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BGH Entscheidung vom 18.11.1952 – 1 StR 476/52

1. Strafsenat

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1 StR 476/52 2320 067 In

ImNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Altraterialienhändler Gustav N aus SO: geboren en m 1515 in DEED.

wegen fahrlässiger Hetallhehlerei u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1952, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Hantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als peisitzende Richter, Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten NED viri das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. liärz 1952, soweit es ihn betrifft, samt den Feststellungen aufgchoben und die Sachein äiesem Umfang zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über äie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-2.

Gründe§

1. Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Metallhehlerei.

| - — — um

Die auf Verletzung des § 244 Abs 3 und zugleich auf § 338 Nr 8 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch,

In- der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger beantragt, den Diplomkaufmann rg» als Sachverstiändigen u.a, über die Behauptung zu vernehmen, Altmetalle der hier in Rede stehenden Art - Kupferdrahtteile,, Lunitionsteile -— fänden sich nicht ausnahmsweise, sondern zahlreich in Schutthalden, Vergrabungsstätten und sonst; solche Gegenstände flössen dem "seriösen Altmetallhandel"

regelmässig laufend und unter denselben Umständen wie hier

in riesigen Mengen zu; aus der Art und !Menge der in der Anklage genannten Gegenstände könnten lietallhändlern, denen sie von Sammlern angeboten würden, keine Herkunftsbedenken erwachsen. Diesen Beweisamtrag hat die Strafkammer abgelehnt mit der Begründung, die Beveistatsachen würden als wahr unterstellt. Tazu war sie nach § 244 Abs 3 '54P0 zwar berechtigt. Sie hat jedoch das Verfahrensrecht dadurch verletzt, dass sie sich im Urteil nicht an die Wahrunterstellung gehalten hat. Denn dort wird (UA 20, 26) ausgeführt, dass Draht und Kartuschen in den dem Angeklagten angebotenen Mengen nur in einzelnen Glücksfällen zu finden seien, nicht aber in solcher Häufigkeit, wie sie der Angeklagte aufgekauft habe. Dies ist mit der unter Beweis gestellten Tatsache, von deren Wahrheit die Strafkammer auszugehen zugesagt hatte, nicht vereinber.

Auf dem Verfahrensverstoss kann die Verurteilung beruhen. Denn die Fahrlässigkeit des Angeklagten wird im Urteil u.a. aus der Häufigkeit seiner letallkäufe und

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den Mengen geschlossen, die sie zum Gegenstande hatten.

Auf die weiteren Rügen der Revision zu diesem Teil des Urteils braucht bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden, Die Behauptung der Revision, dass es sich bei dem zweiten Ankauf des Ängeklagten nicht, wie das Urteil feststellt, um 315 kg, sondern nur um 31,5 kg Messingkartuschen gehandelt habe, wird das Landgericht in der neuen Verhandlung zu prüfen haben. Hingewiesen wird noch darauf, dass nach § 27 c StGB bei Bemessung einer Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhültnisse des Täters zu berücksichtigen und deshalb zu ermitteln sind. § 27 a StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Geldstrafe das gewöhnliche gesetzliche Höchstrass übersteigt oder bei einer Straftat erkannt werden soll, für die das Gesetz eine Geldstrafe nicht androht.

2. Zur Verurteilung wegen Buchführungsvergehens.

Nach der Urteilsformel ist der Angeklagte wegen Vergehens nach §§ 6, 16 Abs 1 Mr 4 UnedlietG verurteilt. § 16 Abs 1 Nr 4 stellt die vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen die dem Altmetallhändler in 8 6 Abs 1 auferlegte Buchfüh-

rungspflicht unter Strafe. Einen Vorsatz des Angeklagten stellt das Urteil aber nirgends fest. Bei Erörterung der Anklage wegen vorsätzlicher Hehlerei führt das Urteil aus, die Nichteintragung der Ankäufe könne bei dem Umfang des Geschäfts des Angeklagten auch auf ein Versehen oder eine Nachlässigkeit zurückzuführen sein. Niernach kann die Verurteilung aus § 16 Abs I Nr4 nicht aufrechterhalten werden. Der angeführte Satz der Urteilsgründe enthält im übrigen auch keine klare Feststellung fahrlässigen Hen-

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delns, das zu einer Bestrafung nach § 16 Abs 2 UnedlletG ausgereicht haben würde.

Dem Antrag der Revision, die Sache an das Antsoder Schöffengericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs 3 StPO), konnte nicht entsprochen werden, weil die bei der Strafkammer angeklagten Taten nach § 74 Abs 1 Satz 2 GVG zu deren Zuständigkeit gehören. Zur Zurückverweisung an ein anderes Landgericht (§ 354 Abs 2 Satz 2 StPO) bestand

kein Anlass.

Richter Dr. Peetz Mantel Dr. Geier Glanzmann

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