Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 09.01.1953 – 2 StR 192/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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(2 aun 192752 2300 076

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den früheren Hilfsreferenten im Bundesfinanzwinisterium Dr. jur. Kurt Hubertus H m zus Sp dort geboren am EB : 911:

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

"Erster Staatsanwalt ö in der Verhandlung,

Überstaatsanwalt Aa — hr der Verkundung als Vertreter der 3undesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 9. Juni 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Hr 1 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 175 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision greift das Urteil aus verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Gründen an.

Eine der erhobenen Verfahrensrügen greift durch.

Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass der sachverständige Zeuge Dr. KO genäss $§§ 59, § 5 StPO hätte vereidigt werden müssen, sofern ein besonderer Grund für'die Nichtvereidigung gemäss §§ 60 ff StPO nicht vorlag. Nach der Niederschrift über die Hauptverhandlung in ihrer ursprünglichen Fessung ist die Vereidigung unterblieben. ein Beschluss hierüber auch nicht ergangen. Durch die spätere Berichtigung der Sitzungsniederschrift konnte der bereits erhobenen Revisionsrüge nicht die Grundlage entzogen werden, 3GHSt 2, 125.

Auf diesem Verfahrensverstoss kann das Urteil beruhen. Das Urteil stützt die 3ejahung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf die Bekundungen dieses sachverstöndigen Zeugen.

Das Urteil war daher nit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhanälung und Entscheidung an das Landgericht in Bonn zurückzuverweisens.

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D . . h -3- Bemerkt sei, dass die erhobene Sachrüge ohne Erfolg , - geblieben wäre; auf die Entscheidung des Senats, BGHSt l, = 292 wird hingewiesen. “ Dr. lioericke Dr. Dotterweich Werner u Dr: Sauer Dr. Ortlieb Ih rt . u; th FR a1: che I H: R Kl

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