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BGH Urteil vom 26.07.1955 – 5 StR 227/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 227/55 .“
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Hans KÜEEEB aus si. dort geboren am ED 1907,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Untreue und Urkundenfälschung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Juli 1955, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2.Dezember 1954 wird verworfen.
Die nach dem 2.Dezember 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Gefängnisstrafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 2- Gründes
Der Angeklagte war Geschäftsführer der "Vereinigung der Sozialversicherungsdentisten von Groß-Berlin". Daneben betrieb er auf den Namen seiner Ehefrau ein "Versicherungsvermittlungsbüro für Dentisten" in Berlin-Schlachtensee. Die Vereinigung der Sozialversicherungsdentisten hatte ihn bevollmächtigt, gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied über ihr Konto bei der Bank für Handel und Industrie in Berlin zu verfügen. Zu diesem Konto errichtete er im September 1951 mit Hilfe der erschlichenen Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes ein "Separatkonto", für das er allein zeichnungsberechtigt war. Es wurde durch den Zusatz "Versicherungsvermittlungsbüro für Dentisten in Berlin-Schlachtensee Marinesteig 7" gekennzeichnet. Die Bank hatte der Vereinigung einen Kredit von 250 000 DM bewilligt. Auf Veranlassung des Angeklagten zweigte sie ‚hiervon 20 000 DM ab und stellte diesen Betrag als Kredit auf dem "Separatkonto" bereit. Der Angeklagte nahm den Kredit alsbald in Anspruch und ließ ihn mit Duldung der Bank bis zum 31.März 1954 auf 70 868 DM ansteigen. Das Geld verwendete er für eigene Zwecke. Die jährlichen Abrechnungen der Bank veränderte er so, daß seine Machenschaften der Vereinigung der Sozialversicherungsdentisten " verborgen blieben.
Im April 1954 füllte der Angeklagte einen Überweisungsauftrag zu Lasten des Bankkontos der Vereinigung, den der Vorsitzende schon unterschrieben hatte, in der Weise aus, daß die Bank 130 000 DM auf das Postscheckkonto des "Versicherungsvermittlungsbüros für Dentisten" überwies. Dort hob er in zwei Teilbeträgen insgesamt 120 000 DM ab. Mit diesem Gelde flüchtete er.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und zu zwei Geldstrafen verurteilt.
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Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts, Sie hat keinen Erfolg.
1.) Das Landgericht hat es als strafrechtlich bedeutungslos angesehen, ob der vom Angeklagten angerichtete Schaden endgültig die Vereinigung der Sozialversicherungsdentisten oder die Bank für Handel und Industrie treffen wird. Die Strafkammer führt aus, jedenfalls könne die Vereinigung zur Zeit nicht über das fehlende Geld verfügen und müsse sich in einem bürgerlichen Rechtsstreit mit der Bank auseinandersetzen. Darin liege für sie ein Vermögensnachteil.
Das ist rechtlich nieht zu beanstanden. Der Senat hat sshon in einem unveröffentlichten Urteil vom 29. Januar. 1953 - 5 StR 837/52 - ausgesprochen, daß. sogar die bloße Gefahr, verklagt zu werden, ein Nachteil im Sinne des Eu : § 266 StGB sein kann. Hier kommt in dem zweiten’ Falle vom : April 1954 hinzu, daß die 130 000 DM der Vereinigung . mindestens vorläufig entzogen sind. Ob sie sie endgültig . verloren hat, ist für den Tatbestand der Untreue unerheblich, Es kommt daher nicht darauf an, ob der Überweisungsauftrag,. wie die Revision meint, inhaltlich widerspruchsvoll war . und von der Bank nicht hätte ausgeführt werden dürfen. Sie hat ihn jedenfalls so verstander 'nd erledigt, wie der Angeklagte es wollte. Das ist für die strafrechtliche Betrachtung entscheidend.
2.) Die Revision legt in längeren Ausführungen dar, den gesamten Schaden müsse nach dem bürgerlichen Recht die Bank für Handel und Industrie tragen. Der Angeklagte habe aber nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe den Vorsatz gehabt, nicht die Bank, sondern nur die Vereinigung der Sogialversicherungsdentisten zu schädigen. Er habe die "Regreßaktion" der Bank nicht vorhergegehen. Auf den "zeitweiligen Nachteil", der durch sie für die Vereinigung entstanden sei, habe sich daher sein Vorsatz nicht erstreckt. Dieser entspreche also nicht dem vom Landgericht
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angenommenen äußeren Tatbestand. Aus diesem Grunde liege in beiden Fällen nur ein strafloser Versuch der Untreue vor.
Das ist nicht richtig.
Dem Gesamtinhalt des Urteils entnimmt die Revision mit Recht die Feststellung, daß der Angeklagte sich bewußt war, das Vermögen der Vereinigung durch die Errichtung und Inanspruchnahme des "Separatkontos" und durch die mißbräuchliche Verwendung des Überweisungsauftrages zu schädigen. Es ist gleichgültig, von welchen bürgerlichrechtlichen Vorstellungen er ausging und wie er sich demgemäß die nachteiligen Folgen für die Vereinigung im einzelnen vorstellte. Er mag geglaubt haben, diese werde den Schaden endgültig zu tragen haben. Daß dem so ist, schließt die Strafkammer auch nicht aus. Sie läßt es nur dahingestellt und begnügt sich in zulässiger Weise damit, daß jedenfalls bestimmte Nachteile eingetreten sind, die dem Grade nach geringer sind. Sie werden von dem Vorsatz des Angeklagten auch dann mitumfaßt, wenn dieser eine Schädigung, die ihrer Art nach noch weitergehen werde, als gewiß angesehen haben sollte.
3.) Soweit die Revision im einzelnen keine Einwendungen erhebt, ergibt die allgemeine sachlichrechtliche Nachprüfung
-des Urteils keinen Fehler.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundcsanwalts.
Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt
Siemer Dr.Börker