Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 30.10.1952 – 3 StR 354/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
93 "3 StR 354/52 2277 065
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ImNamnen des Volkes In der Strafsache gegen s
den Schlosser z.Zt. Rohproduktenhändler Günther B EB
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wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss
als Vorsitzender, er Bundesrichter Dr. Koeniger vn Bundesrichter Prof. Dr. Busch Br Bundesrichter Scharpenseel & Bundesrichter Dr. Baldus r
“ als beisitzende Richter, in
Oberstaatsanwalt ER Eu
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iin der Verhandiung, Justizangestellter PB dei der Verkündung
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; b
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. Januar 1952
1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht wegen fortgesetzter Begünstigung, sondern wegen Beihilfe zur Hehlerei verurteilt wird,
2.) im Strafausspruch wegen fortgesetzter Begünstigung, ‘ und im Gesamtstrafausspruch einschliesslich der Anordnung des Berufsverbots aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Begünstigung. wegen Hehlerei, wegen gemeinschaftlichen Einstei- 'gediebstahls, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, wegen Vergehens nach den §§ 6, 16 Abs 1 lir.4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen und wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu einer Gesamistrafe von einem dahr und acht kHonaten Gefängnis verurteilv worden. Zugleich wurde ihn die Ausübung des Berufs eines selbständigen Altwarenhändlers auf die Dauer von fünf Jahren untersagt. Seine Revision ist auf die Verurteilung wegen Begünstigung und wegen Hehlerei beschränkt, sie hat “ teilweise Erfolg. \ j
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1.) Keine Bedenken bestehen gegen die Verurteilung wegen Mehlerei. Insoweit ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.
2.) Zur. Verurteilung wegen Begünstigung hat die Strafkanmer folgenden Sachverhalt festgestellt: Der minderjährige 'Mitangeklagte Willi Sp war mit den Verhältnissen der Firma DEE vertraut und wusste, dass die dort beschäftigten Arbeiter laufend Buntmetalle stahlen. Im Juni 1951 kaufte Söhnchen fast täglich den aus dem Werk
- heimkehrenden Arbeitern die gestohlenen Buntmetalle ab.
Um sich eine sichere Absatzröglichkeit zu schaffen und den im Schrottgrosshandel üblichen Preis zu erzielen, stellte er vorher an den Angeklagten DB das Ansinnen, in
stinem Namen Altmetall an die Altmetallgrosshandlung Di
verkaufen zu Gürfen. Bierschenk war mit diesen Vorschlag
einverstanden. Er ging zusammen mit SB zur Firma vg
@& una teilte einem leitenden Angestellten mit, dass er dom SCHE Vollmacht erteilt habe, ür ihn Altmetali
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zum Kauf anzubieten. In der folgenden Zeit verkaufte dann SC 1aufend das gehehlte Altmetall an die Firma DB. Diese liess sich zweimai das Fortbestehen der Vollmacht von Du >estätigen. Etwa am 15. Juni 1951 widerrief Dub die Vollmacht, erteilte sie aber eine Stunde später von neuen. Die Strafkammer hat zwar nicht nachweisen können, dass DO schon bei Erteilung der Vollmacht gewusst hat, auf welche Weise SCHE Altmetail erwerben wollte. Er hat dies jedach sehr_ bald erfahren, trotzdem aber die Vollmacht: weiterbestehen lassen.
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3.) Hiernach hat sich der Angeklagte nicht der Begünstigung, ‚sondern der Beihilfe zur Hehlerei schuldig gemacht.
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Rechtlich zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, die Vollmacht sofort zu widerrufen, nachdem er die strafbare Tätigkeit des Sp erkannt hatte, und dass er “ sich, indem er die Vollracht fortbestehen liess, genau so Strafbar gemacht hat, wie wenn er sie im Zeitpunkt. dieser Erkenntnis erteilt hätte. Demn der Angeklagte hat durch die’ vorausgegangene Erteilung der Vollmacht die Gefahr sträfbarer Betätigung des SCHE erhöht. Daraus ergab sich nach allgemein - anerkannten‘ Grundsatz seine Rechtspflicht, die Vollmacht zu widerrufen, um weitere strafbare Handlungen des SW, soweit es in seiner Macht lag, zu verhindern. Dass der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer zunächst gutgläubig war, ist unerheblich (vgl RGSt 70, 225). Er ist all erdings für den Teil ‘der hehlerischen Betätigung des SW, der bei Eintritt der Bösgläubigkeit bereits abgeschlossen war, nicht verantwortlich.
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Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe unterliegt es keinem Zweifel, dass der Angeklagte durch das Fortbestehenlassen der Vollmacht nicht nur den Absatz des Buntmetalls.bei.der Firma Dip. sondern bereits den weiteren Ankauf von Diebesgut durch SCEEEED gefördert hat, indem dieser durch das Bewusstsein der leichten Absatzmöglichkeit in seiner hehierischen Tätigkeit (durch Ansichbringen) bestärkt wurde. Hierin liegt, was die Strafkammer offensichtlich übersehen hat, eine Beihilfe zur Hehlerei. Allerdings könnte dieser Fehler, weil der Angeklagte durch die Nichtverurteilung nach den §§ 259, 49 StGB nicht beschwert wäre, der Revision im ‚Ergebnis. nicht
zum Erfolg verhelfen, wenn ausser der Beihilfe zur Hehlerei
. auch "Begünstigung in rechtlichem oder-sachlichem Zusammentreffen vorläge. Das ist jedoch nicht der Fall. An sich ist es rechtlich möglich, dass ein Teilnehmer der Vortat einen anderen Mittäter später begünstigt (RGSt 63, 373): Nicht aber kann die Begünstigung in der Teilnahmehandiung selbst gefunden werden, weil die Beistandsleistung nur dann Begünstigung nach § 257 StGB ist, wenn sie dem Täter
“erst nach der Verübung des Verbrechens oder Vergehkens ge-
währt. wird (Rast 58, 13). er i-
"ı Nun hat allerdings die Vollmacht auch den Absatz des Diebesgutes bei der Firma Do gefördert. Das kann je-Goch die rechtliche Beurteilung nicht ändern. Das strafbare Verhalten des Angeklagten erschöpft sich in dem Unterlassen des Widerrufs der Vollmacht und iiegt als soiches vor der Straftat des SB. Eine soiche Beistands- “leistung kann nicht dadurch zu einer Begünstigung werden,
dass sich der mit ihr bezweckte Erfolg (ganz oder teilweise)
erst nach Vollendung der Vortat auswirkt, Auch ein tatein-
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heitliches Zusammentreffen mit Begünstigung scheidet aus diesem Grunde aus. Die Tat des Angeklagten ist mur Beihilfe zur Hehlerei.
4.) Der Schuldspruch kann durch das Revisionsgericht geändert werden. § 265 StPO steht nicht entgegen. Der Angeklagte ist zwar nicht auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Beihilfe zur Hehlerei hingewiesen worden. Da es sich jedöch lediglich um eine andere rechtliche Beurteilung handelt, die den festgestellten Sachverhait ganz unberührt lässt, ist nicht ersichtlich, wie sich der Angeklagte nach einem solchen Hinweis anders hätte verieidigen kölinen. °
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, 5.) Dagegen. müssen der Strafausspruch wegen Begünstigung
und der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden, weil sich nicht ausschliessen lässt, dass die unrichtige rechtliche Beurteilung die Höhe der Strafe beeinflusst hat. Die Aufhebung der Gesamtstrafe erstreckt sich auf das Berufsverbot. Hierzu sei darauf hingewiesen, dass die bisherige Würdigung diese Massregel nicht rechifertigt. Die Strafkammer hat lediglich ausgeführt, dass der Angeklagte drei der abgeurteilten Straftaten unter Missbrauch seines Gewerbes und unter grober Verletzung seiner Berufspflichten begangen habe und dass der Schutz der Allgemeinheit die höchstzulässige Dauer des Berufsverbots notwendig mache. Dieser allgemeine Hinweis ohne nähere Erörterung der einschlägigen Vorstrafen wird der einschneidenden Wirkung der kassregel und ihrer schwerwiegenden Bedeutung für den Betroffenen nicht gerecht. Diese Erörterung ist notwendig, damit das Revisionsge-
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richt die richtige Rechtsanwendung nachprüfen kann. Möglicherweise hat .die Strafkammer auch übersehen, dass bei der Entscheidung nicht vom Zeitpunkt der Aburteilung auszugehen ist; massgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Haft entlassen wird (R6St 74, 55). Deshalb muss erörtert werden, ob nicht bereits die Verbüssung einer iängeren Freiheitsstrafe erwarten lässt, dass der Angeklagte schon hierdurch von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wird. Auch hierfür kann die Höhe der bisherigen Strafen von Bedeutung
sein:
Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Baldus
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