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BGH Entscheidung vom 28.10.1952 – 1 StR 446/52

1. Strafsenat

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1 StR 448/52 2520 063 [5]

—— u. er m

ImWNanmen des Volkes

In der Strafsarche

gegen

den Baupraktiker Karl Teinz I HE :ıu: Sg: dort geboren an GEED 1925,

wegen versuchter Notzuch®,

hat .der 1. Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, , Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch els beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in liemmingen vom 29. Sai 1952 wird verworfen, Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

l D 1

Grin de: Der ..ngeklagte ist nach § 176 Abs 1 IIr 1 StGB verurteilt. Seine Revision muss erfolglos bleiben. '

1. Die §§ 140 Abs 1 ür 2, 201, 338 Ir 5 StPO sind nicht verletzt; Die \nklage lautete auf Hotzuchtsversuch in Tateinheit mit Gewaltunzucht. Nach § 140 ibs 1 ir 2 .8tFO war die Verteidigung daher notwendig, sofern der Angeklagte die Bestellung eines Verteidigers beantragte. Diesem {ntrag hätte das Landgericht unter den weiteren Voraussetzungen des § 140 Abs 5 entsprechen müssen, Auf dieses "Recht" war er bei liitteilung der Anklageschrift hinzuweisen, 5 201 Abs 1 St20. Diese Litteilung hatte hier den Wortlaut: "Die Bestellung eines Verteiäigers können Sie binnen einer Frist von 3 Tagen beantragen .....". Die Revision beanstandet, dieser allgemeine Hinweis besage nicht, dass dem Angeklagten "ein Recht" auf Verteidigerbestellung zustand; eusserdem entspreche die i'rist von 3 Tagen nicht dem Gesetz, das in § 140 Abs 3 für den ıntrag eine Woche vorsieht.

Diese Einwendungen greifen nicht durch, Der vom Landgericht gewählte Hinweis entsprach zwar nicht, was zweckmässig gewesen wäre, dem Wortlaut des § 201 &bs 1, aber doch dessen Sinn. Auch für einen ungewandten und 'unerfahrenen ingeklagten ging aus ihm deutlich hervor, dass er zum Schutz seiner Rechte unverzüglich die Bestellung eines Verteidigers beantreagen'könne und dass das.Gericht über einen solchen Antrag gesetzmässig entscheiden werde. Die litteilung beschränkte sich nicht auf den ungenigenden ilinweis auf eine allgemeine Verteidigungsröglichkeit (BEI id 51, 205), sondern bezog sich unmittelbar auf die

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‚weder vor der lauptverhandiung noch in ihr einen entspre-

- Hauptverhandlung. : ”

HD ;;vwesenheit zur Person und zur Sache vernonten.

BGHSt 1, 349 hätte der Vorsitzende diese kiassnahme nicht

3.

Verteidigerbestellung. Der besondere Ilinweis auf den

§ 140 StPO hätte dem Angeklagten, der das Gesetz nicht

kennt, für sich allein keine weitere Aufklärung geben,

sondern ihn nur zur ürkundigung veranlassen können, die ihm ohnedies freistand.

Die unrichtige Tristbelehrung, die noch einem früheren Rechtszustand entspricht und Übrigens entgegen einer richtig auf "7 Tage" lautenden Verfügung des Vorsitzenden geschehen war. vermochte das echt des ängelilagten auf Verteidigerbestellung nicht zu verkürzen, Er hat

chenden ..ntrag nachgeholt, Dass er dies nur wegen der unrichtigen Fristbelehrung unterlassen haben könnte, dafür fehlt jeder Anhalt,

Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Angeklagte in der Hauptverhandlung nochmals belehrt worden ist. Der Vermerk in der Sitzungsniederschrift "Es wird festgestellt, dass der Angeklagte ID Antrag auf Beioränung eines Verteidigers nicht gestellt hatte und nicht stellt" spricht im übrigen für eine nochmalige Erörterung in der

2. Auf der Fichtbeachtung des § 247 StPO beruht das angefochtene Urteil nicht, wie die Wiederschrift ergibt, wurde "der \ngeklagte TIuber mit Zustimrung aller Beteiligten aus dem Sitzungssaal entfernt" und der Angeklagte in

Dass ein. Fall des § 247 Abs_1 StPO vorlag, ergibt die Sachlage, die Zustimmung der Verfahrensbeteiligten und nimmt auch die Revision an, (emäss der Entscheidung

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IE, nf.

allein treffen dürfen, sondern nur nach einem mit Grundangabe verlründeten Gerichtsbeschluss. Das Versehen beschwert den “ngeklagten aber nicht. Es.ist nicht ersichtlich, welcher Iachteil ihm aus der beanstandeten Lassnahrnıe des ‚Vorsitzenden erwachsen konnte, rg Anwesenheit hütte die Rechtsverteidigung. ‚des Angeklagten in diesem Verfshrensabschnitt nicht Zördern können, Wenn ihm daran lag, ii] Vorhaltungen zu machen oder ihn zur Äusserung zu der eigenen Einlassung zu veranlassen, sö hatte er dazu Gelegenheit, nachdem > wieder vorgelassen worden war, vor allem aber während der anschliessenden Vernehmung MD und der Beweisaufnahme. Die Revision führt in dieser Richtung nichts an. Im “Übrigen hatte das Landgericht etwaige Unstimmigkeiten zwischen den beiderseitigen Einlässungen, soweit sie rechtliche Bedeutung haben konnten, von Ants wegen aufzuklären. Auch insoweit hat die Kevision keinen begründeten Vorwurf erhoben.

3. Line Verletzung der ‚ufklärungspflicht bei der Prüfung der Glaubsürdigkeit der Verletzten Ei | ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat sich mit der Glaubwürdigkeit beider Zeuginnen befasst, ihre Persönlichkeit und ihr Gesamtverhalten berlicksichtigt. Dabei tritt kein Rechtsverstöss hervor. Dass die beiden jungen Lädchen _ :bei:.dem Lusflug gelegentliche Küsse duldeten, hinderte das Landgericht nicht an der auf sorgfältiger Bachprüfung beruhenden Teststellung, ‚dass beide jede weitere geschlechtliche Annäherung: entschieden, nachhaltig und deutlich erkennbar ablehnten, Die Revision greiTt insoweit nur die tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässig an.

4, Auch sachlichrechtlich tritt kein Rechtsverstoss hervor. Die gerichtliche Überzeugung. dass der Angeklagte vom Notzuchtsversuch freiwillig zurückgetreten sei, hindert seine Bestrafung nach 8 176 Abs 1 Nr 1 StGB nicht. Die versuchte Totzucht schliesst zwar beim hier festgestellten Fergang die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen, die das -Lädchen zur Duldung des Beischlafs zugleich auch willig machen sollten, notwendig in sich; die dadurch zwischen beiden Tatbeständen eintretende Gesetzeseinheit steht der Bestrafung nach $ i76 aber’ dann nicht entgezen, wenn die Strafbarkeit nach § 177 durch wirksamen Rücktritt vom Versuch aufgehoben wird. 3GISt 1, 152. Der Hussere Ilergang der Gewaltunzucht ist auf Seite 3R der Urteilsausfertigung ausreichend festgestellt. ör begann mit dem Miederärücken des schreienden und sich heftig wehrenden Liädchens und. dauerte fort, bis der Angeklagte von ihm abliess. Besonderer Erörterung des Tatvorsatzes ‚nach § 176 bs I bedurfte es bei solchem llergang nicht. Er deckt sich hier mit dem weiterreichenden lotzuchtsvorsatz.. Das Urteil ) lüsst an der Überzeugung des Landgerichts keinen Zweifel, dass sämtliche gegen den Willen der Pi eetE- tigten Unzuchtshandlungen 'dem illen des ingeklagten

entsprachen. Din Rücktritt von der Gewaltunzucht war nach § 46 StGB ausgeschlossen, weil diese Tat schon vollendet war.

Lichter Dr. Peetz Dr. Geier

Glanzmann Jagusch