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BGH Entscheidung vom 09.10.1952 – 4 StR 189/52

4. Strafsenat

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ImNanmen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Günter DB m zus TB geboren am ED 1925 ın vom,

wegen schweren Raubs

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Dh wird das Urteil des Tandgerichts in Dortmund vom 30 November 1951, soweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur Anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision muss Erfolg haben.

Nach den Urteilsfeststellungen sind zwar die äusseren Tatbestandsmerkmale des schweren Raubs gegeben (§§ 249, 250 Nr 3 StGB). Die Anwendung des § 370 Nr 5 StGB schied aus (vgl RGSt 46, 376, 378). Die Täter wollten sich Geld, aber auch alles sonst für sie Brauchbare verschaffen. Spätestens in dem Zeitpunkt wurde zwischen ihnen stillschweigend Einverständnis über die Tatausführung herbeigeführt, als sie ihr Opfer in eine dunkle Strassenecke beiseite führten, Diese Feststellungen tragen die Annahme von Mittäterschaft.

Mit Recht wendet sich aber die Revision gegen die Begründung, mit der das Landgericht die Anwendung des § 51 "Abs 1 StGB abgelehnt hat. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte am Tattage von 21 Uhr bis 23 Uhr in den Geschäftsräumen seiner Firma Schnaps und Likör, enschliessend in verschiedenen Wirtschaften Bier und Schnaps getrunken und war gegen 2 Uhr stark angetrunken mit den übrigen Beteiligten in der Stadt zusarmengetroffen. Sein Blutalkoholgehalt betrug zur Zeit der Tat - 3 Uhr - 2,14 %o. Der Beschwerdeführer war allerdings nach den Urteilsgründen nicht sinnlos betrunken, sondern angetrunken, möglicherweise stark angetrunken. Aber auch unter diesen Umständen konnte er zurechnungsunfähig gewesen sein, wenn nämlich eine erhebliche, das Geistesleben stark beeinträchtigende Trübung des Bewusstseins vorlag (RGSt 67, 149). Im An-

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schluss an das Gutachten des Oberchemierats EEE als Sachverständigen hat der Tatrichter Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat verneint;

die hierfür gegebene Begründung beschränkt sich indessen auf die formelhafte Wendung, der Angeklagte sei zurechnungsfähig gewesen. Diese Begründung reicht nicht aus. Der Rechtsbegriff der Zurechnungsfähigkeit setzt Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen voraus. Aus den Strafzumessungserwägungen des Tatrichters ergibt sich zwar, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen, wenn auch diese Pähigkeit durch den Alkoholgenuss stark vermindert war: Das Landgericht hat aber an keiner Stelle der Urteilsbegründung sich darüber ausgesprochen, dass der Angeklagte trotz des reichlichen Alkoholgenusses noch — wenn auch vielleicht nur beschränkt - in der Lage war, seiner Einsicht gemüss zu handeln. Zu dieser Erörterung bestand bei der gegebenen Sachlage umso mehr Anlass, als das Landgericht darauf hinweist, dass die Tat ganz aus dem Rehmer des bisherigen Lebens des Angeklagten herausfalle und der Tatentschluss nur durch Alkohol bei dem Angeklaggen geweckt und begünstigt worden sei.

Der Senat vermag mithin nicht zu erkennen, ob das Tandgericht gegenüber dem von ihm festgestellten Sachverhalt die Anwendung des § 51 Abs 1 StGB mit Recht ab-

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gelehnt hat. Aus diesem Grunde muss das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte zu Strafe verurteilt ist, - nur gegen seine Verurteilung richtete sich sein Rechtsmittel - aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Groß Krumme Hörchner Engels Dr. Augustin