Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 04.11.1952 – 1 StR 511/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nanen
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des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Jan :s EEE ‚ zuletzt ohne festen Wohnsitz, geboren am I) 1919 in gm.
Krs. PB /?o1en, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes in zwei Fällen u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen
haben;
Senatspräsident xichter als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Dr. Peetz Mantel Glanzmann Dr. Jagusch
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts München II vom, 11. Juni 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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1.) Die nur zur Verurteilung wegen Kords in zwei Fällen mit einer Begründung (§ 344 StPO) versehene Revision des Angeklagten rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beiden Fällen die Verletzung der Aufklärungspflicht nach
§ 244 Abs 2 (nicht § 245 Abs 2, wie in der schriftlichen Revisionsbegründung angeführt ist) StPO. Das Schwurgericht habe nicht alle Mittei ausgeschöpft, um die undurchsichtige und undefinierbare Persönlichkeit des zum slawisch-ostischen Typ gehörenden Angeklagten in dem für die Beurteilung seiner Willensrichtung und -bildung bei den beiden Taten und der sittlichen Bewertung seiner Person erforderlichen Nasse zu erforschen; hicrzu hätte es der Beobachtung des Angeklagten durch einen Psychologen oder einen Psychiater oder der Einholung eines graphologischen Gutachtens bedurft, Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Das Schwurgericht hat zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten den Landgerichtsarzt
Dr. Arnold als Sachverständigen gehört und sich, auch auf Grund des eigenen Eindrucks, den es in der zwei Tage deuernden Hauptverhandlung von dem Angeklagten empfing, dem Gutachten des Sachverständigen in vollem Umfange angeschlossen. Es fehlt jeder Anhalt dafür, dass der Sachverständige nicht die zur Beurteilung der Zurechnungsfühigkeit des Angeklagten erforderliche Sachkunde besessen hebe und die Richter des Schwurgerichts nicht in der Lage gewiesen
seien, sich, von der Frage der Zurechnungsfähigkeit abgesehen, auf Grund der eigenen Ienschenkenntnis und Erfahrung von der Persönlichkeit des Angeklagten ein zutreffendes Bild zu verschaffen. Das Schwurgerichi hat
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deshalb rechtlich bedenkenfrei das von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnene Bild neben den äusseren Tatumständen und sonstigen Belastungstatencken als unterstützendes Beweisanzeichen für den inneren Tatbectand des llordes, im Falle A auch für seine Täterschaft, verwertet,
Zum Fall beanstandet die Revision ferner, dass das Schwurgericht nicht aufgeklärt habe, auf welche Weise sich der des gemeinsanen lordes nicht schuldig befundene frühere liitangeklagte Sch die Blutspritzer im Gesicht zugezogen hcbe. Abgecchen davon, dass das Urteil von Blutwischern spricht, vercagt die Rüge schon deshalb, weil die Revision entgegen der zwingenden Vorschrift des
.§ 344 Abs 2 Satz 2 St?O nicht die Beweismittel bezeichnet
hat, deren sich das Schwurgericht noch weiter hätte bedienen können und sollen,
2.) Die Sachbeschwerde ist eng mit den unbegründeten Verfahrensrügen verknüpft. Was sie als Verstoss gegen die allgemeinen Denk- und Erfahrungssätze (S 6 u 7 der Begründungsschrift), als Widerspruch (S 8) oder sonst rügt, sind in Wahrheit nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Die sachlichrecktliche Prüfung des Schuldspruchs lässt nach keiner Richtung einen RechtcTehler erkennen. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hatte der Angeklagte im Falle Ki zunächst gereinzchaftlich mit anderen einen versuchten schweren Diebstahl, im Falle du zunächst gemeinsam mit einen anderen einen vollendeten schweren Diebstahl verübt und hat sodann in beiden Fällen mit Tütungsvorsatz und in der Absicht, die von ihm versuchten und vollendeten Diebstählshendlungen zu verdecken, einen Menschen getötet. Denit sind in beiden Fällen
die äussren und inneren Merkmale des liordes nach § 211 Abs 2
Halbsatz 2 StGB bedenkenfrei dargetan.
Di.e Verhängung der lebenslangen Zuchthausstrafe entspricht der zwingenden Strafbestimmung in § 211 Abs 1 StGB in Verb. mit Art 102 GG.
Keinen Bedenken begegnet auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte; über ihre Zulässigkeit auch gegenüber Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit vgl das Urteil des erkennenden Senats 1 StR 594,51 vom 4. Dezember 1951 (NJW 1952, 234).
Die Revision war hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
Richter Dr. Peetz_ Mantel Glanzmann Jagusch