Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 15.01.1953 – 2 StR 227/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volke S In der Strafsache gegen
die Ehefrau Ermi Mm 007 Sch. N aus 5 GEEEEEREE , con: geboren am Eu 50
wegen Anstiftung zum Meineid
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 24. Pebruar 1954, an der teilgenommen haben; Bundesrichter Dr, Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Baldus Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Lendserichtsrat 7 bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschart,
Justizangestellter EREE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
AUF die Revision der Angeklagten wird das Urteil = des Landgerichts in Koblenz vom 15. Januar 1953 mit ; den "eststellungen aufgehoben,
Die Sache wird ZUr neuen Verhandlung und Ent- ‚ Scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, 4 en das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Die Angeklagte ist wegen Anstiftung zum Meineid zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden, Ihre Revision, mit der die Verletzung des Verfahreus- und des sachlichen
Rechts gerügt wird, ist begründet.
) Der Eröffnungsbeschluss hatte dem Otto Bra ieineid, der Angeklegten und dem Hermann Beh semeinschaftliche AnstiYtung zum Meineid zur Last zelegt. Die erste Hauptverhandlung führte zur Verurteilung des Otto Breme wegen Neineids und zum Freispruch der Angeklagten und des Hermann Bei. Das Urteil gegen Br und Bei wurde rechtskräftig. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesfrerichtshof das Urteil auf, soweit die Angeklagte freigesprochen worden war. Zu der neuen Hauptverhandlung wurden neben anderen Zeugen die früheren Mitangeklagten Bra und Seil 2eladen. Beil erschien nicht zur Hauptverhandlung. Sie wurde gleichwohl durchgeführt,
Ausweislich der Sitzungsniederschrift beantragte der Vertreter der Staatsanwaltschaft Verurteilung wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Meineid. Hilfsweise stellte er den Antrag, den Zeugen Be noch darüber zu hören, wie es zu der ersten Zusammenkunft zwischen der Angeklagten und dem Zeugen Br ;elsommen sei, Das Urteil nimmt zu diesem Hilfsamtrag keine Stellung,
Die Revision rügt Verletzung des § 244 StPO. Ihre Behauptung, die Angeklagte habe im Termin einen Antrag auf Vernehmung des Zeugen Bei sestellt, ist zwar unrichtig, da ein solcher Antrag in der Sitzungsniederschrift nicht beurkundet ist. Daran ändert nichts die Tatsache, daß die Angeklagte im Hauptverhandlungstermin das ärztliche Attest über die Reiseunfähigkeit des Zeugen Bei
vorgelegt hat. Ob ein Beweisamtrag gestellt worden i8t.
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kenn nur durch die akeungons ederscneitt bewiesen werden.
Die Revision bezieht sich susserdem auf den Hilfsamtrag der Staatsanwaltschaft und rügt, daß über diesen An-
trag im Urteil nicht entschieder worden sei (§ 244 Abs 6 StPO), und will die unrichtige Behandlung dieses Beweisamtrages such zu ihren Gunsten nn machen. Ferner rügt
die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichtvernehmung des Zeugen u
Die rechtsirrige Ablehnung eines Beweisamtrags der
Staatsanwaltschaft kann auch für den Angeklagten einen Revisionsgrund bilden, wenn der Beweisamtrag nicht aus-
schliesslich zur Belastung des Angeklagten pestellt war und dieser ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen den Willen erkennen liess, sich zwecks Klärung der Beweisfrage dem Beweisamtrag anzuschliessen (BGH, NW 1952, 273), Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn es sich um einen HFilfsamtrag handelt, der nur in den Urteilsgründen beschieden werden muss. Die Strafkammer hat jedenfalls ihre Aufklärungspflicht verletzt, Die Angeklagte hat bis zuletzt bestritten, bei der Zusammenkunft nit Br iissen zu einen Meineid angestiftet zu haben, und behauptet, das Gespräch habe einen ganz anderen Inhalt gehabt, als von BrB pekundet worden sei. Die einzige Möglichkeit, die der Angeklagten zum Beweis ihrer _ Behsuptung zur Verfügung stand, war die Vernehmung des Zeugen Be der bei der Unterredung mit Bra zugegen gewesen war. Ersichtlich war der Vorsitzende der Strafkammer ursprünglich auch der Ansicht, daß der Zeuge Bei ein notwendiges Beweisnittel sei; er hat deshalb seine Ladung angeordnet. Aus den Ürteilsgründen ergibt sich, daß
die Angeklagte allein auf Grund der Aussagen des rechtskräftig
wegen Meineids verurteilten Zeugen Bra der Anstiftung zum Neineid schuldig gesprochen wurde. Die übrigen Zeugen waren [Ur das Hauptbeweisthema ohne wesentliche Bedeutung. Unter diesen Umständen drängte sich die Vernehmung des Zeugen BB als des einzigen, der die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen Br Hätte in Zweifel stellen können, unnittelbar auf.
Schon aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben
werden:
2.) Die Revision rügt ferner rechtsirrige Ablehnung des Antrags der Angeklagten, ihr einen Pflichtverteidiger zu stellen. Das Gericht hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß er verspätet gestellt sei. Gegen diesen Beschluss bestehen ebenfalls Bedenken, Nach § 140 Abs 3 StPO ist der Antrag nur dann verspätet, wenn die Angeklagte bei der Zustellung der Anklageschrift auf ihr Recht, binnen einer Woche die Bestellung eines Verteidigers zu heantragen, hingewiesen worden ist. Den Akten lässt sich nicht ent-
nehmen, daß dieser Belehrungspflicht bei Zustellung der An-
klageschrift entsprochen wurde, Der Vorsitzende der Strafkammer hat lediglich verfügt: "Anklage zustellen wie üblich". Auch aus dem Ausführungsvermerk des Leiters der Geschäftsstelle lässt sich keine Aufklärung gewinnen. Ohne Prüfung
dieser Frage durfte daher das Gericht den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht ablehnen. Die Angeklagte hat den Antrag auch in der Hauptverhandlung noch rechtzeitig gestellt, wenn sie nicht belehrt worden war. Zur . Vermeidung von Verfahrensbeschwerden der vorliegenden Art
sei darauf hingewiesen, daß die nach § 140 Abs 3 StPO vorgeschriebene Belehrung in zweckmässiger und eindeutiger
Weise aktenkundig gemacht werden muss, Für die neue Hauptverhandlung sei bemerkt, daß der in der Hauptverhandlung
von 13. Januar 1955 gestellte Antrag auch jetzt noch be-
steht und vom Landgericht erneut beschieden werden WNUSS .
3.) Die Sachbeschwerde ist nech den, ‚bisherigen . Feststellunge 8 / Eu SEN
unbegründet. Zu Unrecht vermisst die Revision die Feststellung, daß Br nicht schon vor der Beeinflussung
urch die Angeklagte zum Meineid entschlossen gewesen sei,
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Die Strafkammer bemerkt ausdrücklich, daß nach ihrer Überzeugung Br icı intschluss ohne Beeinflussung durch
die Angeklagte nicht gefasst hätte, Danit ist gleichzeitig festgestellt, daß Drogen nicht schon vorher zum Heineid ent- BE
trefkammer hat § 157 StGB nicht angewendet. Das ist schon deshalb bedenkenfrei, weil diese Vorschrift auf
den Anstifter nicht zutrifft (vergl. BGH St 1, 28).
Unrichtig ist die Behauptung der Revision, die Straftaumer habe den Tatbestand der Anstiftung darin gesehen, daß die Angeklagte die falschen Bekundungen des Br mit angehört und ihnen in keiner Weise widersprochen habe, Diese Tatsache hat die Strafkammer lediglich als Hilfstatsache für den Nachweis des Vorsatzes der Anstiftung bei der vorausgegangenen Unterredung mit Prigun verwertet,
4.) Falls die neue Hauptverhandlung wiederum zu einer Verder Angeklagten Tühren sollte, wird § 23 StGB
zu beachten sein.
Dr. Dotterweich Werner Baldus Martin Menges