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BGH Urteil vom 19.12.1952 – 1 StR 589/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die pfälzischen Amtsgerichte gehören auch in ihrer Eigenschaft als Forstrügegerichte ebenso wie die preussischen und die bayerischen Forstrügegerichte (vgl RGSt 3, 157; 13, 383) nach 8 3 Abs 3 EG2StPO zu den ordentlichen Gerichten. Durch das Urteil eines solchen Gerichts wird die Strafklage in demselben Umfange verbraucht wie durch das Urteil eines anderen ordentlichen Gerichts.

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Für das Nachschlagewerk! Wicht für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: St4z0 88 151 ff; EGz2StPO § 3 Abs 3; PfälzischesForststrafgesetz von 18. August 1879 Art 57 ff.

Pechtssatz: Die pfälzischen Amtsgerichte gehören auch in ihrer Eigenschaft als Forstrügegerichte ebenso wie die preussischen und die bayerischen Forstrügegerichte (vgl RGSt 3, 157; 13, 383) nach 8 3 Abs 3 EG2StPO zu den ordentlichen Gerichten. Durch das Urteil eines solchen Gerichts wird die Strafklage in demselben Umfange verbraucht wie durch das Urteil eines anderen ordentlichen Gerichts.

Aktenzeichen: 1 StR 589/52 Urteil des BGlII vom 19. Dezember 1952 LE Frankenthal

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ImNanmnmen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Elektriker Ewald G iD zus ri ort eeboren am I) 1920,

wegen räuberischen Diebstahls

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzwann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. «a

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter «> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 6. Juli 1951 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründen:

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts in Frankenthal als Forstrügegericht vom 16. Juni 1951 wegen Forstfrevels nach Art 1 ff, 10, 11, 18 des revidierten Forststrafgesetzes für die Pfalz vom 18. August 1879 zu einer Geldstrafe von 9,-- DM, ferner zu Wertund Schadensersatz verurteilt worden, weil er im Novenhber 1950 aus einer der Gemeinde BD schörenden {kazienanlage fünf kleine Stämme entwendet hat: Das Urteil wurüe sofort rechtskräftig.

Noch bevor das Urteil des Amtsgerichts ergangen war, erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten ‚Anklage zum Landgericht in Frankenthal wegen schweren Raubs nach 88 249, 250 Abs 1 Nr 1 StGB; es wurde ihm zur Last gelegt, am 22. November 1950 in einer Akazienpflanzung, die sich am Binnendanm bei RB auf einen von dem Kriegsinvaliden Sch gesteigerten Gelände befindet, mit einem Beil 45 Bäumchen gefällt, während des Frevels von den Eheleuten Sch betroffen und zur Rede gestellt, den Ehemann Sch nehrmals unter Hochheben des Beils mit Totschlagen bedroht und dadurch die Eheleute Schgg derart eingeschüchtert zu haben, dass sie sich in ihre Wohnung zurückbegaben und ihn gewähren liessen. Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten das Hauptverfahren entsprechend der Anklage eröffnet, durch Urteil vom 6, Juli 1951 jedoch das Verfahren eingestellt, weil die Strafklage durch die am 16. Juni 1951 erfolgte rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten verbraucht sei. Das Urteil stellt fest, dass sich zwar der Angeklagte bei dem Vorfall vom 22. November 1951, bei dem er acht bis neun Stämmchen zum Nachteil des Sch entwendete, des räube-

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rischen Diebstahls nach § 252 StGB schuldig gemacht habe, dass aber der durch das Urteil vom 16. Juni 1951 abgeurteilte Forstfrevel und der räuberische Diebstahl

denselben Tatvorgang beträfen.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt. Sie greift nicht die im übrigen auch bedenkenfreie Feststellung an, dass es sich bei dem früher abgeurteilten Forstfrevel und der

Tat, über die das Landgericht nach der Anklage der Staats-

anwaltschaft und dem Eröffnungsbeschluss zu entscheiden hatte, um denselben geschichtlichen Vorgang handelt, Sie wendet sich vielmehr gegen die Meinung des Landgerichts, dass die Strafklage verbraucht sei; Zur Begründung führt sie aus, das Amtsgericht in Frankenthal habe sich als Forstrügegericht mit der Tat, wie sie dem Landgericht zur Aburteilung unterbreitet var (schverer Raub). nicht befasst und nicht befassen können, da ihm jegliche Befugnis zu einer Umgestaltung der Strafklage in dieser Richtung gefehlt habe; infolgedessen habe das Urteil wegen Forstfrevels die Strafklage wegen Raubs oder räuberischen Diebstahls nicht verbrauchen können.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

Wach dem von der Rechtsprechung schon immer anerkannten und jetzt in Art 103 Abs 3 Grundges ausgesprochenen Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze - vom Wiederaufnahmeverfahren abgesehen - mehrmals gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden darf ("ne bis in idem"), wird äurch ein rechtskräftiges Urteil, gleichgültig ob es

auf Verurteilung, Freisprechung oder Einstellung des

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Verfahrens lautet, die Strafklage insoweit verbraucht, als das Gericht nach § 264 StPO über die in der Ankla-

ge und dem Eröffnungsbeschluss bezeichnete Tat unter Berücksichtigung aller sich auf den ganzen geschichtlichen Vorgeng beziehenden tatsächlichen Umstände und unter Prüfung aller auf den Vorgang anwendbaren strafrechtlichen Gesichtspunkte entscheiden konnte. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Gericht höherer

oder ein solches niederer Ordnung das Urteil erlassen hat und ob das Gericht sachlich zuständig war, die Tat unter allen in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten abzuurteilen. Hatte die Hauptverhandlung die sachliche Unzuständigkeit des Gerichts ergeben, so war es nach § 270 StPO verpflichtet, die Sache durch Beschluss an das zuständige höhere Gericht zu verweisen. Hat das Gericht keinen solchen Verweisungsbeschluss erlassen und in der Sache selbst entschieden, so wurde durch das Urteil, sobald es rechtskräftig wurde, die Straiklage verbraucht. Das gilt auch für die rälle, in denen dem erkennenden Gericht in der Hauptverhandlung die seine Unzuständigkeit ergebenden Umstände nicht bekannt geworden sind und es deshalb die Sache überhaupt nicht an das zuständige frühere Gericht verweisen konnte. Den Grundsatz, dass auch das Urteil eines sachlich unzuständigen Gerichts klageverbrauchende Wirkung hat, hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung verireten (u.a. RGSt 9, 14, 324; 56, 351; 70, 26, 30, 31); auch der in zahlreichen Entscheidungen wiederkehrende Satz, dass "der Grundsatz ne bis in idem soweit reicht, als bei der früheren Entscheidung die Befugnis des Gerichts zur Umgestaltung der Strafklage reichte", sollte entgegen der leinung der Revision nicht besagen, dass das frühere Gericht zur

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Aburteilung der Straftat, hätte sachlich zuständig sein müssen. Hieran ist festzuhalten.

Die Befugnis des Gerichts zur Umgestaltung der Strafklage kann je nach der Rechtslage des Einzelfalles Einschränkungen erleiden. So kann die Verfolgbarkeit einer Tat in gewissen rechtlichen Beziehungen beschränkt sein z.B. in Fällen der Auslieferung wegen Beschränkung der Verfolgbarkeit nach dem in Frage stehenden Auslieferungsrecht (RGSt 37, 88; 45, 271) oder wegen mangelnder Gerichtsbarkeit (RGSt 29, 156; 32, 57; 33, 405; 49, 272, 354; 56, 161). In allen diesen Fällen tritt nach dem vorangestellten Grundsatz die Wirkung sachlicher Rechtskraft nur insoweit ein, als die Aburteilung der Tat statthaft war, während sich die Rechtskraft nicht auf diejenigen Seiten der Tat erstreckt, die von dem rechtlichen Hindernis der Verfolgung betroffen

wurden.

Im vorliegenden Falle könnte für das Urteil des Amtsgerichts in Frankenthal vom 16. Juni 1951 nur dann eine Beschränkung seiner Befugnis zur Umgestaltung der Strafklage in Betracht kommen, wenn die pfälzischen Amtsgerichte in ihrer Eigenschaft als Forstrügegericht keine ordentlichen Gerichte, sondern besondere Gerichte im Sinne des § 13 GVG mit ausschliesslicher Gerichtsbarkeit über die Forstrügesachen nach Art 1 des pfälzischen Forststrafgesetzes wären. Das ist jedoch nicht der Fall. Die pfälzischen Amtsgerichte gehören vielmehr auch in ihrer Eigenschaft als Porstrügegerichte ebenso wie die preussischen und die bayerischen Yorstrügegerichte (vel RGSt 3, 157; 13, 383) nach 8 3 Abs 3 EGzStrO zu den ordentlichen Gerichten, Für sie gelten daher, soweit nicht

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die Art 57 ff des pfälzischen Forststrafgesetzes zufolge der in § 3 Abs 3 aaO der Iandesgesetzgebung erteilten Ermächtigung etwas anderes vorschreiben, die Vorschriften der Strafprozessordnung, wie das in den Art 83 und 84 des Forststrafgesetzes für das Berufungsund das Revisionsverfahren ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Forstrügegerichte haben hiernach ebenso wie alle anderen ordentlichen Gerichte das Recht und die Pflicht, die vor ihnen angeklagte Tat nach allen in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und, falls sich herausstellt, dass die angeklagte Tat kein Forstfrevel ist oder als Forstfrevel mit einer anderen Straftat rechtlich zusammentrifft, die Sache nach § 270 Stpo an das zuständige Gericht höherer Oränung oder gegebenenfalls an das gewöhnliche Amtsgericht (Einzelrichter) zu verweisen. Entscheidet stattdessen das Porstrügegericht über eine nicht in seine sachliche Zuständigkeit fallende Tat selbst, so wird deshalb durch das Urteil die Strafklage wie auch sonst in vollem Umfange verbraucht, somit auch dann, wenn, wie hier, Tatumstände gegeben waren, die eine erhöhte Strafbarkeit und damit - ohne dass sie dem Gericht bekannt waren - seine sachliche Unzuständigkeit begründeten.

Die Revision der Staatsanwaltschaft war demnach als unbegründet zu verwerfen.

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Die Entscheidung entspricht dem Äntrag des

Oberbundesanwalts.

Richter Dr. Peetz Dr. Geier

Glanzmann Jagusch

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