Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 18.12.1952 – 4 StR 622/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Für ‘das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung !-
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Gesetz: StGB § 122 Abs 3
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'Rechtssatz: Der Begriff der Gewalttätigkeit erfordert nicht, dass der Aufsichtsbeamte die Anwendung unmittelbar . gegen seine Person gerichteter Gevalt empfindet... \
‚Aktenzeichen: 4 StR 622/52 zn u Urt. des BGH v. 18. Dezember 1952 1G Bielefeld a
Im
Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den landwirtschaftlichen Arbeiter Andreas K
aus VD bei DEE, geboren am EEE 1911 in a;
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Gefangenenmeuterei u.
hat der Sitzung haben:
«
4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Emgels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter er Bun esanwaltschaft,
Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanat:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Bielefeld vom 2. Juli 1952 wird verworfen. "
zu
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
tragen,
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Gefangenenmeuterei nach 3% § 122 Abs 1 und 3 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit teils einfachem, teils schwerem 'Rückfalldiebstahl verurteilt worden. Seine Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet und daher unbeachtlich. Auch die Sachbe:?} schwerde kann Keinen Erfolg haben.
Soweit die Revision darzulegen sucht, ‘dass die Strafkammer nicht dem Mitängeklagten I, sondern dem Angeklagten habe Glauben schenken sollen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Der ihm obliegenden Prüfung, ob das Strafgesetz richtig angewendet worden ist, darf der Senat nur den voh Tatrichter für erwiesen erachteten Sachverhalt zugrunde legen. —
Die von der Strafkamner getroffenen Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch in vollem Umfang.
Zu Unrecht macht die Revision insbesondere geltend, der Angeklagte habe nicht, wie für die Anwendbarkeit des § 122 Abs 3 StGB erforderlich, in eigener Person Gewalttätigkeiten gegen den Aufsichtsbeamten verübt, Nach der das Revisionsgericht bindenden Überzeugung der Strafkammer hat nümlich der Angeklagte gemeinsam mit dem Mitgefangenen IB den -. von diesen niedergeschlagenen, besinnungslos auf dem Bodenraum liegenden Beamten ergriffen und in den dahinter liegenden Flur geschleift; sie schlossen dann die Tür vom
Flur zum Bodenraum ab, so dass der Beamte eingesperrt war. Der Begriff der Gewalttätigkeit gegen den Aufsichtsneamten erfordert nur, dass körperlicher, äusserer Zwang gegen seine Person in Bewegung gesetzt wird (RGSt 45, 156; 52, 35). Dass der Beamte die Anwendung ‘der unmittelbar gegen seine Person gerichteten Gewalt empfindet, ist nicht Inhalt äes Begriffs. Denn ebenso wie beim Raube durch Ausübung von Gewalt gegen einen Schlafenden (R6St 67, 187) kann bei der Gefangenenmeuterei das Ziel der Gewalttätigkeit auch dadurch erreicht werden, dass ein nur als künftig erwarteter Widerstand von vornherein unmöglich gemacht wird. Es ist daher ohne Belang, dass der Aufsichtsbeemte bewusstlos war, als sr zum Zwecke seiner Einsperrung weggeschleppt wurde. Der Begriff der Gewalttätigkeit: gegen eine Person erfordert entgegen der Auffassung der Revision weiterhin nicht, dass ier Körper verletzt wird (RGSt 54, 88, 90). Auch der Schuldspruch aus § 122 Abs 3 StGB besteht daher zu Recht, ohne dass es noch darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer diesen Tatbestand eusserdem schon durch die Übergabe eines Knebels an den Mitangeklagten Ip erfüllte.
Ob die Strafkammer zu Recht Tateinheit mit dem Eigentuns-* verbrechen angenommen hat und ob sie den Angeklagten folgerichtig wegen Raubes, statt wegen Diebstahls, hätte verurteilen müssen, kann unentschieden bleiben, weil der Angeklagte insoweit nicht beschwert ist.
BEL. d § 22
-Ak- :
mächtigt den Richter, an Stelle des regelmässigen Strafrahmens einen milderen zugrunde zu legen, wenn die zu ahndende Tat ihrem Gesamtbild nach weniger schwer wiegt, als die erfahrungsgemäss gewöhnlich vorkommenden Fälle, die dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des ordentlichen Strafrahmens vorgeschwebt haben (RG JW 1937, 3301 Nr 4). Wenn die Strafkammer unter Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und des Schuldgehalts seiner Tat zu der Auffassung gelangt ist, dass die Strafe, um bessernd wirken zu können, dem regelmässigen Strafrahmen entnommen werden muss, so kann das mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Die Revision des Angeklagten war daher unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
Krumme Hörchner Engels
Hülle Dr. Augustin