Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 16.01.1953 – 2 StR 788/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2501 0°C 75
2_3tR 788/52
Im Namen ass Volkes In der Strafseche gegen
den Arbeiter Stephan U m : ohne festen Wohnnitz.
geboren am EEE 1927 in DB = 2t in anderer
Sache in Strafkaft, wegen Totschlags u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshots in der Sitzung vom 16. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Zu Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. irndt als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt: EM
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wir das Urteil des Schwurgerichts in Köln von 2. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und
Entscheidung. auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Schwurgericht zurüch-
verwiesen. Von Rechts wegsn
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ii ochrip on DE MaE ren au," «Das Schwurgericht hat.'den- "Angeklagten: unter Freisprechung im übrigen wegen vollendeten Totschlags an dem Alfred DW ’ersuchten Totschlags an dem Felix BB und versuchten Einbruchdienstahls in den Hühnerstall des Reitlehrers Heinz GEM. des Arbeitgebers der beiden Pu
- Natzeits die Nacht vom 30. Juni zum 1. Juli 1948 -, zu der Gesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Ausserdem hat es ihm die bürgerlichen khrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt. Seine Revision, die Verfahrensmängel und fehlerhafte Anwendung des sechlichen Rechts geltend macht, hat Erfolg.
I. Schon die Verfahrensbeschwerde muss zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
1.) Zu Unrecht bezweifelt zwar die Revision die Zuständigkeit des Schwurgerichts zur Aburteilung der dem Angeklagten zur Lest gelegten Taten. Das allein massgebende AHK-Gesetz Nr 13 über die Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten bestimmt nirgends, dass die deutschen Gerichte nur solche von verschleppten Personen begangene Straftaten aburteilen äürfen, die nach dem 1. Januar 1950, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, begangen sind.
2.) Dagegen greift die auf Verletzung des 58 244 abs 2 StPO gestützte Verfahrersrüge durch.
a) Die Verteidigerin hatte am 4. Verhandlungstag beantragt: "aurch Örtsbesichtigung festzustellen, dass ein Erkennen von Personen bei den angegebenen Beleuchtungsverhältnissen und bei gescrlosseren Hühnerstallfenster nicht möglich ist", Das Schwurgericht lehnte den Bevieisamtrag ab, da "nach den bisherigen Ergebnissen der Beweisaufnahme eine Augenscheinseinnahne (au Tatort) dem
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Schwurgericht nicht mehr erforderlich erscheint". Wie die Vrteilsgründe (UA S 16) ergeben, hat das Gericht die beantragte Augenscheinseinnahme im Hinblick auf die Bekundungen der beiden Tatzeugen Felix SED una Heinz CCM :ür üvertiüssig gehalten: Felix Bggghhaet in der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe die Person, die auf ihn angelegt und ‚geschossen habe, im Stall gut wahrnehmen können, weil "durchs Fenster genügend Licht fiel"; "Heinz GER vekundete, "äie etwa 20 m entfernte, über
| dem Hallentor angebrachte 100-Watt-Lampe habe den Hühnerstall ausreichend beleuchtett,
... - . end
b) Nach § 244 Abs 5 StPO kann ein Beweisamtrag auf Einnahme eines Augenscheins abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemässen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Das pflichtgemässe üörmessen, nach dem das Gericht hiernach darüber zu befinden hat, ob es eine Ortsbesichiigung vornehmen soll, wird _ ..ı durch die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemässen Aufklärung des Sachverhalts ungrenzt, .die.nach § 244 Abs 2 StPO dem Strafrichter von Amts wegen obliegt. Will der Tatrichter, wie es hier das Schwurgericht getan hat, eine beantragte Augenscheinseinnahme deshalb ablehnen, weil er bereits .das Gegenteil der durch den Augenschein zu beweisenden Tatseche für eruiiesen hält, der Augenschein also nach seiner Auffassung durch Benutzung anderer Erkenntnisquellen schon in eusreichendenm Maße ersetzt ist, so muss er zuvor sorgfältig und gewissenhaft prüfen, ob der Beweiswert der anderweitigen Erkenntnisquellen nach der Sachlage nicht begründeten Zweifeln unterliegt, die eine weitere Sachaufklärung durch Einnahme des Augenscheins als geboten erscheinen lassen. Ob sich das Schwurgericht bei der Ablehnung des Beweisan-
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Urteil nähere Angaben über die Maße, ‚die Becschaffenheilt
zusammen mit dem zweiten Einbrecher im Stall eingeschlos- ‚senen Angeklagten im Scheine der 100-Watt-Lampe erkannt
‚- seine Maße werden ebenfalls nicht angeführt - habe ee w
trags der Verteidigerin dieser Pflicht voll bewusst ge- ! worden ist, kann der Senat nur an Hand der schriftlichen “ Urteilsgründe nachprüfen. Diese ergeben jedoch eine Reihe
von Umständen, die dem Schwurgericht die Vornahme der
beantragten Ortsbesichtigung aufdrängen mussten.
c) Vorweg ist zu bemerken, dass in dem angefochtenen
und den äusseren Zustand (Sauberkeit) des Kühnerstallfensters fehlen, durch das der Zeuge Felix Big den
haben will. Es wird lediglich gesagt, der Hühnerstall
3 nach der Rückseite der Reithalle gerichtete Fenster, "die in etwa 80 cm Höhe vom Erdboden angebrecht und mit Drahtglas versehen waren". Ebensoweniz werden die Entfernung, aus der Felix Dip deu Angeklagten durch das Fenster ins Gesicht gesehen hat, und die zeitliche Dauer dieses Vorgangs angegeben. Sodann fällt zuf, dass nach den Feststellungen Felix Bm dein Hinzutreten an das Fenster - ohne Erfolg - versucht hat, "es durch Schläge mit dem Spaten zu zertrümmern". Hiermach muss das Hühnerstallfenster nicht nur mit besonders sterkem "Drahtglas" von grosser Widerstandsfähigkeit und deshalb möglicherweise auch nur geringer Lichtdurchlässigkeit versehen gewesen sein. Vielmehr legt sich auch die Frage nahe, warum Felix DEE ser nach der Weisung des Heinz 6oetsch zusammen mit seinem Vetter Alfred auf die im Stall eingesperrten Diebe aufpassen sollte, das Fenster einzuschlagen suchte. Bei dem Schweigen der Urteilsgründe auch über diesen Punkt ist nicht ausgeschlossen, dass er dies deshalb getan hat, weil ihm
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"das Drahtglas" jedenfalls die volle Sicht in den Stall erschwerte. Diese Zweifel werden auch nicht durch die oben wiedergegebene, allgemein gehaltene Angabe des Heinz GEM über die Beleuchtungsverhältnisse am Tatort ausgeräumt. Heinz GW hat nach den Feststellungen (Un s 6) bevor er sich vom Hühnerstall entfernte, um die Polizei anzurufen, seinerseits "einen schnellen Blick durchs »en. ster" getan, ohne von dem einen Dieb, der "sich tiefer
in das Stallinnere zurückgezogen hatte", etwas und von dem anderen mehr als "eine breite Figur mit einen vollen breiten Gesicht" zu erkennen. Schliesslich ist der vorliegend abzuurteilende Sachverhalt auch insofern besonders gelagert, als der Zeuge Felix Eh, zuf dessen Bekundungen das Schwurgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ausschlaggebend stützt, ihn nur an den Gesichtszügen (nicht auch an der Xleidung,
der Statur, den Bewegungen und dergl.) als den Täter wiedererkannt hat und ihm der Angeklagte erst am 14. September 1950, also über zwei Jaure naci. der Tat, erstmals gegenübergestellt werden konnte.
dA) Alle diese, dem Schwurgericht bekannten. Unstände legten die Einnahme des beantragten Augenscheins zur vollständigen Erforschung der Wahrheit so nahe, dass in der Unterlassung der Ortsbesichtigung eine Verletzung der richterlichen aufklärungspflicht (§ 244 Äbs 2 St?0) erblickt werden muss.
Auf dem Verfahrensverstoss kann das angefochtene Urteil beruhen, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht.
II. Auch der auf die Sachbeschwerde gebotenen 8 sachlichrechtlichen Nachprüfung hält das angefochtene Urteil nur zum Teil stand, nämlich nur insoweit, als der Angeklegte
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DOGEEEEER, durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. "
Die Urteilsausführungen zu dieser Tat leiden an einem unlösbaren Widerspruch, weil den Feststellungen zur inneren Tatseite (UA S 26 bis 28) nicht der äussere Tathergang zu Grunde gelegt wird, wie er zuvor (UA S 7) bei der Tatschilderung auf Grund der Aussage der Ehefrau Goetsch beschrieben ist. „ach den Feststellungen auf 5 7 UA wurde aus dem Hühnerstall heraus nur ein Schuss abgegeben, der den Felix Dh am Oberschenkel traf, und fiel der tödliche Schuss gegen Alfred Dil erst. nachdem der dritte Einbrecher seine beiden Spiessgesellen aus dem Stall herausgelassen hatte und "zwei Personen den Alfred Du" , der "die Hände schützend über en Kopt hielt", "zwischen sich genommen hatten". Gleichwohl baut das Schwurgericht seine ganzen ürörterungen zur inneren Tatseite auf der Erwägung auf, dass beide Schüsse — gegen Felix und Alfred Dogg - in dem Bestreben abgegeben worden seien, "aus der Zwangslage schleunigst hereuszukommen",in die die Hühnerdiebe durch ihre kEinsperrung im Hühnerstall geraten waren, als sie hörten, dass Heinz CE die Polizei benachrichtigen wolle und ihnen deshalb "Festnahme und Treiheitsentzug drohte". Hierin liegt ein augenscheinlicher Widerspruch zu den auf S 7 UA getroffenen Feststellungen. Ferner durfte das Schwurgericht, wenn es schon nicht die volle Überzeugung davon erlangen konnte, dass der Angeklagte den tödlichen Schuss auf
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Alfred DB apgegeven hat, nicht die nach den »eststellungen gegebene Möglichkeit völlig ausser Acht lassen, dass der inzwischen ebenfalls auf den Plan getretene Aritte Einbrecher der Schütze gewesen ist Insoweit ist die Beweisführung des Schwurgerichts lücken- und deshalb rechtsfehlerhaft.
III. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass § 358 äbs 2 StPO zur eine Verschärfung der Strafe verbietet, also nicht hindert, den angeklagten
- ausser auch wegen eines Vergehens gegen § 26 Abs I Nr 2 des (nicht aufgehobenen) Waffengesetzes vom 18. März 1938 (RGB1 S 265) - insbesondere wegen Mordes (§ 211 StGB) an Alfred Brakonier zu verurteilen. Sollte das Schwurgericht zum äusseren Hergang seiner Erschiessung dieselben Feststellungen wie bisher treffen, so wird es sich von diesem Tatbild ausgehend erneut darüner Kkisr zu werüen haben, was den Angeklagten veranlasst haben kann, den überwältigten und wie einen Sefangenen abgeführten wehrlosen jungen Mann niederzuschiessen oder durch einen seiner Spiessgesellen niederschiessen zu lassen. Sollte er, wie das angefochtene Urteil meint, von seinem Opfer wirklich keine - auch keine spätere. - Überführung befürchtet, also nicht in der Absicht gehandelt haben, Gie anderen Straftaten zu verdecken, so läge die Annahme sehr nahe, dass für ihn Rache oder seine allgemeine, fremde Menschenleben für nichts achtende ürundhaltung bestimnend gewesen ist. Dann hätte er aber den Alfred BEEEE
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jedenfalls aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB vorsätzlich getötet.
Dr. Moericke Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. ärnät