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BGH Entscheidung vom 06.11.1952 – 3 StR 18/50

3. Strafsenat

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2277 065

Im namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kriminalsekretär a.D. Alfred E GERNE aus

KOSEEEEB- geb sen am 1901 in TE, Kreis U)

wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a.

hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus

eis beisitzende Richter, Oberstaatsannalt ln .

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des'Schwurgerichts in Krefeld vom

6. Oktober 1949 wird das Verfahren im Falle

Cüsters auf Grund des Straffreiheitsgesetzes ‘ vom 31. Dezember 1949 eingestellt.

Insoweit hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist unter Freisprechung: im übrigen wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit (Kontrollratsgesetz Hr 10 Art II 1c) in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung (§§ 239 Abs 1 und 2, 49 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Honaten verurteilt worden

Gegen die Verurteilung Kichtet sich seine Revision, mit der er Verfahrensverstösse sowie die Verletzung sachlichen Recht» rügt.

Was die Zulässigkeit des Rechtsmittels ang-ht, so steht der Beschluss des Landgerichts in Krefeld vom 24. Pebrvar 1950. durch den das Verfahren gemäss § 3 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 (Str®&) auf Kosten der Staatskasse eingestellt worden ist, der weiteren Durchführung des Verfahrens nicht entgegen. Nachdem der Angeklagte hierauf nach § 6 Abs 1 Satz 2 StrF@ mit dem Ziele der Freisprechung fristgerecht angetragen hat, ist über die Revision sachlich zu befinden. Zu einer dem Angeklagten günstigeren Entscheidung kenn gie jedoch nicht führen.

Fehl geht zunächst der Vorwurf der Revision, das Schwurgerich; habe gegen § 245 Abs 1 StPO af verstossen, indem es den Inhalt der staatspolizeilichen Hausakte betreffena Trau Ch durch Vernehmung des früheren Dienststellenleiters ib und Jonstiger Zeugen, insbesondere des ehemaligen Kreisleiters DB. nicht näher aufgeklärt habe. Zu einer dahingehenden Aufklärung bestand für das Schwurgericht kein Anlass. Wie die Darlegungen des Urteils ergeben, hat das Schwurgericht das strafbare Verhalten des Angeklagten darin gesehen, dass er aus einer per-

sönlichen Streitigkeit der Frau CB mit ihren Hausmitbewolinern einen Angriff gegen die Staatsgewalt "konstruiert"

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und vor allem die von dem Blockleiter VE wiedergegebenen Gerüchte in seinem Abschlussbericht als Tatsachen

hingestellt habe. Das Schwurgericht hat damit entscheidend auf solche Umstände abgestellt, die zur Zeit der Abfassung des Berichtes neu waren und daher nicht Gegenstand des Inhalts der Hausakte sein konnten. Auf diesen kannte: es somit nicht ankommen, so dass di® insoweit von der Revision vermisste Aufklärung nicht geboten war. "

’Ebersowenig begründet ist die weitere auf eine Verletzung des § 245 Abs 1 StPO aF gestützte Rüge der Revision, das Schwurgericht hätte den Runderlass des Reichsministers des Innern vom 25. Januar 1938 heranziehen müssen, wonach zwangsläufig in ein Konzentrationslager eingewiesen worden sei, wer wegen abfälliger Äusserungen staatspolizeilich verwarnt und dann nochmals politisch-kriminell in Erscheinung getreten sei. Dieser Vorwurf der Revision scheitert ohne weiteres daran, dass nach der Ansicht des Schwurgerichts die Äusserungen der Frau Ci nicht politisch-krimineller Art gewesen sind, sondern dass erst der Angeklagte sie in seinem Bericht als politisch-kriminell "konstpuiert" hat. Infolgedessen hätte wegen dieser Äusserungen selbst bei Berücksichtigung des von der Revision angezogenen Runderlasses die Einweisung in ein Konzentrationslager nicht ausgesprochen werden dürTen. Der Erlass war sonach für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Auch die Sachbeschwerde mpss im Ergebnis ohne Erfolg bleiben. Zwar ist eine Bestrafung des Angeklagten aus dem Kontrollratsgesetz Nr 10 nicht, mehr möglich, nachdem die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung dieses Gesetzes in der britischen Besatzungszone Deutschlands durch die Verordnung Er 234 des Britischen Hohen Xomnissars vom 31. August 1951 (AHK ABl 5 1138) mit Wirkung vom 1. Septen-

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ber 1951 zurückgenommen worden ist. Die Annahme der Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung wird jedoch hierdurch nicht berührt. Sie gibt auch äus sachlichrechtlichen Gründen zu einer Beanstandung keinen Anlass.

Intgegen der Behauptung der Revision ist im Urteil deutlish zum Ausdruck gebracht, daas das Verhalten des Angeklagten für die Einweisung def Frau ci in ein Konzentrationslager ursächlich gewesen ist. Zwar lag die Entscheidung hieriiber dem Reichssicherheitshauptamt ob. Sie wurde jedoch auf Grund der Unterlagen und der Berichte der örtlichen Gestapostellen getroffer. Daher kann aus Rechtsgrügden die „nnalme des Schwurgerichts nicht beanstandet werden, d®s Sicherheitshauptant habe hier wegen der Schärfe des von dem Angeklagten abgefassten Berichts und der von ihm darin vertretenen Auffassung über die gemeingefährliche Sinstellung der Frau Cüsters deren Einweisung in ein Konzentrationslager verfügt und der Angeklagte habe deshalb diese Massnahme mitverur-

sacht.

Dasss die Festnahme und die Verbringung der Frau | in ein Kongzentretionslager eine rechtswidrige Freiheitsentziehung wer, hat das Schwurgericht ‘in rechtsirrtumsfreier Weise bejaht. Insoweit hat auch die Revision keine ausdrück-

lichen Einwendungen erhoben:

Die Ausführungen deg Upkeile zur inneren Tatseite lassen gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Dass der Angeklagte sich der Folgen seines Tuns, nämlich der Über-Sührung der Frau CB in sin Konzentrationslager bewusst war, ist im Urteil dargetan. Das Vorbringen der Revision, dieses Bewusstsein habe dem Angeklagten gefehlt, weil die

erneute politische Belastung der Frau CD zwangsläufig

g in ein Konzentrationslager nach sich ge-

deren Finweisun Urteils, dass

zogen habe, scheitert an der Feststellung des

. G in De 5

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7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-06/3-str-18-50#rd_11

in Wahrheit die behauptete erneute politische Belastung nicht vorgelegen und der Angeklagte das auch erkannt hat. Das Wissen des Angeklagten um die Dauer der Freiheitsberaubung ist im Urteil nicht besonders erwähnt. Es ergibt sich jedoch ohne weiteres aus der Kenntnis des Angeklagten davon, dass Frau N in ein Konzentrationslager verbrarht wurde und dass der Aufenthalt in einem solchen Lager die Dauer von einer Wochen auf&hnweg über-

schritt. j

Demnach begegnet die Ansicht ües Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich durch sein Vorgehen der Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung schuldig gemacht, keinen rechllichen Bedenken. Für eine Freisprechung des Angeklagten ist somit kein Raum. Vielmehr ist, da die Tat im Jahre 1944 begangen worden ist. das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 einzustellen: Da das Schwurgericht eine Strafe von drei Monaten Gefäng- ' nis festgesetzt und allein der Angeklagte das Urteil angefochten hat, würde genßss § 358 Abs 2 StPO in einer neuen tatrichterlichen Verhandlung keine höhere Strafe ausgesprochen werden dürfen, so dass in Übereinstimmung mit dem 3eschlusse des Landgerichts in Düsseldorf vom 24. Februsr 1950 das Verfahren gemäse § 6 Abs 1 StrfG einzustellen ist.

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Die Kosten des Verfahrens müssen allerdings insoweit in Abweichung von jenem 3eschlusse nach § 6 Abs 2 Strft dem Angeklagten auferlegt werden.

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Kirchner Koeniger Busch Scharpenseel Baldus