Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 04.12.1952 – 5 StR 630/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
en
5 StR 630/ 52 2249 057
ImnNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bundesbahninspektor Walter OENB zus Do. EEE. geboren ar EEE 1906 in HERE
wegen Untreue u.a.
:hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 'vom 4.Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr.Waschow als Vorsitzender, ' Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr Win üer Verhandlung, | Bundesanwalt Dr. WB b:i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter dar Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 6.Mai 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
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Das Landgericht hat den Angeklagt:n wug.n Untru. iu ;Pateinheit mit Urkundenfälschung zu zwei Monaten Gefängnis :und zu einer Geldstrafe von 150 DM - ersatzweise einem Tag Gefängnis für je 25 DM - verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Ver- “fahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Annahme der Untreue ist nicht hinreichend begründet. Zur Untreue gehört, daß der Täter dem Geschädigten einen Nachteil zufügt. Unter einem Nachteil im Sinne des § 266° StGB ist . dasselbe ‚zu verstehen wie unter einer Vermögensbeschädigung im’Sinne des $.263 StGB. Der Senat hat bereits in seinem Urteil-vom 31.Januar 1952 in dieser Sache ausgeführt, daß es an einer vollendeten Vermögensbeschädigung fehlt, soweit der Angeklagte Freifahrten ausführte, die ihm zustanden. Aus diesem Grunde hat der Senat damals die Verurteilung wegen vollendeten Betruges mißbilligt. Da hierzu nähere Feststellungen auch ” jetzt nicht getroffen worden sind, ist aus dem gleichen: -Grunde die Verurteilung wegen Untreue rechtsirrig.
Die Strafkamner führt zwar jetzt (UA S. 5) aus, der Ängeklagte habe die ihm im Urlaubsjahr 1950/51 zustehenden acht: Freifahrten voll ausgenutzt; sie führt auch die acht Fahr-. scheinnummern an. Darunter müssen sich aber zwei: Fahrten befinden, die nicht im Urlaubsjahr 1950/51, sondern im Urlaubsjahr 1951/52 ausgeführt worden sind. Denn das angefochtene Urteil sagt an anderer Stelle (UA S.10), dem Angeklagten hätten bei Ausstellung des Fahrscheins nach Mannheim am 19.März 1951 ("1950" UA S.5 ist ein offensichtlicher Schreibfehler) noch zwei Freifahrten zugestanden. Die Fahrt nach Köln fand im April 1951, also im Urlaubsjahr 1951/52 statt. Wenn die Strafkammer ausführt, ein Nachteil für die Bahn hebe darin gelegen, daß der Angeklagte die Nichtanrechnung von zwei Freifahrten bestimmungswidrig erreichte, so steht das im Widerspruch zu den Gründen, aus denen der Senat schon das erste Urteil der Strafkammer aufgehoben hat. Dort wird aus-
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geführt, unter welchen weiteren Vorwesstaung.n ir vursuchter Betrug angenommen werden könnte. Da versuchte Untreue nicht strafbar ist, käme eine Bestrafung g.mäß 8 266 StCB nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte eine Freifahrt unter Überschreitung seines Kontingents von acht Fahrten inncrhalb des Urlaubsjahrs ausgeführt hätte. Der Umstand all.in, daß der Angeklagte die Anrechnung verhinderte, oder daß er sich anderer Ordnungswidrigkeiten bei Ausstellung, Ablieferung und Verrechnung der Freifahrscheine schuldig machte, konnte aus den Freifahrten ebensowenig einen "Nachteil" im Sinne des
§ 266 StGB machen, wie die Täuschung allein aus ciner Vermögensverfügung schon einen Vermögensschaden hätte machen können. Ein "Nachteil" oder ein vollendeter Vermögensschaden konnte erst entstehen, wenn der Angeklagte sein Kontingent wirklich überschritt. Bisher ist nicht festgestellt, daß er im Urlaubsjahr 1950/51 mehr als sieben, geschweige denn mchr als acht Fahrten ausgeführt hätte.
Die Strafkammer will einen Nachteil auch darin erblicken, daß ein Vertreter für den Angeklagten eingesetzt werden mußte, dessen Arbeitskraft an anderer Stelle ausfiel. Das ist jedoch in diesem Zusammenhange ebenfalls rechtsirrig. Zur Bestellung eines Vertreters kam es nicht durch den Mißbrauch der Verfügungsbefugnis (oder durch den Treubruch) des Angeklagten, sondern erst durch die Täuschung des zuständigen Vorgusetzten. Diesen Nachteil konnte der Angeklagte also nur im Wege des Betruges, nicht im Wege der Untreue herbeiführen. Diese beiden Dinge vermengt die Strafkammer mit dem Satzı "Dienstbefreiung und Freifahrscheine gingen Hand in Hand." Übrigens erschwert sie sich die Beurteilung unnötig dadurch, daß sie einen Vermögensschaden erst in der Vertreterbestellung sehen will. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 31.Januar 1952 darauf hingewiesen, daß eine Vermögensverfügung schon in dem Verzicht der vorgesetzten Behörde auf die Dienste des Angeklagten liegen konnte. Dadurch konnte ein Vermögensschaden auch dann entstehen, wenn kein Vertreter für den Angeklagten bestellt wurde.
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Eine Verurteilung wegen Betruges kommt freilich nur dann in Betracht, wenn die im Urteil vom 31.Januar 1952 geforderte Absicht festgestellt werden kann. Nur bei einer Verurteilung wegen Betruges käme es darauf an, ob die Täuschung ursächlich für die Dienstbefreiung war. Nur dann würde es also einer Beweiserhebung bedürfen, wie der Verteidiger sie hilfsweise beantragt hatte. Das angefochtene Urteil beruht dagegen nicht auf der Übergehung dieses Hilfsamtrages.
Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist frei von Rechtsirrtum. Da das Landgericht jedoch Tateinheit zwischen Urkundenfälschung und Untreue angenommen hat (was wiederum von seinem Standpunkt aus nicht unbedenklich ist), muß das Urteil im ganzen aufgehoben werden.
Das Landgericht wird wir derholt darauf hingewiesen, daß geprüft werden muß, ob der Angeklagte sich eines Vergehens gegen § 348 StGB schuldig gemacht hat. Die Freifahrscheine sind, wie alle von der Deutschen Bundesbahn ausgegebenen Fahrkarten (vgl.Schönke 6.Aufl.1952 Anm.II 1 b zu § 271 StGB),
öffentliche Urkunden, und zwar auch im Sinne des § 348 StGB. "Das gleiche gilt von den Stammabschnitten, von denen die
Fahrscheine nur vorübergehend getrennt werden. Die Anwendung des § 348 StGB kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Fahrscheine und Stammabschnitte lediglich innerdienstliche Bedeutung hätten; diese Auffassung ist unrichtig. Sie wird auch nicht vom Leipz'.ger Kommentar (6./7.Auf1.1951 Anm.4 zu § 348 StGB) vertreten, auf den das Landgericht sich beruft.
Die Entscheidung entspxic.ı dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Waschow Sarsteät Dr.Koffka Schmidt Siemer
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