Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 23.09.1952 – 5 StR 905/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Ist der Angeklagte von der Anschuldigung der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung des § 2 StVZO freigesprochen worden und ergeben die Urteilsgründe, daß er der fahrlässigen Körperverletzung nicht schuldig ist, gleichgültig ob der Tatbestand des § 2 StVZO zu Recht verneint ist, und daß auch sonst kein innerer Zusammenhang zwischen den beiden Vorwürfen besteht, dann ist auf die Revision des verletzten Nebenklägers das Urteil nur in Be:ug auf die Anwendung des § 230 StGB, nicht auch in Bezug auf § 2 StVZO nachzuprüfen.
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Gesetz: etP0:§ 401
Rechtssatz: Ist der Angeklagte von der Anschuldigung der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung des § 2 StVZO freigesprochen worden und ergeben die Urteilsgründe, daß er der fahrlässigen Körperverletzung nicht schuldig ist, gleichgültig ob der Tatbestand des § 2 StVZO zu Recht verneint ist, und daß auch sonst kein innerer Zusammenhang zwischen den beiden Vorwürfen besteht, dann ist auf die Revision des verletzten Nebenklägers das Urteil nur in Be:ug auf die Anwendung des § 230 StGB, nicht auch in Bezug auf § 2 StVZO nachzuprüfen.
Aktenzeichen: 5 StR 905/52 Urt.d.BGH. v. 5.März 1953 LG Hannover
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Yax GC EB zus VB, geboren am EEE 19:15 i:. sum:
wegen fahrlässiger Tötung pp-
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. .Härz 19553, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 23.September 1952 wird verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte befuhr am 20.April 1952 nach durchrachter Nacht und \lkoholgenuß mit seinem Personenkraftragen von Hannover kommend die Autobahn Braunschweigielefeld mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/st.
r fuh: durchweg ın der Mitte ler Fahrbahn auf dem weißen 'rennungsstrich, und zwar mit Rücksicht auf den Gegen- 'erkehr teils mit auf-, teils mit abgeblendetem Licht.
n der Nähe der Ortschaft Garbsen war an der rechten
‚eite der vom Angeklagten benutzten Fahrbahn ein britischer ieflader (Tanktransporter) unbeleuchtet abgestellt. Wenie Meter dahinter stand auf der anderen Seite des weißen rennungsstriches in entgegengesetzter Fahrtrichtung ein chwerer britischer Abschleppwagen., Auf diesen fuhr der ngeklagte mit seinem Volkswagen auf. Er selbst und das
m Fond des Wagens sitzende Ehepaar WB (die Nebenläger) wurden schwer verletzt. Die Ehefrau des Angelagten fand bei dem Unfall den Tod. Der Angeklagte wurde ach dem Unfall bewußtlos ins Krankenhaus eingeliefert. ort wurde eine Blutprobe entnommen. Sie ergab einen latalkoholgehalt von 1,38 g °/oo.
. Der Angeklagte ist von dem Vorwurf, den Tod seiner hefrau und die Körnerverletzunger der Eheleute vB ahrlässig mitverursacht und die Vorschriften der 88 1, Abs.2, 49 StVO und 2, 71 StVZO verletzt zu haben, freiesprochen worden. Die Revisionen der Nebenkläger, die erletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des achlichen Strafrechtes rügen, sind unbegründet,
I.
1.) Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs.4 StPO urch Ablehnung cines Beweisamtrages der Staatsanwaltchaft ist urbeachtlich. Der Nebenkläger kann seine evision zwar auch auf die Ablehnung eines Beweisamtrages er Staatsanwaltechaft stützen. Die Rüge ist hier aber
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nicht dem § 344 Abs.2 StPO entsprechend begründet worden, Die Beschwerdeführer haben nicht, wie es erforderlich ge. wesen wäre, den Inhalt des Beweisamtrages und des gericht. lichen Ablehnungsbeschlusses mitgeteilt (vgl. BGHSt 3, 213). Das Vorbringen der Revision ist nicht aus sich selbst heraus verständlich.
2.) Tas übrige Vorbringen zur Verfahrensrüge fällt mit der Sichrüge zusammen und bedarf daher keiner gesonderten Prüfung,
11.
1.} Das Urteil ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte den Tod seiner Ehefrau und die Körperverletzungen der Nebenkläger nicht fahrlässig verursacht habe.
Es ist hierzu aus folgenden ürwägungen gekommen:
a) Die Geschwindigkeit von .60 km/st sei auf der Autobahn nicht zu hoch gewesen.
b) Es habe nicht festgestellt werden können, daß der Angeklagte infolge Alkoholgenusses nicht mehr die Fähigkeit gehabt habe, sein Kraftfahrzeug sicher zu führen.
ce) In der ”.ıuptverhandlung hätten sich einwandfreie Feststellungen über die Beleuchtung der am Unfall beteiligten englischen Fahrzeuge und auch des Wagens des Angeklagten zur Zeit des Zusammenstoßes nicht treffen lassen. Wenn der englische Abschleppwagen schon längere “eilt vor dem Unfall beleuchtet gewesen sein sollte, habe der Angeklagte nach der Stellung des Fahrzeuges dessen Lichter für die Lichter eines auf der anderen Fahrbahn entgegenkommenden Fahrzeuges. halten können, sei durch sie geblendet worden und habe seinerseits abblenden müssen. Er habe dann den seitlich abgestellten,unbeleuchteten Tieflader erst in Höhe seiner hinteren Begrenzung bemerken können. Auf die Entfernung von nur noch etwa 15 m bis zur Unfallstelle habe der Angeklagte dann bei der Geschwindigkeit seines Wagens von 60 km/st den Unfall
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nicht verhindern können, selbst wenn er völlig nüchtern gewesen wäre, Folge man dagegen der als glaubwürdig angesehenen Bekundung des Nebenklägers Weinke, daß nämlich die Lichter des Abschleppwagens erst 2 bis 3 Sekunden vorher eingeschaltet oder sichtbar geworden seien, So
habe die Entfernung von der Unfallstelle etwa 40 bis 45 m betragen. Bei Zubilligung einer "Schrecksekunde!" seien
dem Angeklagten dann nur 25 bis 30 m für Gegenmaßnahmen verblieben. Bei der Bremsverzögerung des vom Angeklagten gesteuerten Volkswagens hätte sich der Zusammenstoß selbst dann nicht vermeiden lassen, wenn der Angeklagte in völlig nüchternem Zustande rechtzeitig gebremst hätte. Es sei daher unerheblich, ob der Angeklagte etwa verspätet gebrenst habe und dieses auf den Alkoholgenuß zurückzuführen sei.
2.) a) Die Revision beanstandet es zunächst, die Strafkammer habe nicht geprüft, ob die normalerweise auch nachts auf einer Autobahn nicht zu beanstandende Geschwindigkeit von 60 km/st nicht mit Rücksicht auf den vorherigen Alkoholgenuß zu hoch gewesen und als fahrlässig zu bezeichnen und hiernach der Unfall vom Angeklagten schuldhaft verursacht sei. Aus den nachfolgenden Erörterungen ergibt sich jedoch, daß diese Frage für eine Verurteilung des Angeklagten wegen der mit der Nebenklage verfolgten fahrlässigen Körperverletzung letzten Endes nicht von Bedeutung ist. |
b) Denn aus dem gesamten Inhalte des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt ist, daß eine restlose Aufklärung des Unfalles nicht möglich gewesen sei, und zwar vor allem mit Rücksicht auf den von deutschen Gericht nicht. aufklärbaren _ Anteil der Angehörigen der Besatzungsmacht, deren Angaben vor der englischen Militärpolizei den größten Bedenken begegne. Insbesondere hat sich die Strafkammer nicht davon überzeugen lassen, daß die Bedienungsmannschaften bei ihren Manövern, den mit einem Tank beladenen, teilweise in den weichen Boden neben der Autobahn geratenen
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Tieflader wieder auf die feste Fahrbahn zu bringen, die Unfallstelle ordnungsgemäß beleuchtet und abgesperrt haben; Das Gericht weist in diesem Zusammenhange darauf hin, daß in der Zeit von 23 Uhr bis 3 Uhr (Unfallzeit 4 Uhr morgens) mehrere andere Kraftfahrer die Unfallstelle durchfahren, diese üunbeleuchtet gefunden haben und, -ob=: wohl sie sich der Unfallstelle:unter günstigeren Bedingungen näherten, einem Zusammenstoß nur im letzten Augenblick entgangen seien. Die Revision meint allerdings, das . Gericht habe hieraus gerade den für den Angeklagten ungünstigen Schluß ziehen müssen,- daß die anderen, nüchternen Kraftfahrer einen Unfall vermieden hätten und nur der angetrunkene Angeklagts dieses nicht gekonnt habe« ' Demgegenüber weist aber das Urteil mit Recht darauf hin, daß sich der Stand der Fahrzeuge der englischen Truppe mehrmals geändert haben werde. Gerade daraus, daß. die Bergungsarbeiten zur Zeit des Unfalles offenbar im wesentlichen beendet waren, konnte sich für den Angeklagten eine gegenüber den übrigen Kraftfahrern besondere, "für keinen Kraftfahrer voraussehbare, höchst ungewöhnliche" Lage ergeben;
In diesem Zusammenhange müssen auch die oben unter ic wiedergegebenen Ausführungen der Strafkammer verstan-.: den werden. Das Gericht erörtert hier nur zwei der bei der ungeklärten Lage möglichen Fälle, nämlich einmal, der Abschleppwagen sei seit längerer Zeit beleuchtet gewesen, zum anderen, seine Lichter seien erst 2 bis 3 Sekunden vor dem Unfall eingeschaltet oder sichtbar geworden. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen der Strafkammer zu diesen beiden Fällen in allen Punkten zutreffend sind, auf jeden Fall ergeben die Ausführun - . gen, daß die Strafkammer es nicht für widerlegbar ansieht, daß der englische Abschleppwagen erst 2 bis 3 Sekunden. vor dem Unfall als nicht voraussehbares Hindernis auftauchte. Alsdann ist die Schlußfolgerung der Strafkammer, daß der Unfall dem Angeklagten mangels Beweises
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nicht als. schuldhaft verursacht anzurechnen sei, nicht zu beanstanden.
IIl.
Die von den Nebenklägern zulässigerweise auf die Verletzung des § 230 StGB gestützte, im Ergebnis aber insoweit nicht begründete DNevision schuf mit Rücksicht auf die vom Landgericht im einzelnen getroffenen Feststellungen verfahrensrechtlich keine Möglichkeit, das Urteil auch daraufhin nachzuprüfen, ob die Strafkammer auch eine Übertretung des § 2 StVZO ohne Rechtsirrtum verneint hat. Hierbei war davon auszugehen, daß die Nebenkläger nur die Verletzung des § 230 StGB als des einzigen Tatbestandes, der ihnen den Weg zur Nobenklage eröffnete, rügen konnten. Außerdem ist zu beachten, daß eine vom Nebenkläger zulässig erhobene Revision dem Revisionsgericht die Pflicht auferlegt, von Amts wegen auch zu prüfen, od der Tatrichter andere Straftatbestände, die mit dem von der Nebenklage erfaßten Tatbestande untrennbar verbunden sind, rechtlich einwandfrei beurteilt hat, Dies ist denn der Fall, wenn andere Straftaten mit dem der Nebenklage zugänglichen Straftatbestand tateinheitlich zusammentreffen (5 StR 518/52 v. 11.12,52). Grundsätzlich gilt dies auch dann, wenn der mit der Nebenklage verfolgbare Straftatbestand nicht angenommen worden ist. Dann ist die einheitliche natürliche Handlung auch derauf zu prüfen, ob sie einen anderen mit der Nebenklage nicht verfolgbaren Straftatbestand enthält.
Das ist nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Strafkamner hier nicht der Fall. Hiernach ist die etwa bei dem Angeklagten vorhanden gewesene Angetrunkenheit und dadurch bedingte Fahruntüchtigkeit für die Körperverletzung der Nebenkläger nicht ursächlich gewesen. Es fehlt damit an jedem inneren Zusammenhange zwischen dem zur Körperverletzung der Nebenkläger führenden Unfall und der etwaigen Fahrun-
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tüchtigkelt des Angeklagten. Allein der Umstand, daß diesen für eine Bestrafung nach § 2 StVZO in Betracht kommende Zustand auch noch zur Zeit des Unfalles bestanden haben kann, reicht für eine natürliche Handlungseinheit nicht aus. Damit entfällt für das Revisionsgericht die llöglichkeit. der Nachprüfung, ob das Landgericht den Angeklagten auch von dem Vorwurf einer Übertretung des § 2 StVZO zutreffend freigesprochen nat.
Die Revision der Nebenkläger war daher zu verwerfen,
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer