Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 09.10.1952 – 4 StR 374/52
4. Strafsenat
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4 StR 374/52 2295 048
Im namen des volkes
In der Strafsuche segen
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Pommern, vregen fahrliüssisger Körperverletzung u.2%
hat der 4. Strafsenat des Bundesgcrichtshofs in der Sitzung von 9. Oktober 1952, an der teilszensüznen haben?
Senatspräsident Dr. Groß els Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. &£nsels
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizan;cstellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die xevision des Anscklagten gegen das Urteil des Landgerichts ir Dortrund vom 26. liürz 1952 ird veri.orfen.
Der Anzeklaste hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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gründe: Die Sachbeschwerde des wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1. 24 Abs 3 StVO zu Geldstrafe verurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
Die Pflichtwidrigkeit des angeklagten Radfahrers erblickt die Strafkammer ohne Rechtsirrtum in der Einhaltung einer so hohen Geschwindigkeit, dass er nicht in der Lage war, an der unübersichtlichen Unfallstelle rechtzeitig zu halten oder auszuweichen, an der der Zinblick in die hier eine fast rechtwinklige Kurve beschrei bende Strasse obendrein durch eine Mauer. versperrt wird. Dass an dieser Stelle mit plötziich auftauchenden Hindernrissen auf der Fahrbahn zu rechnen war, nimmt der
- Jatrichter in unangreifbarer Würdigung an. Auch die aus-
drücklich getroffene Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen deı überhöhten Geschwindigkeit des
Angeklagten und dem Zusammenstoss mit dem entgegenkonmenden Radfahrer ist mit Rechtsgründen nicht anfechtbar.
Trotz seiner Geistesschwäche weiss der Angeklagte nach Überzeugung der Strafkamrer nicht nur, dass er an unüber
sichtlichen Stellen langsem fahren muss, sondern er vermochte nach ihr auch zu- erkennen, dass sich an der unübersichtlichen Kurve leicht ein Unfall mit Verletzungsfolge ereignen konnte. Diese tatrichterlichen Teststellungen binden den Senat. Der Angeklagte war somit nach seinen geistigen Kräften in der Lage und verpflichtet, die Unzulässigkeit seiner Fahrweise und die Möglichkeit einer durch sie verursachten Körperverletzung zu erkennen.
Auch die Fähigkeit zu entsprechender Willensbestimmung war, wenngleich erheblich vermindert, vorhanden. Die aus alledem gezogene Schlussfolgerung der Strafkammer, der
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Angeklagte habe die Körperverletzung des ihm entgegenkommenden Radfahrers, mit dem er zusammenstiess, durch Fahrlässigkeit und unter Übertretung des § 1 StVO verursacht, lässt somit keinen Rechtsfehler erkennen.
Da der Angeklagte dabei in der Dunkelheit mit einem Rade fuhr. dessen Lampe die Pahrbahn zweitweise nicht beleuchtete, unterliegt die tateinheitliche Verurteilung wegen Jbertreiung des § 24 Abs 3 StVO keinen Bedenken.
Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen-Insbesondere hat die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB sowie das erhebliche kitverschulden des Verunglückten strafmindernd berücksichtigt.
Die Verfahrensrüge ist nicht nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO begründet. worden.
Die Revision war daher unter Kostenfolge aus § 475 StPO zu verwerfen.
Groß Krumme Hörchner Engels Dr. Augustin