Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 09.10.1952 – 4 StR 111/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 sn 121/52 2950020 7
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In der Strafsazhe
gegen
die Nilfsarbeiterin Frieda 5 üE aus TOD: zeboren ar EEE 1919 in vg Kreis
wegen Weıneids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1952. an der teilgenormen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Eörrhner Rurdesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt un
eis Vertreter der Bundessmeltschaft,
Justizangestellter in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamnt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 3. Dezember 1951 wird verworfen,
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil dahin erg&önzt. dass die angeklagte dauernd unfähig ist. als Zeugin oder Jachverständige eiölich verncımen zu werden. und dass ihr die bürgerlichen Ehrenrechte zu? die Dauer eines Jahres aberkannt werden,
Die Angeklagte trügt die Kosten beider Rechtsmittel,
Ven Rechts wegen
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gründe§
Die Angeklagte ist wegen lieineids zu zehn lionaten Gefängnis verurleilt worden. weil sie am 7. Lörz 1950 in dem Ihescheidungsrechtsstreit des Ferdinand BB zegen seine Ehefrau vor dem Einzelrichter des Landgerichts in Paderborn - 2 R 2/50 - als Zeugin ehewidrige Beziehungen zu dem Shemann BB bewusst wahrheitswidrig geleugnet und diese Sussage beschworen habe. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte Revision eingelegt.
I, Das Rechtsmittel der Angeklagten kann keinen Srfolg haben,
Das Landgericht hat angenommen, die Beschwerdeführerin habe verschwiegen. dass sie in der Sylvesternacht 1348/49 mit dem ühemann Ferdinand Bfhheimlich Zärt- f lichkeiten ausgetauscht babe. Mit Recht hat es die Ange- u kıagte für verpflichtet erachtet, diesen lergang bei ih- | rer Vernehmung zu erwähnen. ganz gleich, cb die !marııun- | gen und Küsse nach ihrer Auffassung ernst gemeint waren oder - wie die Verteidigung geltend macht - "als völlig harmloser Sylvestervorgang das Licht nicht zu scheuen brauchten." Der Vernehmungsrichter hat die Beschwerdeführerin nach den Urteilsfeststellungen vor ihrer „ussage ausdrücklich darauf hingewiesen; "dass Zärtlichkeiten aller Art, wie Küsse urd Urarmungen" ehewidrig seien und offenbart werden müssten. Die leimlichkeit und deshalb die Verfänglichkeit des in Betracht kommenden Vorgangs wird entgegen der keinung der Revision nicht dedurch ausgeschlossen, dass auf der Deele, wo die Angeklagte und Ferdinand BB sich geküsst und umarmt haben, eine Lampe brannte; denn die Übrigen Festteilnehmer konnten
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tigkeit der ZLussage der Sylvester 1048/49 erst 10 Jahre
ven der küche aus, wo sie sich aufhieiten, nicht sehen, was auf der Deele geschah. Tas Landgericht hat deshalb obne Techtsirrtum angencihmen, dass es sich "nicht un einen flüchtigen kuss in der Tffentlirhkeit handelte,
wie er bei einer Sylvesterfeier gelegentlich ausgetauscht wird." Die Angekiaste musste es daher der Beurteilung des Gerichts üÜberlessen, „t dieses Yorkonmnis bei Berüsiisichtigung der von ihr wahrheitsgemäss zu schildernden Besleitunstände eheviörig war. Der Hinweis der Revision. die Vernehmingsniederschrift wirde nicht anders leuten, wena der Tichter den Vorfall als harmlos angesehen und nicht in das Troiokoll aufgenoruen hätte, geht fehl; in diesem Palle würde sich die Beschwerdeführerin nachveisli:ı keiner Jidesrerletzung schuldig gemacht haben, Der sotrienter hat auch nicht gegen Srfahrvacssütze verstossen, wenn er es nach der Sachlage als ausgeschlossen bezeichnet hat, dass die ıngeklagte das bei ihrer Vernehnung wenig länger als ein Jahr zurüskliegende äreignis vergessen haben könnte,
Die Revision rügt auch zu Unrecht . die Strafkarmer habe die nach der Sachlage gebotenen Zweifel an der Rich-
als geuesenen Augenzeugin des Nerganzs in der Deele, inneliese Zn nicht ausgeräumt, weil die zur Unterstützung verwerteten Minzeise nicht beveisgeeignet seien.
Der Tatrichter hat sich von der Glaubwürdigkeit des in der "Jauptverhandlung ofen und ehrlich wirkenden Kindes überzeugt, "weil der Vorfall auf natürliche Weise - wenn auch erst zwei nis drei Jahre srüter - herausgetommen ist." Das Lädchen habe sich nach der glaubwürdigen Beiundung ihrer !utter eines Tages in des Gespräch ihrer
Eltern über die Aussar,e der Angeklasten im Scheidungsrechtsstreit ües Terdinand Dip gegen seine Thefrau einsgemıs2ht und von sirh aus - öllig unbeeinflusst — erzählt, was sie in der Jylvestemnacht gesehen habe, Tine Verwechselung der Angeklagten mit einer anderen rau hält die ötrafkamner nacn dem persönlichen „indruck der dafür allein in Betracht kommenden Zeugin DB für ausgeschlossen. Insoweit sind die tatrinrhterlichen Erwägungen auch on der Berisien nicht angegriffen worden. ?s ist eber auch rechtli>r nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht, um letzte Zweifel an der Richtigkeit der Kindesaussage auszuschliessen, spätere. möglicherweise erst nach der eidlichen Vernehmung der Seschwerdeführerin liegende Vorfälle berürksichtigt hat, die Aufschluss über ihr Verhältnis zu Ferdinenä LED zeren. ach den Urteilsfeststeliungen hat
iie Angeklagte gelegentlich eines Besuchs in CB zeäussert; "Ich lasse von Ferdi nicht." Lehrmals ist sie
zi5 Zeräinend DER zusaien ir CB sevesen. einmal hat sie im Notel Schützenhof mit ihm eine Flasche Wein gesruxken, una zwa> jeöesmel kintsr dem Ficken seiner Frau. Dieses Verhalten war so auffallend, dass, die Zeugin Zlisabeth .„ilhelmine SW ihrer Schwägerin nahe legte, die beiden nicht mehr nach Ci Icmnen zu lassen; die Kinder riefen soger schon. wenn sie die Angeklagte mit „erdinend 3ER konmen sahen: "Da kommt Onkel Ferdi mit seiner Zraut." Alle diese Umstünde deuten derau? hin. dass zwischen beiden schon l#ngere Zeit nähere Beziehungen bestanden haben; Rückschlüsse auf ihr Verhalten in der Sylvesternackt 1948/49 sind daher in jedem Falle denkgesetzlich möglich. zumal Terdinand ZB schon im Jahre 1948 täglich bei der Angeklagten und ihren Litern ein-
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Auch das Vorilegen der Voraussetzungen des § 157 StGB hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei verneint. Die Gefahr einer gerichtlichen Bes wrafung der Sltern
‚der !ngeklagten wegen Kuppelei konnte - wie im Urteil
rerhtsirrtumsfrei ausgefükrt wird - durch das Eingestäöndnis der Thewidrigkeit. deren Verschweigen der Beschwerdeführerin ellein zum Vorwurf gemacht worden ist, nicht herbeigeführt werden; dessen war diese sich auch bewusst. Die gleichen ErwEsungen tragen die vom Tatrichter offensichtlich ebenfalls beabsichtigte Versagung der Strafermässigung in Iinbli2k auf die ebenso entfernte Löglichkeit einer Strafverfolgung wegen Lhebruräs, falls die 'ngexlagte den Vorgang in der Sylvesternacht bei ihrer Vernehmung offenbart hätte, Da der Strafausspruch auch im librigen keine die ngeklagte benechteiligende Techtsverletzung erkennen lässt, muss ihre Revisicn verworfen werden,
II, Auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die nur Gie zichtanvendung Ges § 161 bs 1 StGB rügt, hat der Senat den Strafausspruch hinsichtlich der in dieser Bestimmung zwingend vorgeschriebenen Nebenfolgen der Verurteilung wegen Leineids in Übereinstimmung mit den liilfsamtrage des Oberbundesanwalts, der in erster
Linie :ufhebung des Urteils in Strafausspruch beantragt
.
hat, gemiss § 354 Abs 1 StPO dahin ergänzt, dass die Ingeklaste dauernd unfähig ist. als Zeugin oder Sachverständige eidlich verncmwmen zu werden. und dass ihr die bürgerlichen Threnrechte auf die Dauer eines Jahres ;§ 32 Abs 2 StGB) aberkannt werden.
Groß Krumnme Hörchner ängeis Dr. Augustin
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