Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 15.01.1953 – 3 StR 659/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Auch im Fall des § 175 a Er 1 StGB ist Verwendung eines 3etäubungsmittels als Gewalt anzusehen (im Inschluss an die für § 249 StGB getroffene Entscheidung BeHSt 1, 145). 4 I DR ie, 4 % FR “ P RN iR:

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Rechtssatz: Auch im Fall des § 175 a Er 1 StGB ist Verwendung eines 3etäubungsmittels als Gewalt anzusehen (im Inschluss an die für § 249 StGB getroffene Entscheidung BeHSt 1, 145).

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Aktenzeichen: 3 StR 659/52 . Urteil des BGH vom 15. Januar 1953 LG Wuppertal

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Jose? NR EEE zu: NG.

dort geboren an. EB EB, :.2t: in Untersuchungshaft,

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, # “ . Bundesrichter Dr. Koeniger ws Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Haass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär Em als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf Sie Nevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom

29. Kai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der ängeklagte ist wegen Gewaltunzucht zwischen „ännern zu einem Jahr drei Lonaten Zuchthaus verurteilt worden. „it seiner Revision macht er Verletzung von Verfahrensverschriften und des sachlichen Rechts geltend,

1.) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Die Behauptung, die Verhandlung sei entgegen § 169

GVG zu einem wesentlichen Teil nicht Öffentlich geführt

worden, steht im Widerspruch zu dem für die Beobachtung

der Formvorschriften massgebenden Protokoll. Darnach

ist in öffentlicher Sitzung verhandelt und die Frage des Yerteidigers, cb die Öffentlichkeit ausgeschlossen sei.

vom Vorsitzenden ausdrücklich verneint worden,

n) Ferner wird beanstandet. der Sachverhalt sei nicht genügend aufgeklärt worden. Denn es sei die Frau, welche für den Angeklagten gewaschen habe, Über dessen Besitz

en Leibwäsche nicht vernommen. das kurze Unterhend, das der \ngeklagte bei der Tat getragen haben soll, sei nicht zur Stelle geschafft worden, Demit wird die Verletzung des § 244 abs 2 StPO behauptet.

Auch dieser Angriff Zührt nicht zum Zrfolg. Laut Sitzungsniederschrift ist ein Antrag auf Beweiserhebung über diesen Punkt nicht gestellt worden. Es ist also nicht ersichtlich. ob dem Lendgericht die zu beweisende Tetseche, dass der Angeklagte ein kurzes Unterhemd überhaupt nicht besessen hebe, bekannt geworden ist. Infolgedessen drängte sich ihm eine Ergänzung der Beweisaufnahme nach der bezeichneten Richtung nicht auf. Von sich aus hatte es keinen ınlass, sie darauf zu erstrecken.

c) Ebensowenig kann die Revision nit dem Hinweis auf die Bestimrung des § 261 StPO gerechtfertigt werden. Ge-

dadurch verstossen haben, dass es die für den Angeklagten

- 3.

gen sie soll das Landgericht nach Meinung der Verteidigung

sprechenden Umstände 2.3. seine Gastfreundschaft, seine _ einwandfreie Führung nicht berücksichtigt und die als wahr unterstellten Beweisbehauptungen nicht gewürdigt hat.

Das Revisionsgericht hat davon auszugehen, dass die tatsächlichen Feststellungen des Urteils dem Ergebnis der Hauptverhandlung entsprechen (RG IW 1939, 228 Hr 16). Das Vorbringen, einzelne Tatsachen seien darin nicht angeführt, ist zur Begründung der Revision nicht geeignet. Im Urteil müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen engegeben sein, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, älle Einzelheiten müssen darin nicht enthalten sein, übrigens nimmt es -— wenn auch ganz knapp - zu den zugunsten des Angeklagten lautenden Zeugenaussagen Stellung, allerdings in dem Sinn, dass dadurch das belastende Beweisergebnis nicht erschüttert werde, j

d) - Was sonst gegen das von der Strafken nıer eingeschlagene Verfahren eingewendet wird, stellt sich im wesentlichen als angrifi gegen die 3eweiswürdigung dar, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts nur im Falle von Denkfehlern unterliegt. "

2.) a) Auf solche & beruft, sich der Angeklagte mit der Sachbeschwerde in erster Linie. ‘Er verweist darauf, dass die. Entscheidung auf blossen Annahmen beruhe. Den Schluss auf seine Schuld habe das Landgericht bei der bestehenden Beweislage, deren Inhait „gegenüber ‘der Anklage völlig verschoben worden sei, nicht ziehen können. Wer - überdies unzuverlässige - Zeuge Helmut ei habe zur Tatverübung selbst nichts Belastendes bekunden können. Die Bejahung einer Bewusstlosigkeit dieses Zeugen in der massgebenden Nacht auf Grund seines am nächsten Tag aufgetretenen Schlaf-

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bedürfnisses sei geradezu willkürlich. Die naheliegende

natürliche Betrachtungsweise hätte zur Ablehnung der Verwendung eines Betäubungsmittels führen müssen.

Der Revision ist zuzugeben, dass bei der Persönlichkeit des schwachsinnigen Zeugen und dem Wechsel bezw, der Unsicherheit seiner Aussagen in wichtigen Punkten (Lutschfleck am Hals, Entnahme des Weins aus nur einer Flasche oder aus zweien) das Beweisergebnis mit besonderer Gründlichkeit geprüft werden musste. Namentlich bedurften auch die sonstigen neben dem Zeugnis des Ho für die Beurteilung des Verhaltens des ingeklagten. verfügbaren Umstände eingehender Untersuchung zur Klärung der Frage, ob er ein Betäubungsmittel verwendet hat in der ibsicht. den dadurch bewusstlos gemachten Fe zur Unzucht zu missbrauchen. Dabei war auch die - nicht ausdrücklich getroffene, indes dem Zusammenhang zu entnehmende — Feststellung von Belang, dass der Angeklagte in der Lage war, sich ein solches zu beschaffen und für die Zufallsbegegnung mit dem Jungen bereitzuhalten. Die gegen diese Feststellung von der Verteidigung erhobenen Einwendungen mögen für die tatrichterliche Würdigung beachtlich sein. Sie bieten jedoch

keine ausreichende Grundlage für das Revisionsgericht, die auf ein, Sachverständigengutachten äufgebaute Folgerung der Strafkammer über den Ablauf des äusseren Gescheliens als denkgesetzlich unmöglich und deshalb als rechtsfehlerhaft anzusehen. Zwingenä muss diese Folgerung nicht sein. Darauf, dass auch eine andere, sogar näher liegende Beurteilung des Sachverhalts hätte in Betracht kommen können, so die Annahme einer gewöhnlichen Trunkenheit ces iii, kann die Revision nicht gestützt werden. Dass der Tatrichter diese Möglichkeit im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt hat, besagt noch nicht, dass er sie überhaupt nicht erwogen hat. Einen Verstoss gegen ie Denkgesetze lassen so-

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nach die Ausführungen der Strafkammer nicht erkennen.

b) Die Revision bemängelt ausserdem, dass die Strafkammer € . die als erwiesen erachteten Tatsachen rechtlich unter Ei § 175 a Nr 1 StGB eingeorünet hat. Sie vermisst die. Feststellung der Gewaltanwendung.

Es ist richtig, dass die Rechtsprechung des Reichsgerichts dahin gegangen ist, zur Gewalt gehöre körperliche Kraftanwendung, die Beibringung eines Betäubungsnittels ohne Gewalt genüge nicht (R6St 56. 87; 72, 349). Dieser lieinung ist jedoch der Bundesgerichtshof nicht gefolgt.

Er vertritt die Auffassung, dass es nach dem Gesetzeszweck nur darauf ankomme, ob der Täter durch körverliche Hendlung ' die Ursache dafür setze, dass der wirkliche oder erwartete Widerstand des Angegriffenen durch ein unmittelbar auf . dessen Körper einwirkendes Kittel gebrochen oder verhindert werde ohne Rücksicht auf das Mass der gebrauchten Körperkraft. Die rasch lähmende Wirkung eines Betäubungsmittels sei daher nicht anders zu beurteilen wie ein beväubender Schlag oder ein anderer körperlicher Zwang (Beist 1, 145).

Dieser für den Fall ‚des Raubes ausgesprochene Grundgedanke hat auch Geltung für den Bereich des § 15 ar StGB. Die Gründe, für äle 3ejahung der Gewaltsamkeit des Vorgehens sind in beiden Fällen dieselben. Ein Unterschied in deren Beurteilung. ist daher nicht gerechtfertigt. Auch der Wortlaut des § 177 StGB nötigt zu keiner solchen Unterscheidung. Dort ist allerdings die Betäubung der Gewalt gegenübergestellt. Diese Regelung war eber dem Gesetzgeber Bo bei Einführung des $| 16 a Nr 1 StGB ebenso bekannt wie Ei, die Bestrebungen, im "neuen ‚Strafrecht die Anwendung eines

Betäubungsmittels der Gewalt gleichzusetzen. wenn er trotzdem eine ausdrückliche Strafärohung für den Fell der Betäubung des Opfers unterlassen hat, so bedeutet das nicht, _

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dass er hier den Gevialtbegriff anders beurteilt wissen ı wollte, als in den sonstigen Fällen der Gewaltverbrechen. Vielmehr hst er die Auslegung bewusst der Nechteprschung überlassen. Dass diese gleichmäesig erfolge, entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes.

In diesem Punkt dringt demnach die Revision nicht durch.

e) Dagegen kann den Rechtemittel er Urfolg insoweit nicht versagt werden, als es sich dagegen richtet, dass die Strafkenner keine hinreichenden Tatsachen angeführt hat, die den als veimirklicht angesehenen Totbestand erfüllen. Sie hat sich mangels jeglicher ıngsbe des einzigen Tatzeugen FE über die Tatverübung selbst darauf beschränkt. die Handlung es \ngeklagten mit einer aus der Rechtsprechung Üübernommenen allgemein gehaltenen Formel darzustellen. Hierüber

findet sich im angefochtenen Urteil nichts als die Bemerkung. der nur mit einem kurzen Unterhemd bekleidete ..n- "eklagie habe dea örper Ges wil ilha in einen Jett Lisgen-

:: Jungen mit seinem Geschlechtsteil berührt und so des Körper zu seiner eigenen geschlechtlichen 3efrieäizgung benutzt.

Das genilgt nicht für die Annahme eines vollendeten Verbrechens des § 175 a Br 1 StGB. Der Üisebrauch zur Unzucht in Sinne dieser 3estimmung kann nicht anders surgelegt werden als das Unzuchttreiben. Dieses setzt Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer voraus (DGLSt 1, 293). ' Zu deren Feststellung war des Landgericht bei dem bestehen. den Sachverhalt nicht in der lage. Dieser rechtfertigt die Bejahung eines vollendeten Verbrechens der Unzucht zwischen

Wännern nicht.

Das Urteil kann deher richt bestehen bleiben.

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ä) Bei der neuen Verhandlung wird der !atrichter Gelegenheit haben, die weiteren „inwände der heyision zu würdigen. Dabei wird zu beachten sein. dass der Gesichtspunkt, die Tatsusflihrung beweise eine grosse verbreci:erische ünergie und Gefährlichkeit des ängeklagten, nicht zur Strefschärfung verertet werden kenn. Denn diese Art des Vorgehens bedeutet nichts anderes als das, was in Tatbestandamerkmal der Gewalt oder der Drohung wis gegenwärtiger Cefahr für Leib oder Leben zum jusdruck komut. Die Gewalttätigteit, die Gefährlichkeit des Täters iet der Grund für die gegenüber § 175 StC3 erhöhte 3estrafung aus 8175 akrl StGB.

Auch die von der Verteidigung gegen die Annahme der Verwendung eines 3etäubungsmittel erhobenen 3edenken können geprüft werden. Dabei könnte die „öglichkelt einer gevöhnlichen Bersuschung des EB in Irägung gezogen werden. Damit wäre eine Verurteilung des \ngeklagten nur aus s175a Nr 1 StüB ausgeschlossen, nicht aber aus sy 175 a ür 5, 45 StGB, wenn nachgewiesen würde, dass er beabsichtigt hat, den Jungen durch }ufforderung zum Alkoholgenuss der Unzucht geneigt zu machen.

Der Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Krauss Dr. Koeniger Busch Baldus Haass