Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 04.11.1952 – 1 StR 377/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
296 1 StR 377/52 2320 061
ImNamen des Volkes
In der Strafsache 2
gegen
den Landrat Rudolf BEP aus PB. zevoren an
EEE 1:0: 1: 1 (-
wegen schwerer passiver Bestechung und Untreue ;
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz et Bundesrichter Mantel Ei Ze Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr., Jagusch
ais beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. BD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
nat.
WER SAT N) nu at hen,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 12, März 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
gründe§
1. Wie das Sitzungsprotokoll ergibt, sind die Zeugen Ip und BD vor ihrer Vernehmung nach § 55 StPO belehrt worden. Eine Unterlassung hätte nach BGHSt 1, 39 die Revision auch nicht begründen können, weil die Vorschrift nur den Belangen des Zeugen, nicht denen des Angeklagten dient.
2. Die Mitwirkung des Staatsanwalts Pig in der Hauptverhandlung verstösst nicht gegen das Gesetz, weil sie
ihm von dem Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht München durch Verfügung vom 21. Dezember 1951 gemäss § 145 Abs 1 GVG aufgetragen war (Bl 62): Die Behauptung, der Staatsanwalt sei gegen den Angeklagten voreingenommen gewesen, kann die Revision nicht rechtfertigen, ebensowenig die Tatsache, dass er - mit Erfolg - Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Passau, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens ‚abgelehnt worden war, eingelegt hatte.
3. In der Hauptverhandlung ist dem Angeklagten oder seinem Verteidiger kein Beweisamtrag abgelehnt worden. In
§ 244 Abs 3 StPO findet die Revision daher keine Stütze. Dass der Vorsitzende vor der Hauptverhandlung die vom Verteidiger .beantragte Ladung des Sparkassendirektors Sch aus Passau als sachverständigen Zeugen abgelehnt hat, kann die Revision nicht begründen, Dem Angeklagten und dem Verteidiger stand es frei, sch unmittelbar
zu laden, auch konnten sie den Antrag in der Hauptverhandlung wiederholen. Beides ist unterblieben.
Es könnte der Revision deshalb auch nicht zum Erfolge verhelfen, wenn der Vorsitzende den vor der Verhandlung gestellten Antrag des Verteidigers auf. Beiziehung
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der Strafakten gegen Ip und gegen Dr ] abge-
lehnt haben würde, In Wirklichkeit ist das jedoch nicht geschehen. Die Akten I hatte der Vorsitzende von
sich aus schon mit Verfügung vom 18. Januar 1952 (Bl 65) beigezogen; sie waren am 18, Februar 1952 bei der Strafkammer eingegangen (Bl 76). Die Beiziehung der Akten Zu hat der Vorsitzende auf den Intrag des Verteidigers am 5. März 1952 angeordnet (B1 87). Sie waren aber nicht erhältlich, weil das Landgericht Passau das Urteil gegen BED noch nicht abgesetzt hatte. Da der Berichterstatter in der Hauptverhandlung Bin» @ Lanägerichtsrat Dr. KB aus Passau, als Zeuge geladen war und mitgeteilt hatte, er könne über alles aus jenem Verfahren für die Sache BD Bedeutsame aussagen, hat der Verteidiger schliesslich auf die Beiziehung der Akten
BGE verzichtet (Bl 93).
4. Sollte die Revision geltend machen wollen, dass die Unterlassung der Ladung des Sparkassendirektors Sch gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) verstosse, so wäre auch diese Rüge nicht begründet. Sch hatte zwar, wie auch die Strafkammer aus den Akten Igggp erkennen konnte, über die Handhabung des §§ 13 Abs 2 der Sparkassenordnung anders ausgesagt als der. in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige Moosbauer. Das Urteil unterstellt aber zugunsten des Angeklagten, dass er die Bestimmung für anwendbar gehalten habe. Die Aufklärungspflicht ist hier schon deshalb nicht zu ungunsten des An-
geklagten verletzt.
5. Das Landgericht hat den Angeklagten im wesentlichen
aufgrund der Aussagen der Zeugen I und |]
für überführt angesehen, die es in vollem Umfang für glaubwürdig hält. Die Revision macht geltend, das Landgericht habe verabsäumt, sich über die Glaubwürdigkeit der beiden erheblich vorbestraften Zeugen ausreichend zu verlässigen, obwohl Beweismittel dafür zur Verfügung gestanden hätten; sie hält daher auch insoweit die, richterliche Aufklärungspflicht für verletzt
a) Soweit sie vorbringt, das Landgericht hätte anhand
der Akten DD feststellen müssen, dass dieser
bis zu der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Hauptverhandlung wesentlich anders ausgesagt habe, ist
‚die Rüge nicht begründet. Die von der Revision behaup- : tete Tatsache ist im Urteil erörtert und gewürdigt. Eine . Notwendigkeit, noch die Akten beizuziehen,
war dem Landgericht nicht erkennbar, da es den im Verfahren BD 215 Berichterstatter tätigen Richter als Zeugen vernommen hat; überdies waren die früheren Angaben
DEE = ch in sen Strafakten gegen Bg enthalten.
Die Behauptung der Revision, auch der Angeklagte ee) habe früher anders ausgesagt, ist nach den Akten unzutreffend. Schon aus diesem Grunde kann hierwegen die Aufklärungspflicht nicht verletzt sein.
b) Die Revision rügt weiter, das Gericht habe über die Ergebnisse der gegen ID durchgeführten Nauptverhandlung nicht ‚Beweis erhoben, obwohl dies für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit I» von entscheidender Bedeutung gewesen wäre. In jener Hauptverhandlung habe sich, so trägt
die Revision vor, u.a. ergeben, dass I, als er in Passau für die von ihm geleitete Kreissparkasse vg»
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einen hohen Geldbetrag in Empfang genommen hatte, einem Dritten den Vorschlag gemacht habe, einen Raubüberfall vorzutäuschen und das Geld gemeinsam zu unterschlagen. Dieser Vorgang ist in der Tat in dem Urteil des Landgerichts Passau vom 2, August 1951 festgestellt, und das Vorbringen der Revision daher dahin zu verstelen, dass zumindest dieses Urteil in der Hauptverhandlung hätte verlesen werden müssen, Diese Rüge ist begründet: Der von der Revision erwähnte Vorgang war geeignet, das Urteil des Tatrichters über die Glaubwürdigkeit 1] zu beeinflussen. Die Strafkammer in Landshut war anstelle des Landgerichts Passau für die Sache Be dadurch zu-
ständig geworden, dass das Bayerische Oberste Landesgericht
nach § 210 Abs 3 StPO das Hauptverfahren vor ihr eröffnet hatte. Da ihr anders als dem Landgericht Passau die Strafverfahren gegen Ip una gegen > nicht aus eigener Anschauung bekannt waren, musste sie ihre Pflicht, die Giaubwürdigkeit dieser Belastungszeugen aufsuklären, besonders ernst nehmen. Die Sachlage drängte dazu, dass die Strafkammer sich zu diesem Zviecke jenes Beweismittels, das ihr vorlag, bediente. Denn die Aussagen DE 2 \1ein würden ihr, soviei erkennbar, zur Überführung des Angeklagten nicht ausgereicht haben, zumal dieser Zeuge im Vorverfahren und in seiner eigenen Strafsache erheblich anders ausgesagt hatte als in der Hauptverhandlung Bw Es kommt hinzu, dass IL» in seinem Strafverfahren die Annahme von Bestechungsgeldern seitens des gu wegen der ihn das Landgericht Passau verurteilt hat, bestritten hatte, Diese seine Tat hält auch der Vorderrichter für erwiesen; es ergibi sich daraus, dass If jedenfalls insoweit und bis zu der Hauptverhandlung BD nicht die Wahrheit gesagt hat; ob
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er seine Bestechlichkeit jetzt zugegeben hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, Zu der von der Revision für notwendig erachteten weiteren Beweiserhebung drängte auch der Umstand, dass das von der Strafkammer für erwiesen gehaltene Verhalten Ip zwar an sich mögliche, aber doch seitsame Gegensätze aufweist. Diese liegen einmal darin, dass Ip 3en I] zwar die Beschaffung des Kredits gegen "Provision" zugesagt, hernach aber dem Angeklagten gegenüber mehrfach Bedenken gegen die Kreditgewährung geäussert hat; ferner darin, dass er, obwohl
ihm nach seiner Behauptung der Angeklagte die sofortige Kreditauszahlung genehmigt hat, sie dennoch erst am folgenden Tag durchführte, als das Sparkassenpersonal dienstfrei hatte.
6. “ Nicht unbedenklich ist - und das ist auf die Sachrüge zu beachten - die Erwägung des Landgerichts, | und ya könnten nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung keinen Anlass haben, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Der dieser Erwägung zugrunde liegende Erfahrungssatz besteht nicht; auch ein Verurteilter kann daran interessiert sein, sich in den Augen des Gerichts eine gewisse moralische Rechtfertigung durch die Belastung eines anderen, zumal eines Vorgesetzten, zu verschaffen, und ein solches Interesse kann sogar ohne Rücksicht auf die Hoffnung auf einen Gnadenerweis gegeben sein.
T» Die Sache bedarf daher einer erneuten Untersuchung durch den Tatrichter. Das sonstige Vorbringen der Revision erschöpft sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung.
Die Anwendung des sachlichen Rechts zeigt, wenn der vom Landgericht für erwiesen erachtete Sachverhalt zugrunde gelegt und von den zu 6 erörterten Bedenken abgesehen wird,
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keinen Rechtsfehler, der den Angeklagten beschweren könnte. Die Annahme von Tateinheit zwischen dem Verbrechen der passiven Bestechung und dem Vergehen der Untreue ist zwar nicht einwandfrei begründet; doch könnte sich ein Rechtsfehler hier nur zugunsten des Angeklagten ausgewirkt haben. Sollte die neue Verhandlung wiederum. zur Verurteilung des Angeklagten führen, so wird zu beachten sein, dass ein Leugnen des Angeklagten nicht notwendig von seiner Einsichtsiosigkeit zu zeugen braucht; auf BGHSt 1, 103, 105 wird verwiesen.
Zu der von der Revision beantragten Zurückverweisung an ein anderes Landgericht besteht kein hinreichender
Anlass.
Richter Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch