Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 06.11.1952 – 3 StR 1114/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Auch ‘sachliche Fehler der Urteilsfornel können berichtigt. ‚werden, wenn deren verkündeter Inhalt infolge Versehens des. Verkündenden von beschlocsenen. Inhalt. abweicht Gm Anschluss an URGSt 1, 588) . He 2 Zum Unter ch: d zwischen Ur feilsberichtigung und Urteilsände
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Br. 2279 019
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Senmlung!
Gesetz: StPO. § 268 Be Rechtssatz: Auch ‘sachliche Fehler der Urteilsfornel können berichtigt. ‚werden, wenn deren verkündeter Inhalt infolge Versehens des. Verkündenden von beschlocsenen. Inhalt. abweicht Gm Anschluss an URGSt 1, 588) . He 2
Zum Unter ch: d zwischen Ur feilsberichtigung und Urteilsände
Aktenzeichen: 5 -StR 111475 Urteil vom 6. November. 1952
a "16 Darmstadt Rn
3_S+R 1114/51 ImNamen des Volk es
In der Strafsache . ea
den Handelsvertreter Kurt 6 | mic ei geboren am I) 1895 in, TB. El BE
wegen Unterschlagung U. a. | y
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-
zung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichier Dr. ‚Koeniger u Bundesrichter Prof. Dr. Busch : ” Bundesrichter Scharpenseel = | Bundesrichter Dr. Balus . als beisitzende Richter, BE Obersiaetsanwalt. — en als Vertrever d Bundesannsltschaft, Justizangestellter . als: Urkundsbeanter
MN desensttosterie,
für Recht erkannt:
Auf die Rev Bes Angeklagten wird. das Urteil des a aeriohte 3 in Darmstadt: vom 25. September 1951 im Gesamtstrafausspruch einschliesslich .des A \usspruchs über die Nebenstrafe ‚and ‚Nebenfolge aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,. an das Landgericht zurückverwiesen.
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er Ü nde:
Gegen den Angeklagten v wurde ein Urteil verkündet; durch das wegen Unterschlagung. und wegen Meineids auf eine Gesamtstrafe von einen Jahr sechs Monaten Gefängnis, ferner auf Ehrverlust und Fidesunfähigkeit 'erkamnt wurde. Ausweislich der Sitzungsniederschrift machte am "Ende der Urteilsverkündung der Verteidiger darauf aufmerksam; ‚dass hinsichtlich der Gesamtstrafe ein Versehen vorliege. Daraufhin wurde nach. Verständigung der Mitglieder des Gerichts von Vorsitzenden eine Berichtigung der Urteilsformel verkündet, wonach der Angeklagte zu eine Gesamtstrafe von einen Jahr fünf Monaten Gefängnis verurteilt,
werde.
Mit seiner Revision nacht der . Angeklagte Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen ' Rechts geltend.
1.) Seine , Behauptung, 8192 eve sei nicht beachtet; trifft nicht zu. An der Verhandlung‘ und "Entscheidung haben Richter in der. gesetzlich bestinnten zahl mitgewirkt.
Auf die weitere Rüge, der. estrichter habe durch die.
.„ Art seiner Beratung und. Abstimmung. gegen § 197 eve verstos-
sen, braucht nicht eingegangen zu werden, weil wegen dieser Sachbehandlung | das angefochtene Urteil - aus anderen Erwägungen - nicht aufrechterhalten werden kam. .
Das Urteil, das eine Gesamtstrate von einem Jahr sechs lonaten aussprach, ist. in. der durch § 268. ‚StPO vorgeschriebenen ? Forn verkündet worden, nänlich durch verle-
Pas = 3. - .: -
‘war, ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Inhalt des
sung der Formel und mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Gründe, Insoweit war also das Verfahren in Ordnung, Mit Recht wird indes beanstandet, dass die Strafkammer hernach dieses Urteil berichtigt hat, Das Gericht kann seinen Urteilsspruch ändern, SOolange dessen Verkündung, nicht abgeschlossen ist, Dieser Abschluss ist erreicht, wenn ausser der Formel auch die Gründe völlig bekanntgegeben sind. Dass das hier der Fall
Verhandlungsprotokolls, wenngleich der darin verwendete Ausdruck "am Ende" das nicht ganz deutlich erkennen lässt, Wäre die Verkündung noch nicht beendet gewesen, so hätte der erste Spruch über ein Jahr und sechs Monate Gefängnis samt Nebenstrafe und Webenfolge in die Sitzungsniederschrift nicht aufgenommen werden können. ‚Denn dann wäre ein Urteil dieses Inhalts noch nicht erlassen gewesen. Nur das auf ein Jahr fünf Monate Gefängnis samt Nebenstrafe und Nebenfolge lautende Erkenntnis. ‚hätte in der Niederschrift erscheinen können.
Es konnte sonach. Air aine nachträgliche Berichtigung der ergangenen Entscheidung durch Beschluss in Betracht kommen. Eine solche hat das Landgericht. auch vorgenommen. Sie. war: aber nur zulässig, sofern ein offensichtliches Schreibversehen oder eine offenbare Unrichtigkeit vorlag (RaSt 61, 388). Um einen Fall dieser Art hat es sich hier. jedoch. nicht gehandelt. Aus der dem Protokoll beigefügten’ schriftlich! Iniedergelegten, zur Verlezung dienenden Urteilsformel ist zu ersehen, dass die Zahl 5 erst nach } Änderung der vorher geschriebenen zif-
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fer (6) eingesetzt worden ist. Ausserdem ist die Berichtigung "nach Ver ständigung der Mitglieder des Gerichts! verkündet worden. Dieser Verständigung hätte es nicht bedurft; wenn das Landgericht euf Grund der Beratung eine Gesamtstrafe von einem Jahr fünf Monaten Gefängnis festgesetzt und der Vorsitzende versehentlich eine höhere Strafe verkündet hätte, Nur in dem Fall der Abweichung des verkündeten Ergebnisses der Beratung von dem wirklich beschlossenen, also bei Vorliegen einer offenbaren. Unrichtigkeit; wäre eine Bei »ichtigung zulässig gewesen. Der Annahme einer solchen Abweichung Steht der Inhalt des Protokolls entgegen. Infolgedessen war die Strafkammer nicht befugt, den nicht eine Berichtigung, "sondern eine sachliche Inhaltsänderung; nämlich die, Neufestsetzung der Gesamtstrafe, enthaltenden Beschluss zu erlassen. Dazu wäre sie, auch - entgegen der anscheinend von der Revision vertretenen Auffassung - nicht berechtigt gewesen, wenn sich die beteiligten Richter zu einer neuen Beratung zurück-
gezogen ‚nähten.
Es muss daher von den zuerst verkündeten Urteil ausgegangen. werden, durch. das g gen den Angeklagten eine. Ge-. ‚samtstrafe von einem Jahr sech: Monaten Gefängnis verhängt |
worden ist:
2.) 2) Nach den. \ Gründen sind gegen den ı mgeklagten. | zwei Einzelstrafen von zehn ‚und. acht Monaten: Gefängnis. ausgesprochen worden. Diese sind in eine Gesamtstrafe ‘von E einem Jahr sechs Monaten Gefängnis zusammengezogen worden. Das widerspricht der. Vorschrift des, $: 74 StGB; wonach‘ die. durch Erhöhung der Binsatzstrafe von zehn Monaten Gefäng-
nis zu .bildende Gesamtstrafe unter der Summe der beiden Einzelstrafen bleiben musste,
Wegen dieses Rechtsfehlers konnte der Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Aufhebung erfasst auch die über die Nebenstrafe und die Nebenfolge ergangene Entscheidung, § 76 StGB,
b) im übrigen ist das Rechtsmittel nicht begründet.
Der Ansicht des Landgerichts; dass dem Angeklagten die Rechtswohltat des § 157 StGB nicht zugebilligt ‚Werden könne ‚ist beizutreten. Diese. Bestimmung begünstigt. nur Zeugen und Sachverständige. Auf. den als Partei Schwö-
renden kann sie nicht angewendet werden, selbst dann. nicht, wenn er wie beim Offenbarungseid verpflichtet ist, den .Eid zu leisten (RG aw 1954, 1785 Nr 8).
Ebensowenig greifen die. gegen das Strafmass erhobenen Bedenken durch, Die Höhe. der wegen Unterschlagung er-. “ kannten Strafe hat der Erstrichter rechtsirrtumsfrei mit den einschlägigen Vorstrafen. des Angeklagten begründets. ‚Nur nebenbei sei bemerkt, ‚dass diesem das Straffrei- ‚ heitsgesetz nur. dam zugute. kommen kann, wenn der Tatrichter voll davon überzeugt ist, dass die Straftat. vor dem Stichtag verübt worden. ist, Bei’ blosser Möglichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des ‚Straffreiheitsgesetzes darf das Verfahren nicht eingestellt werden (RGSt 71, 259 LE). So war. es hier, ö
Die Revision war deshalb zu verwerfen, soweit sie über dic Anfechtung des Gesamtstrafausspruchs hinausgeht. . |
Kirchner Dr. Koeniger 0.0. Busch Scharpenseel Baldus