Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 20.11.1952 – 3 StR 655/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Namen des Volkes
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In der Strafsache gegen
1.) den Ketzger Friedrich T aus . dort geboren an 1907, zur Zeit in Untersuchungs-
haft,
2.) die Ehefrau Katherina ar geb. ABaus DD 0,
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wegen fortgesetzter Zuhälterei
hat der 3. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss 3undesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt GEN als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter in der Verhandlung. Justizangestellter (ip dei der Verkünäung als Urkundsbeante der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Friedrich Tan "ir das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 18. Juni 1952, soweit es ihn und die Mitangeklagte Katharina TB schuldig gesprochen hat, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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1.) Der Angeklagte hat in der Zeit von Ende Dezember 1950 bis Oktober 1951 insgesamt fünf Frauen - BD, si. Bag: var x -, davon regelmässig zwei gleichzeitig, in seine Wohnung aufgenommen, wo sie mit amerikanischen Soldaten zeschlechtlich verkehrten. Für die SB, zen und EB bezlich deren "fester Freund" die monatliche Schuld für Liete und Verpflegung in Höhe von 50 DII. Für die BB, die ungefähr 14 Tage beim Angeklagten wohnte, zahlte ebenfalls ein Besatzungsangehöriger den der Höhe nach nicht ermittelten liietpreis. Die Bar half im Haushalt des Angeklagten mit und durfte deshalb umsonst wohnen. Ausserdeu empfingen die Frauen in der Wohnung des Angeklagten abwechselnd noch andere amerikanische Besatzungsangehörige, die mit ihnen den Ceschlechtsverkehr ausübten. \fenn diese dort genächtigt hatten, forderte und erhielt der Angeklagte für
den Besuch 6 DM.
Er begleitete die Sb Tab uni Bar@iß öfters
in eine Gastwirtschaft, wo er sie auf zahlungskräftige Besatzungsangehörige aufmerksam machte. Gelegentlich lud er solche zu sich in die Wohnung ein mit dem Bemerken, 3ier
trinken könnten sie auch bei ihm. Wenn er ohne Barmittel
war, forderte er seine Untermieterinnen auf, Soldaten mitzubringen und Geld herbeizuschaffen. An seinem Vorgehen be- ; teiligte sich seine Ehefrau, die Mitangeklagte Katharina
TB, seit April 1951.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte - une - wegen Tortgeseiz-
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ter Freisprechung von weiterer Anklag
ter Zuhälterei zu einen Jahr drei Honaten Zuchthaus und
i Jahren !hrverlust verurteilt worden, seine Zheirau we-
dre ortgesetster YKunppelei
gen Beihilfe hierzu in Tateinheit mit f
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zu drei lionaten Gefängnis. Die Revision des Angeklagten, die die Anwendung des § 181 a StGB bekämpft, ist begründet.
2) Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten als turpplerische Zuhälterei beurteilt. Ausbeuterische Kuppelei hat sie nicht als erwiesen erachtet.
Die Revision macht geltend, der Angeklagte könne nicht wegen Zuhälterei bestraft werden. Höchstens Kuppelei könnte in Erwägung gezogen werden; Hiete und Übernachtungsgeld hätten sich jedoch in angemessenen Grenzen gehalten. Die belastende. Aussagen der Dirnen hätten mit grösserer Vorsicht
bewertet werden müssen.
Soweit “er Angeklagte sich gegen die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen wendet, kann er in diesem Verfahren nicht gehört werden. Sein Angriff richtet sich gegen die Beweiswürdigung, deren Nachprüfung nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist. Dagegen sind seine gegen die Anwendung des sachlichen Bechts auf die für erwiesen erachteten Tatsachen erhobenen
Bedenken gerechtfertigt-
a) Zum Tatbestand der Zuhälterei gehört eine versönliche, auf eine gewisse Dauer berechnete Beziehung des „annes zu
einer bestimmten Frau, aus der erkennbar wird, dass er in
ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält und dass eine Gemeinschaftlichkeit des Interesses beider vorliegt. Die Yandlung besteht darin, dass der Mann auf Grund dieser persönlichen Beziehungen sich entweder am Ertrag des unsittlichen Gewerbes der Dirne beteiligt oder ihren Unzuchtsbetrieb gewohnheitsmässig oder aus ‚igennutz fördert (RGSt 65, 88; 72, 49). I
Über irgendein näheres Verhältnis des Angeklagten zur SED: 5: WB, Zar una KB sact das Urteil nichts. Im Februar 1951 zog mit der Bar die mitangeklagte spätere khefrau des Angeklagten zu ihn und hielt sich zunächst
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zeitweilig, nach ihrer Eheschliessung im April 1951 ständig bei ihm auf. Die eheliche Verbindung könnte gegen nahe Beziehungen des Angeklagten zu einer der übrigen Frauen sprechen, ohne sie indes auszuschliessen. Jedenfalls hätte aber das Bestehen solcher Beziehungen der zuverlässigen Feststellung an Hand bestimmter Tatsachen bedurft. Daran fehlt es. Der Umstand, dass der Angeklagte sich seinen wijeterinnen gegenüber in besonders verwerflicher Form kupplerisch betätigt hat, bietet noch keine eusreichende Grundlage für die Annahme von persönlichen Beziehungen zu ihnen, wie sie zum Zuhälterbegriff gehören. Diese müssen zwar nicht geschlechtlicher Natur, aber doch so geartet sein, dass sie über ein blosses geschäftliches Interesse des „lannes an der Beteiligung am Unzuchtsverdienst der Dirne hinausgehen. Regelmässig werden sie die Bereitschaft des lfannes enthalten, für die ihm ergebene Dirne einzutreten. In diesem Zusammenhalten des Zuhälters und der Dirne, das sich für gewöhnlich nicht in der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung, sondern von Schutz und Dienstleistungen zur irleichterung der Unzucht durch den Hann äussert, wiihrend er aus dem Unzuchtserwerb den Lebensunterhalt empfängt, liegt die Quelle der vom Zuhältertum ausgehenden Gefahr, die zur Schaffung der Strafbestimmung des § 181 a StGB geführt hat (vgl Rast 35, 56 /59)-
wit der BB hat der Angeklagte in der ersten Nacht, wohnte - nach Mitte Dezember 1950 -, den Beischlaf vollzogen. Daraus allein ergibt sich jedoch im Hinblick auf deren Gewerbe und die Art des Angeklagten res das Vorliegen engerer versönlicher wie sie sonst einer 8°- ugehen pflegen und regel-
die sie bei ihm
noch nicht ohne weite
Beziehungen zwischen den beiden, schlechtlichen Verbindung vorausz
mässig auch hernach einige Zeit anhalten. Solche hätten hier bei der Besonderheit der Lage unter Darlegung der einzelnen Umstände ausdrücklich festgestellt werden müssen. Debei wäre darauf Bedacht zu nehmen gewesen, ob dieses Verhältnis auf eine gewisse Dauer berechnet war und ein Zusammenhalten der beiden Personen in der oben beschriebenen Weise zum Ziel zehabt hat. Der kurze Zeitraum von etwa zwei Wochen, den die Zu bei dem Angeklagten wohr.te, könnte Anlass zu der gegenteiligen Annakme geben. Vor allem aber hätte bei Bejahung von Zuhälterei einwandfrei geklärt werden müssen, ob und in welcher Weise der Angeklagte der BED währenä der erwähnten Zeit gewohnheitsmässig in Bezus auf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt Lat oder sonst förderlich gewesen ist. Das ist bisher nicht geschehen. Ausbeuterische Kuppelei hat das Landgericht abgelehnt.
Der Schuldspruch aus § 181 a StGB wird demnach durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen
bp) Im Hinblick auf § 264 StPO hätte die Strafkammer ausserdem prüfen müssen, ob nicht die Tatbestandsmerkmale des
§ 180 StGB gegeben sind..Die Erörterung des Sachverhalts nach dieser Richtung hat sie zu Unrecht übergangen. N
Dafür. dass der Angeklagte ein Bordell unterhalten hat, bieten die Feststellungen keinen Anhalt. Es mangelt an der ein solches Unternehmen kennzeichnenden Abhängigkeit der Dirnen von seinem Inhaber. Ebensowenig sind derzeit Tatumstände für einen bordellartigen Betrieb ersichtlich. An ihn könnte dann gedacht werden, wenn der Angeklagte durch eine über die Wohnungsgewährung hinausgehende, nach aussen erkennbare Tätigkeit den Unzuchtsbetrieb in einer Weise gefördert hätte, die auf eine Art Leitung
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eines Gesamtbetriebes schliessen liesse (R6St 64, 110; JW bar 1936, 261 Iir 22). Ob das der Fall war, insbesondere ob der Bejahung dieser Frage nicht die Selbständigkeit der bei
den Angeklagten untergebracht gewesenen Frauen enigegensteht, wird die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung zu untersuchen haben.
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Es mag sein, dass keiner der beiden Fälle des § 180 Abs 2 $tGB gegeben ist. Gleichwohl hat sich der Angeklagte der Kupnelei schuldig gemacht. Zwar ist die Uöglichkeit der Anwendung des § 180 Ahs 1 StGB durch Abs 3 dieser Vorschrift eingeengt, wonach die Vermietung zu angemessenem Preis nicht strafbar ist. Aber die Unzuchtförderung durch den Angeklagten beschrünkte sich nicht auf die blosse Wohnungsüberlassung.
Er hat den Unzuchtsbetrieb seiner Untermieterinnen auch
durch Vermittlung wesentlich gefördert. die von § 180 Abs 3 H StGB nicht umfasst ist. Er hat drei von ihnen mehrmals in u ein Gasthaus begleitet und dort auf zahlungskräftige Besat- F zungsangehörige hingewiesen, ferner solche zu sich in die Vohnung eingeladen. Ausserdem hat er alle Frauen zur Unzucht angehalten, indem er sie wiederholt aufforderte, Soldaten mitzubringen und Geld beizuschaffen.
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Der Inhalt dieser Äusserung macht es klar, dass der angeklagte aus Eigennutz handelte. Es ist nicht notwendig, dass er den erstrebten Vorteil tatsächlich erreicht hat. Er hat ihn jedoch erlangt, und zwar durch die Zahlung eines Übernachtungsgeldes von 6 Di durch jeden Gast. Insoweit muss angenommen werden, dass mindestens ein Teil des Betrages den angemessenen \lietpreis überstieg und ein Entgelt für die Gewährung der Unzuchtsgelegenheit darstellte. Da dieser Lietzuschlag ein Verdienst aus der Gewerbsunzucht der Untermieterinnen war, hat der Angel:lagte sie auch ausgebeutet (RcSt 63, 166). Der Umstand, dass die Soldaten zum Teil unmittelbar an den Angeklagten oder seine Shefrau zahlten, än- | dert daran nichts.
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Auch die Gewohnheitsmässigkeit wird bei dcr in Betracht korrenden Zeitdauer von etwa neun ..onaten und der Anzahl der Freuen ohne Beden!en festgestellt werden können.
c) Tegen der dargelegten Rechtsfehler konnte das Urteil nicht aufrechterhalten werden.
Es erstreckt sich auf die uitangeklagte. Katharina Ti.
die kein Rechtsmittel eingelegt hat. Infolgedessen muss auch
auf sie die Aufhebung ausgedehnt werden (§ 357 StPO). Sie hat sich an demselben geschichtlichen Vorgang in strafbarer Weise beteiligt wie ihr Ehemann und ist deswegen der Beihilfe zu seiner Tat, ferner einer dapit rechtlich zusammentreffenden fortgesetzten Kuppelei schuldig erkannt worden. Obwohl der letztgenannte Ausspruch nicht zu beanstanden ist, muss er wegen der bestehenden Tateinheit fallen.
xichner Krauss Koeniger Busch Scharpenseel