Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 04.12.1952 – 5 StR 751/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2249 070 “i
ImNamen des vo Ikes
In der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Tubert B EEE ,
geboren am EEE 153: ir Su, Kreis CEEE(Schlesien) wohnhaft in SEE SCEEEEEBstra3e BD vci N,
zur Zeit in Untersuchungshaft im Untersuchunssgefängnis Alt-Moabit,
wegen Totschlags
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilrenommen haben:
Bundesrichter Dr. “Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. mn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär u» als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklarten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 6. Mai 1952 wird auf seine Kosten verworfen. Die seit dem 6. Mai 1952 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte, der am Tattage mehrere Stunden gezecht hatte, machte gegen Mitternacht dem SW, einen guten Bekannten, den Vorwurf, dieser habe unreell gespielt. Er wurde von Si daraufhin mißhandelt und verließ gegen 1 Uhr das Schanklokal, begab sich zu Fuß nach seiner Wohnung und !am alsbald zu dem uokal zurück. Das Landgericht stellt fest, daß hierzu höchstens 90 !inuten erforderlich seien. Ülernach sei der Angeklagte zwischen 214 und 2Y2 Uhr wieder bei dem Schanklokal angekommen und habe dort gewartet, bis SEE zezen 3 Uhr aus dem Lokal herauskem. Jer Angeklagte habe sodann ohne einen Wortwechsel drei Schüsse aus seiner Pistole auf SC apgefeuert, der nach kurzer Zeit verstarb.
Der Angeklagte ist wesen Totschlags und unbefugten Waffenbesitzes zu einer Gesanmtstrafe von sechs Jahren und einem Monat Zuchthaus verurteilt; die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf vier Jahre aberkannt.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrens-und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I.
a) Die Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung die Augenscheinseinnahme beantragt zwecks Feststellung der genauen Lage der Geschoßhülsen und um festzustellen, wie die Geräuschwirkung von den Wohnungen der Zeugen HB und AWBris zur Geschoßstelle zu erkennen ist. Diesem Antrage hatte sich die Verteidigerin angeschlossen zwecks Nachweises, daß die Angaben der beiden Zeugen nicht zutreffen könnten, mit dem Hinweis, daß ein Lokaltermnin am Tage und ohne den Sandkasten nicht zweckentsprechend sei. Den’ Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft hat das Schwurgericht durch Deschluß abgelehnt, da der Augenschein nach pflichtgenäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei.
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Die Tevision rügt Verletzung des § 244 Abs.VI und des § 338 Ziff.8 StPO. Sie hat keinen vrfolg. Durch den Beschluß ist der Beweisamtrag, dem sich die Verteidiswerin, ohne weitere Beweismittel zu benennen, angeschlossen hatte, zutreffend und erschöpfend beschieden (§ 244 Abs.VI StPO).
Im übrigen läßt das Urteil erkennen, daß es auf die Geräuschwirkung der Schüsse für die Urteilsbildung nicht ankam, Der Zeuge HE bp: fand sich weniger als 5 Meter vom Tatort entfernt.
b) Die auf § 338 ziff.8 StPO gestützte Rüge scheitert an der Vorschrift des § 244 ziff.5 StPO. Das Urteil führt aus, daß die Patronenhülsen vor dem Hause Nr,23a gefunden worden seien, wo sie aber nach den glaubhaften Ausführungen des Sachverständigen Wolff nicht hätten liegen können, wenn der Angeklagte die Schüsse von der Stelle aus abgegeben haben würde, die er dafür bezeichnete. '
c) Die Rüge, 'daß das Gericht die Einnahme eines Augenscheins erst nach Vernehmung sämtlicher Zeugen hätte ablehnen dürfen, findet im Gesetz keine Grundlage.
d) Die Aussage des Zeugen Hab, der ausgewandert ist, konnte gemäß § 251 Nr.2 StPO verlesen werden; llarder war eingehend von dem Untersuchungsrichter vernommen worden (I B1.177 d.A.),den das Schwurgericht noch als Jeugen über die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit des ee ] gehört hat.
e) Es ist daher kein Widerspruch, wenn das Urteil besagt, die Feststellungen beruhten auf den Aussagen der
vernommenen Zeugen.
f) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht darin erblickt werden, daß das Landgericht nicht ermittelt hat, aus welchen Gründen der Führer der Funkwagenstreife, Zeuge IB, erst zwei Jahre nach der Tat bekundet hat, der getötete Sp habe ihm erklärt, daß er nach dem Heraustreten aus der Tür des Schanklokals alsbald einen
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Schlag bekommen habe. SCHE Het an 4.Juni 1950 lediglich eine kurze
‚Neldung von dem Vorfall in das Kripo-Tagebuch wie üblich
eingetragen. Seine Vernehmung als Zeuge ist erst in der zweiten Schwurgerichtsverhandlung am 5.Hai 1952 erfolst. Der Angeklagte und sein Verteidiger hätten dem Zeugen
. Vorhaltungen machen oder Fragen an ihn richten können,
falls sie weitere Aufklärung für erforderlich "hielten. Da ste das nicht taten, brauchte sich dem Gericht die Notwendigkeit weiterer Aufklärung in dieser Richtung nicht aufzudrängen.
Daß der Getötete seine „ußerung bereits im Zustand der Agonie gemacht hat, ergibt das Urteil nicht; vielmehr het SCHE anderen Zeugen gegenüber den Angelilagten als den Täter bezeichnet.
&) Die weiteren Ausführungen der Revision zum Schuldspruch richten sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, im Urteil die Aussage jedes einzelnen Zeugen darzustellen und zu würdigen. Der „influß des genossenen Alkohols ist im Urteil erörtert und gewürdigt.
II.
Die Rüge, § 213 StGB sei zu Unrecht nicht angewendet worden, kann keinen ürfolg haben.
Es trifft zwar zu, daß das Schwurgericht zu Unrecht angenommen hat, es müsse eine gewisse Verhältnismäßizgkeit zwischen der Schwere der Kränkung und der Tat bestehen. Ferner weist die Revision mit Recht darauf hin, daß das Bedürfnis des Angeklagten, sich vor sich selbst und den anderen im Schanklokal Anwesenden zu rechtfertigen, nicht etwas grundsätzlich Verschiedenes von dem Zorn des Angeklagten ist, weil of.ensichtlich dieses Bedürfnis durch den Zorn hervorgerufen ist.
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Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Schwurgerichts hat sich aber der Angeklagte nicht durch diese Zornaufwallung zür Tat hinreidgen lassen, sondern diese in klarer Überlegung und Abwägung, wie sie an, besten ausgeführt werden könne, durchgeführt.
Das Schwurgericht hat also im irgebnis zu Recht den ersten Nilderungstatbestand des § 213 StGB verneint.
Auch die Ablehnung der sonstigen mildernden Unstände gibt zu keinen Rechtsbedenken Anlaß.
In Übereinstimmung mit dem Antrage des Oberbundesanwalts war daher die Revision zu verwerfen.
Die seit der Urteilsverkündung erlittene Untersuchungshaft war mit der Strafe anzurechnen.
Dr. Waschow Sarstedt Dr. koifka
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