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BGH Entscheidung vom 25.11.1952 – 1 StR 461/52

1. Strafsenat

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1 StR 461/52 2320 083

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Anton ' GE aus Im, geboren am SEE 1915 in se.

wegen Beihilfe zum Meineid

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1952, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. a. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter )

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Ravensburg vom 5. Juni 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

In einem’ gegen den Angeklagten gerichteten Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht hat sein Beifahrer Be als Zeuge zu seinen Gunsten unter zid. falsch ausgesagt. Die Aussage deckte Sich insoweit mit der unrichtigen Darstellung des Angeklagten über Vorgänge. nach dem Unfall, Der Angeklagte hatte den Ei) des öfteren mit Nachdruck darauf hingeriiesen, was er, der Angeklagte, in der. Verhandlung aussagen werde. Dabei war er sich darüber im klaren, dass Be nit grösster Wahrscheinlichkeit seine Aussagen damit in Einklang bringen'werde. In der Hauptverhandlung härte der Angeklagte die unwahren Aussagen BD an, ohne sie richtig zu stellen. °

Die. Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid des DB zu sechs Monaten Gefängnis und zu drei Jahren Ehrenrechtsverlust verurteilt. Sie sieht das strafbare Verhalten des Angeklagten darin, dass er in der Hauptverhandlung die falschen Aussagen nicht richtig stellte. Dazu sei er,, so führt das Urteil aus, rechtlich verpflichtet gewesen, weil er durch seine Iin- . weise an 2 die Gefahr eines Heineids heraufgeführt‘ habe. nn

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Die Revision des Ingeklagten ist nicht begründet. Sie bestreitet eine Rechtspflicht des Angeklagten, die unwahre Aussage Bgggp zu berichtigen, und bemängelt, dass das Urteil in dieser Richtung weder zum Vorsatz noch zur Schuld des Angeklagten Ausreichendes feststelle. Dazu braucht nicht Stellung genommen zu werden. Denn die Feststellungen ergeben zweifelsfrei, dass der Angeklagte die

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Meineiäsbeihilfe schon vor jener Hauptverhandlung durch seine Hinweise an BB: also durch tätiges Handeln. geleistet hat. Zwar hat die Strafkammer .nicht feststellen können, dass Be erst durch diese Hinweise veranlasst wurde, falsch zu schwören; sie .hat den Angeklagten deshalb nicht wegen Anstiftung verurteilt. Jedoch hat der Angeklagte den Meineid durch seine Äusserungen gefördert. BP hatte über Tatsachen auszusagen, die

nur ihm und dem. Angeklägten bekannt waren..Es war für ihn sinnlos, falsch auszusagen, wenn er sich damit in Widerspruch zu eigenen Zugeständnissen des Angeklagten setzte. BD dezweckte nach den Feststellungen mit seinem Meineid, dem Angeklagten zu helfen; er hat die Tat "vorwiegend aus Gutmütigkeit" begangen. Danach stellt das Urteil ausser Zweifel, dass das Verhalten des Angeklagten sowohl äussere Hindernisse für die Tat des zum Meineid entschlossenen I] beiseite geräumt als auch den Tatentschluss Bf bestärkt hat (vgl BGHSt 2, 129). Darin liegen die äusseren Merkmale der Beihilfe nach § 49 St@3. Diese Beihilfe hat der Angeklagte auch wissentlich, d.h. vorsätzlich, geleistet. Denn er wusste, dass Be seine Aussage mit der unrichtigen Darstellung, die ihm der Angeklagte gab, wahrscheinlich in Übereinstimmung bringen werde. Der Urteilszusammenhang lässt auch keinen Zweifel, dass der Angeklagte diesen Erfolg seines Handelns innerlich nicht abgelehnt, sondern gewünscht, zumindest aber gebilligt hat. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Einer ausdrücklichen Feststellung, dass der Angeklagte bei seinen Hinweisen das Bewusstsein hatte, Unrecht zu tun, be- . Qurfte es hier nicht; es ergibt sich bei der eindeutigen Sachlage von selbst.

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Auch der Strafausspruch entspricht dem Gesetz. Insbesondere trifft es zu, dass die Verurteilung zu Ehrenrechtsverlust bei dem Meineidsgehilfen gesetzlich vorgeschrieben ist. Das ergibt sich aus § 49 Abs 2 in Verbindung mit §§ 161 Abs 1 und 45 StGB. Der Strafermässigungsgrund des § 157 StGB steht dem Angeklagten nicht zur Seite, weil sich der Meineidsgehilfe nicht in der Zwangslage befindet, die diese Vorschrift voraussetzt (BGHSt 1, 22, 28).

Richter Mantel Dr. Geier Glanzmann Jagusch

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