firma in EURE eingereichten Geschäftsübersichten. Solangc diese Übersichten den Eindruck erweckten, daß die Geschäftsführung Oränungsmäßig sei, hatten die Angeklagten, was ihnen bewußt war, nicht mit gründlichen Revisionen zu rechnen.

Zur Deckung ihres Geldbedarfs taten sich die Angeklagten ferner mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Konstrukteur Josef Sb seit Mitte 1950 zusammen. SEE war Angestellter der Firma Volkswagenwerk. Die Angeklagten ließen sich von Sl Belege über in Wahrheit nicht getätigte Lieferungen der Firma Gebrüder Wmp an die Firma ‚Volkswagenwerk geben und veranlaßten dadurch die Firma Yolks-

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wagenwerk zur Zahlung von ca. 15.500.- und 41.000,- DM an die Firma Gebrüder Wh. Diese angeblichen Verkäufe verbuchten sie nicht. Nur ein Betrag von etwa 7.500.- DM floß buchmäßig und auch tatsächlich der Firma Gebrüder WOHER zu als Differenz zwischen weiter von den Angeklagten fingierten Ein- und Verkäufen bei anderen Firmen. An den hierdurch den Angeklagten zugeflossenen Beträgen wurde

auch SCEREEEREEB beteiligt.

“ Insgesamt haben die Angeklagten und Su die De Firmen WER und Volkswagenwerk um 75.692.-DM geschädigt.

‘ Wegen der zu Unrecht von der Firma Volkswagenwerk an | Ba die Firma | gezahlten Beträge von ca. 56.000.-DM . hat die Firma Volkswagenwerk die Firma WB auf Schadens-Re ersatz in Anspruch genommen und steht mit ihr in der Sachund Rechtslage entsprechenden Verhandlungen.

Treibende Kraft bei sämtlichen Aktionen war der Angeklagte KW, während der Angeklagte Fig überwiegend die Fälschung der Einkaufsbelege vornahm. Auch auf den vebten, aber fingierten Einkaufsbelegen vermerkte FW das dcr betreffende Betrag durch Verrechnungsscheck bezahlt sei, während in Wahrheit die Angeklagten jeweils durch Baärscheck die entsprechenden Beträge abhoben. Beide Angeklagte handelten, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, in allen Fällen in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken nach einen in den Grundzügen vorgefaßten Plan.

Die Strafkammer sieht in dem Verhalten der Angeklagten zunächst eine fortgesetzte Untreue. Diese erblickt sie ein" mal darin, daß die Angeklagten sich zum Schaden. der Firma WOHER selbst Beträge angeeignet hätten. Sie erblickt sie ferner darin, daß die Angeklagten dadurch, daß sie sich für in Wahrheit nicht getätigte Verkäufe von der Firma Volkswagenwerk Beträge hätten auszahlen lassen, diese Firma dazu . veranlaßt hätten, Schadensersatzansprüche gegen die Firma WOHER geltend zu machen. In der Fälschung der Einkaufsbelege sieht die Strafkammer eine Urkundenfälschung; in der Vorlage der fingierten und gefälschten Einkaufsbelege

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inen Betrug. Ebenfalls einen Betrug, und zwar gegenüber "der Firma Volkswagenwerk, sieht sie in der Veranlassung dieser Firma zur Zahlung der Beträge auf Grund der fingier- .; ten Verkaufsbelege. Zwischen diesen sämtlichen Straftaten nimmt äle Strafkammer Tateinheit an.

‚Sie hat deshalb die Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue, begangen in Tateinheit mit Betrug unä teilweise auch mit Urkundenfälschung, wie folgt verürteilt;

i “ KB u 3 Jahren 6 Monaten Gefängnis und zu 2 einer Geldstrafe von 20.000.-DM, im Nichtbeitrei- .., . bungsfalle zu weiteren 200 Tagen Gefängnis, | io 2 Jahren 3 Monaten Gefängnis und zu eiler Geldstrafe von 10.000.-DM, im Nichtbeitreibungs- _ falle zu weiteren 100 Tagen Gefängnis.

| Gegen diese Verurteilungen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Sie haben keinen Erfolg.

I. Formelle Rüge,

1.) In formeller Beziehung rügen beide Revisionen, die Strafkammer habe zu Unrecht den Antrag abgelehnt, einen ‚Sachverständigen zum Revisionsbericht Hg 2u vernehmen.

"Diese Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat ‚den. ‚Antrag mit der Begründung abgelehnt, sie besitze selbst 'äte notwendige Sachkunde. Hierzu war sie berechtigt: Es: trifft "nicht zu, daß zur Nachprüfung dieses Revisionsberichts die ‚Kenntnisse eines gelernten Buchprüfers erforderlich waren. Schwierige Fragen buchtechnischer Art waren nicht zu beantworten.

ur 2.) Die: Revision des Angeklagten Kl rügt weiter, | .., die Strafkammer habe zu Unrecht "durch den Beschluß Blatt 133 d.A. die Vernehmung eines Sachverständigen für die Auswertung der Ausgabebelege abgelehnt* und dadurch die Verteidigung unzulässig beschränkt. Die Revision Falke führt hier-Zu aus, das Gericht habe den erwähnten Antrag mit der Be- 'eründung abgelehnt, es wolle die Ausgabebelege nicht zur

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Grundlage der Urteilsfindung machen. Trotzd.m ü.bu Gic Strafkammer dies getan. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung stütze sich auf Verwertung der Ausgabeb.l.re.

Auch bei der Verurteilung wegen Betruges werde die Verwendung dieser Ausgabebelege "unmittelbar oder mittelbar durch Einreichung der sich hierauf gründenden Geschäftsübersichten" als Täuschungshandlung bezeichnet und somit zur Grundiage der Verurteilung gemacht.

“ Die Revisionsrügen beider Angeklagten entsprechen insoweit nicht der Form des § 344 StPO. Der Beweisamtrag ging dahin, einen Sachverständigen zu vernehmen "über die vorgelegten angeblichen Ausgabebelege Kin da Kill derartige Beträge nach den Belegen nicht verauslagt habe",

Der Ablehnungsbeschluß lautet wie folgt: "Der Anhörung eines Sachverständigen über die Auswertung der Ausgabebelege bedarf es nicht, da das Gericht diese Ausgabebelege nicht zur Grundlage der Urteilsfindung machen will."

Der Beweisamtrag und seine Ablehnung lassen nicht eindeutig erkennen, was unter den "Ausgabebelegen Ku" gemeint ist. Das ergibt sich aber aus den Ausführungen des Urteils, insbesondere Seite 24 f der Urteilsabschrift. Danach haben die Angeklagten den Sachverhalt an sich zugegeben, jeder von ihnen aber hat versucht darzutun, da3 der andere den größeren Teil der veruntreuten Gelder an sich gebracht habe. In diesem Zusammenhang hat, wie das Urteil ergibt, FEB Quittungen vorgelegt, die von KM unterzeichnet waren. Aus diesen Quittungen sollte sich ergeben, wieviel Geld gerade KM aus der Kasse entnommen hat. Es handelt sich insoweit also um ganz andere Ausgabebelege, als die im Urteil erwähnten fingierten Einkaufsbelege. Nur diese sogenannten "Ausgabebelege" nicht zu verwenden, hat die Strafkammer versprochen. Daß sie ein solches Versprechen nicht bezüglich der fingierten Einkaufsbelege abgeben konnte und wollte, liegt bei der Sachlage auf der Hand. Daß aber die nach den obigen Darlegungen im Beschluß gzmeinten NaAusgabebelege" im Urteil verwandt worden seien, haben die

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A. gevisionen nicht behauptet. Sie sind deshalb nach § 344 Abs.2 StPO unzulässig. Sie wären im übrigen auch unbegrün-

det. Das Urteil ergibt eindeutig, daß diese Ausgübsbeuloge nicht verwendet worden sind.

3.) Die Revision Fb rügt weiter, die Strafkummer habe zu Unrocht die Vernehmung des Zeugen Film «vs: - lehnt. Auch dieser Angriff ist nicht begründet. D.r Angcklagte Fb hatte diesen Zeugen dafür benannt, daß die Kopien bestimmter. Rechnungen vom Angeklagten KB v.rtälscht 'worden seien, Die Strafkammer hat di,sen Antrag mit der Begründung abgelehnt, sie unterstelle zu Gunsten des Angeklagten FEB, daß nicht gerade dieser die erwähnten Fälsohungen' vorgenommen hätte. Die Revision meint ‚ damit sei der Inhalt des Beweisamtrages nicht erschöpft. Denn er sci dahin auszulegen, daß | allein, ohne iissen Fr » diese Rechnungen gefälscht habe.. Es kann dahingestellt _ bleiben, ob der Angeklagte seinen Antrag so gem.int hat, Der Wortlaut des Antrages zwang jedenfalls nicht zu dieser Auslegung. Aus dem Beschluß des Gerichts ging eindeutig hervor, ‘daß dieses den Antrag nicht .so verstanden hat. Wenn daher der Angeklagte FÜ nach Erlaß dieses Gerichtebeschlunses: den Antrag nicht in seinem Sinn verdeutlichte, 80

hat er darauf verzichtet. .

II. Die materielle "Rüge,

In materieller Beziehung 2ast das Urtuil Rochtafehler nicht erkennen.

1.) Die Strafkammer hat zutreffend ausgeführt, duß die Angeklagten durch ihr Verhalten die ihnen von der ‚Firma

N reohtegeschä äftlich eingeräumte Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen, mißbraucht und dadurch der Pirma vor

WER Nachteile zugefügt haben. Das bedarf, sowsit cs sich um ‚die Entnahme, von "Geldern aus der Kässe öder von den Bankkonto der Firma WE für eigene Zwecke der ‚ingeklagten handelt, keiner näheren Darlegung. :

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Soweit eine Untreue darin erblickt wird, daß die Angeklagten infolge ihres betrügerischen Verhaltens gegunüber dem Volkswagenwerk die Firma WB geschädigt haben, ist dem Urteil ebenfalls im Ergebnis beizutreten. Es kahn dahingestellt bleiben, ob, wie das Urteil annimmt, insoweit der Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB vorliegt, obgleich das Urteil ausdrücklich feststellt, daß zu dieser Zeit die Angeklagten keine Vollmacht gehabt haben, Verkäufe an das Volkswagenwerk vorzunehmen, Denn in jedem Fall hatten die Angeklagten auf Grund ihrer Stellung die Troupflicht, die Vermögensinteressen der Firma Gebrüder vorn wahrzunehmen. Dieser Pflicht handelten sie entgegen, wenn ö sie außerhalb des Rahmens ihrer Vollmacht Verkäufe an die Firma Volkswagenwerk namens der Firma WG fineicrton und die Firma Volkswagenwerk dadurch zur Zahlung an die Firma WEM veranlasten. Die Strafkammer führt auch zutreffend aus, daß der Firma TB hierdurch ein Nachteil entstanden sei. Nach den Feststellungen des Urteils hat die Firma Volkswagenwerk wegen der auf Grund der fin-' gierten Verkäufe gezahlten Beträge die Firma Vi auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Entgegen den Ausführun- | gen der Revision ist der Firma Will hierdurch auch dann ein Nachteil entstanden, wenn der Firma Volkswagenwerk cin Anspruch gegen sie nicht zustehen sollte. Schön in der Gefahr einer gerichtlichen Inanspruchnahme liegt ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB (vgl. 1 StR 435/51 vom 13.11.51).

2.) Daß die Angeklagten sich eines Betruges gegenüber dem Volkswagenwerk schuldig gemacht haben, kann nicht zweifelhaft sein. Ob in der Verschleierung der Untreuehandlungen gegenüber der Firma Wh sin Betrug zu erblicken ist oder nur eine sogenannte "straflose Nachtat" (vgl. dazu. RGSt 63, 186 /I937), ist rechtlich unerheblich. Die Strafkammer hat für das gesamte betrügerische Verhalten der Angeklagten Fortsetzungszusammenhang angenommen, so daß selbst ; bei Fortfall des Betruges in diesem Punkte der Schuldspruch nicht berührt würde. Für die Strafzumessung müssen sich aber

die Manipulationen der Angeklagten bei Einsendung der Gvgchäftsberichte zweifellos auch dann strafschärfe.nd auswirken, wenn der hierin liegende Betrug durch dic vorangegangenen Untreuehandlungen konsuniert wäre.

3.) Die Annahme der Urkundenfälschung begsgnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Aus den Feststellungen des Urteils ergibt sich eindeutig, daß bei säntlichen Finzelakten der Urkundenfälschung die Angeklagten bewußt und gewollt zusammengewirkt haben, und daß der sinzulne Fälschungsakt in jedem Fall entweder von dem ein.n odır von dem anderen der beiden Angeklagten, also nickt von einem Dritten, ausgeführt worden ist. Auch daß die Fälschungen zur Täuschung im Rechtsverkehr vorgenomnen warden sind, ist von dem Urteil rechtsirrtumsfrei dargsl.gt, Durauf, ob die auf Grund der gefälschten Unterlagen gef:rtigten Geschäftsberichte bei einer genaueren Durchpräfun:g Beitens eines kaufmännisch versierten Prüfers dic Fülschungen sofort hätten erkennen lassen müssen, kanı es rient ankommen. Entscheidend ist, daß nach den Feststsllung.n des Urteils die Fälschungen mindestens zur vorläufigen Täuschung der Firmenprüfer bestimmt waren.

Auch im übrigen läßt des Urteil Rechtefehler, di sich zu Ungunsten der Angeklagten auegewirkt haben könnten, nicht erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltg. Sarstedt Dr. Koffka Schmidt

Bundesrichter Dr. Arndt ist durch Ortsabwesenheit. an der Unterschrift: verhindert.

Surstudt

Siemer