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BGH Urteil vom 25.09.1952 – 5 StR 280/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Fi, StR 280/552 28
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Im Namen des Volkes
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In der Strafsache gegen
den Kaufmenn Karı 7 EEE zu: CE, EEE, geboren ar MEERE 1907 in LUD (Kreis TEE OS),
wegen Betruges i.R. u.a,
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.September 1952, an der teilgenommen haben; .
Senatsprääident Dr.Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr.Waschow Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr Win der Verhandlung
Bundesanwalt Dr .WDvei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär CD
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Göttingen vom 4.April 1951 wird auf seine Kosten verworfen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe,
Die Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom 16.Juli 1949 wegen (fortgesetzten) Betruges im Rückfall und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus (unter Anrechnung der Untersuchungshaft) und einer Geldstrafe von 3000 DM verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und ihm die Ausübung des Spediteur- und Frachtführerberufs auf fünf Jahre untersagt. Auf die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht Celle dieses Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen in dem Betrugsfalle ganz, in dem Unterschlagungsfalle im Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wegen „Rückfallbetruges in fünf Fällen (darunter einem fortgesetzten) und Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Zuchthaus und einer Geldstrafe von
"1500 DM verurteilt. Die Entscheidung über Ehrverlust, Berufsverbot und Anrechnung lar Untersuchungshaft stimmt mit der früheren überein.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Der Verteidiger hatte in seinen Schlußanträgen vor der Strafkammer hilfsweise Beweis dafür angetreten, "daß der Angeklagte eine große Anzahl von Transporten vereinbarungsgemäß durchgeführt habe"; er hatte fünfzehn solcher Fälle aufgeführt. Das angefochtene Urteil (UA S.13) sagt dazu, der Beweisamtrag betreffe nur zwei Transporte, die der Angeklagte selbst durchgeführt habe. Dabei handele es sich um die Möbel seines Schwiegervaters und seiner Schwägerin, Die übrigen Transporte beträfen nur einzelne Ge-
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päckstücke; die Kammer habe keinen Zweifel, daß der Angeklagte sie befördert habe. Sie unterstelle deshalb seine Behauptung als wahr.
Die Revision erblickt einen Widerspruch zu dieser Wahr. unterstellung darin, daß das Landgericht auch in einigen weiteren Fällen eine betrügerische Absicht des Angeklagten zum mindesten als nicht erwiesen angesehen hat. Sie meint, es widerspreche der üebenserfahrung und den Denkgesetzen, daß der Angeklagte in den Fällen, die der Verurteilung zugrundeliegen, von vornherein die Absicht gehabt haben sollte, die von ihm übernommenen Transporte nicht auszuführen, wenn diese Absicht in anderen Fällen nicht erweislich sei oder die oränungsmäßige Ausführung in ? jenen anderen Fällen unterstellt werde.
Diese Rüge geht fehl.
a) Bei der Erörterung des Hilfsbeweisamtrages hat das Landgericht nur die in diesem antrage aufgeführten Fälle im. Auge. Wenn es in anderem Zusammenhange von der Möglichkeit ausgeht, daß der Angeklagie aoch-weitere Fälle einwandfrei bearbeitet haben möge, so steht das nicht in Widerspruch zu der Wahrunterstellung; vielmehr geht das Landgericht hier zugunsten des Angeklagten noch. über das als wahr Unterstellte hinaus.
b) Daß der Angeklagte, wenn er sich in einer Reihe von Fällen einwandfrei verhalten hat, deswegen auch in anderen Fällen die betrügerische Absicht nicht gehabt haben könnte, ergibt sich nicht aus der lebenserfahrung, geschweige denn aus den Denkgesetzen.
2. Die Revision trägt vor, die Strafkammer habe in einigen Fällen übersehen, daß der Angeklagte die betraffenden Transporte deshalb nicht habe ausführen können, weil er sich seit dem 11.September 1947 in Untersuchungshaft befunden habe. Die Revision tbersieht, daß der strafbars Tatbestand nicht in dem Unterlassen des Transportes, sonder
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in der Täuschung über diese Absichten dcs Angeklagten gefunden worden ist. Die Auffassung der Revision, daß die Absicht des Angeklasten, den Transport nicht auszuführen, dort nicht als erwiesen gelten könne, wo für den Transport nachträglich auch noch äußere Hindernisse entstanden seien, enthält nur einen unzulässigen Angriff gegen die Beweis-
. würdigung des Tatrichters. Der Senat ist an die tatsäch-
lichen Feststellungen des angefochtenen Urteils auch da gebunden, wo sie den inneren Sachverhalt betreffen.
3. Die Revision bemängelt, daß die Strafkammer den Foıı ME (UA S.43 ff.) nicht genügend aufgeklärt habe. Hier stimme der Sachverhalt mit dem des Falles Kraiiin (UA S.32 ff.) überein, in dem es nicht zur Verurteilung gekommen ist. Die Strafkammer habe daher auch im Falle KO ermittein müssen, ob der Angeklagte nicht auch hier die Angestellten der Firme Üci beauftragt habe, den Transport weiterzuleiten.
Die Rüge ist unbegründet. Nach der Überzeugung der Strafkammer war der Sachverhalt im Falle EWED ein anderer als im Falle Kr Der Angeklagte hat der Firma AED die Möbel der Frau KriiB zusammen mit denen seines eigenen Schwiegervaters und seiner Schwägerin zur Beförderung übergeben, die des KWdagegen allein, und zwar unter falschen Vorspiegelungen gegenüber dessen Verlobter. Dieser Sachverhalt brauchte die Strafkammer nicht zu weiteren Ermittlungen zu veranlassen. ;
4. Im Felle Ve (VA S.56 ff.) hatte der Vertei-
'diger hilfsweise die Vernehmung eines Zeugen darüber bean-
tragt, "daß der Angeklagte der Firma PB Vorkasse zur Durchführung des Transports VB angeboten hat und daß der Prokurist “ dies abgelehnt hat, weil es besser sei, den Transport aus Sicherheitsgründen unfrankiert zu lassen". Dieser Beweisbehauptung hatte er die Fragen hinzugefügt, wie sich die Nachnahmespesen von über 900 RI (richtig: 988.75 RM) zusammensetzten, ob darin lagerkosten enthalten seien, oder ob die reinen Versendungskosten diosen Betrag
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Die Revision rügt, daß a) die wahrunterstellung der Strafkammer (UA S.58) diesen Beweisamtrag nicht ‚urschöpfe, und daß b) die Strafkammer die genannten Fragen auch von Ants wegen hätte aufklären müssen.
Beides ist unrichtig.
a) Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, "PM habe den angebotenen Transportkostenvorschuß aus Vorsichtsgründen abgelehnt". Damit ist der Beweissatz dcs Hilfsamtrages erschöpft. Mit dieser Wahrunterstellung hat das Landgericht sich nicht in Widerspruch gesetzt. Das übrige waren Fragen, die allenfalls als Beweisermittlungsamtrag gelten konnten und daher nicht ausdrücklich beschieden zu werden brauchten.
b) Das Landgericht brauchte diesen Fragen auch nicht mit Rücksicht auf seine Aufklärungspflicht nachzugehen. Es hat als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte dem Ehemann VOM vorgespiegelt hat, er wolle dessen Möbel von Saalfeld über Berlin nach Göttingen befördern. Unter dieser Vorspiegelung hat er sich von vo 2350 Ri zahlen lassen. In Wirklichkeit wollte er den Auftrag höchstens teilweise ausführen, die Möbel nämlich nur bis Berlin befördern lassen, Bei dieser Sachlage ist os bedeutungslos, wie sich der Nachnahmebetrag von 988.75 RM, mit dem Pfister die Sendung belastet hatte, im einzelnen zusammensetzte.
5. In den Füllen RED, ICH und ugs (TA S.60 f.) richten die Revisionsrügen sich in erster Linie gegen die Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte nicht die Absicht gehabt habe, die von ihm übernommenen Transporte auszuführen, Diese Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind unbeachtlich. Warum die Schuldfeststellung hier der Lebenserfahrung widersprechen soll, ist nicht zu erkennen.
6. Der Vertei iger hat in seinem Schlußvortrag vor Mi gweise ’
der Strafkamer 1 dem Landgerichtsrat SCEEEEB>- CO (dem Untersuchungsrichter) "Nachfrage zu halten, ob er nicht Ach bei dem Zeugen Kraf in EMEEEB sichergestellten Leitz-Ordner seinerzeit dem Angeklagten vor-
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gelegt hat und der Angeklagte schon damals monierte, daß KreiEB die Quittungen aus dem Ordner scheinbar herausgenonmen hat". Weiter hat er um Nachforschungen gebeten, wohin der Ordner gelangt sein könne. Das angefochtene Urteil
(UA 5.42) führt dazu folgendes aus: u
"Im übrigen haben sämtliche Unterlagen, die in der Voruntersuchung vorhanden waren, in dor Hauptverhandlung vorgelegen. Das hat der Angeklagte nach Vernehmung des Zeugen Krafßß® auch nicht mehr in Abrede gestellt. Es kann daher unterstellt werden, daß der Angeklagte dem Untersuchungsrichter, Landgerichtsrat Dr .SEEEMD-CEEED, im Verlaufe der Voruntersuchung erklärt hat, der Zeuge Krafiie habe Quittungen aus dem Leitz-Oräner scheinbar herausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht diese "Äußerung des Angeklagten, sondern die glaubwürdige Bekundung des Zeugen Kr dahin, daß er säntliche in seinem Besitz befindlichen Unterlagen dem Gericht vorgelegt und insbesondere keine Unterlagen beiseitegeschafft oder vernichtet hat. Der hilfsweise gestellte Beweisamtrag vom '27.3« 1951 ist deshalb abgelehnt worden, weil diese Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Unter- ‚suchungsrichter als wahr unterstellt werden kann, § 244 III StPO."
Ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht jet bei dieser Behandlung des Beweisermittlungsamtrages nicht ersichtlich.
7. Des Urteil vom 16.Juli 1949 hatte alle Betrugsfälle als eine fortgesetzte Handlung angeseken und dafür eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie eine Geldstrafe von 3000 DM eingesetzt. Für üen Unterschlagungsfall hatte es neun !lonate Gefängnis verhängt, dicose in sechs Monate Zuchthaus umgewandelt und eine Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs lionaten Zuchthaus gebildet.
Das jetzige Urteil hat vier der einzelnen Betrugsfälle als selbständige Handlungen angesehen und zwischen den übri-
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von 1500 DM verhängt.
Die Revision glaubt, das angefochtene Urteil verstoße gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs.2 S.1 StPO; der von der Revision irrtümlich angeführte § 331 StPO gilt für die Berufung). Sie begründet diese Auffassung damit, daß ein Teil der Fälle, die in dem ersten Urteil vom 16.Juli 1949 als strafbare Einzelhandlungen des fortgesetzten Betruges angesehen worden waren, nunmehr als nicht erweislich . behandelt worden ist. Die Revision meint, "der Wegfall einer mehr oder weniger großen Zahl von Fällen" müsse "zu entsprechender Strafwinderung führen". Andernfalls trete für die verbleibenden Fälle "praktisch eine Erhöhung" der Strafe
ein.
. Diese Ansicht ist irrig. § 358 Abs.2 5.1 StPO besagt nur, daß das ursprüngliche Urteil in Art und Höhe der Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf. Das gilt sowohl für die Tinzelstrafen als auch für die Gesemtstrafe des ursprünglichen Urteils. Im vorliegenden Fall durfte also für die Betrugsfälle (ohne Rücksicht auf ihre Bewertung ale fortgesetzte Handlung oder selbständige Einzeltaten) nicht mehr als insgesamt zwei Jahre drei Monate Zuchthaus und 3000 DM Geldstrafe, für die Unterschlagung nicht mehr als neun Monate Gefängnis verhängt werden; die Gesamtfreiheitsstrafe durfte zwei Jahre sechs Monate Zuchthaus nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen hält sich das angefochtene Urteil. '
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Daß Einzelfälle der fortgesetzten llandlung weggefallen sind, spielt für das Verbot der Schlechterstellung keine Rolle. Diese Einzelfälle haben für die Strafzumessung keine selbständige Bedeutung, weil nicht für sie, sondern nur für die ganze fortgesetzte Handlung eine Strafe eingesetzt wird. So ist denn auch die Revision nicht in der Lage anzugeben, wo die Grenze liegen sollte, die das angefochtene Urteil nach ihrer Ansicht überschreitet. Sie sucht vergeblich diese Grenge dadurch zu berechnen, daß sie die linzelstrafen addiert. So kommt sie zu der Behauptung, daß das neue Urteil um elf Monate (bei richtiger Addition sogar um ein dehr fünf Monate) höhere Strafen enthalte als das alte.
Daa int schon deshalb völlig unhaltbar, weil das Gesetz (§ 74 StGB) eine solche Zusammenrechnung von. Einzelatrafen nicht kennt. Im übrigen führt auch die.e Berechnung nieht zur Ermittlung einer Höchstgrenze, die überschritten wäre.
Der Richter ist nicht, wie es die Revision anzunehmen
“ scheint, an einer strengeren Beurteilung der verbleibenden
Einzelfälle gehindert, soweit er sich nur innerhalb der oben dargelegten Grenzen hält.
In dem Unterschlagungsfall hatte das Oberlandesgericht den Strafausspruch aufgehoben, weil "die Höhe der Einsatzstrafe von neun Monaten Gefängnis durch die Annahme eines £artgesstzten Betruges im Rückfall mit Rücksicht auf die dafür ausgeworfene Strafe von zwei Jahren drei Monaten Zueiithaus beeinflußt sein könnte". Die Revision meint, aus der geringeren Strafe für die Betrugsfälle müsse sich deshalb auch eine Herabsetzung dieser Einsatzstrafe ergsben. Auch das. trifft nach lem Ausgeführten nicht zu.
II. Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet... 1. Mit Recht behandelt das angefochtene Urteil die
vier Fälle des Darlehnsbetruges als selbständige Taten.
Die Strafkammer hat das Oberlandesgericht hier nicht, wie die Revision meint, mißverstanden. Das Oberlandesgericht
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konnte ‘und wollte diese Frage nicht abschließend entschei. den. Die Strafkammer stellt fest, daß es sich um ungleich. artige Gelegenheitstaten handelt. Gerade deshalb hat sie
dem Angeklagten für diese vier Taten mildernde Unstände zu. gebilligt, so daß er gerade hier durch die Verneinung des Fortsetzungszusammenhanges keinesfalls beschwert sein kann.
2. Das Berufsverbot ist äußerst knapp begründet worden. Im allgemeinen sieht der Bundesgerichtshof eine solche Begründung für eine derart einschneidende Maßregel nicht als ausreichend an (vgl. 3 StR 463/51 vom 2.August 1951; 3 StR 793/51 vom 15.November 1951). Insbesondere muß im Regelfall dargelegt werden, daß und warum eine Gefährdung der Allgemeinheit auch noch nach Verbüßung der Strafe zu besorgen ist.
Unter den besonderen Umständen dieses Falles erscheinen eingehendere Ausführungen jedoch entbehrlich. Gerade der Beruf des Spediteurs und Frachtführers erfordert ganz besonders große Zuverlässigkeit, weil es sich dabei um das ständige Umgehen mit hochwertigem fremden Eigentum handelt, und zwar in Abwesenheit und chne Einwirkungsmöglichkeit des Eigentümers. Darin unterscheidet dieser Beruf sich wesentlich von dem des Altmetall- und Schrotthändlers, auf den sich die beiden angeführten Entscheidungen beziehen. Schon deshalb würden hier weniger schwerwiegende Umstände genügen, um das Berufsverbot zu begründen. Bei einem rückfälligen Betrüger, der außerdem wegen Eidesverletzung und Kriegswirtschaftsverbrechens erhebliche Strafen verbüßt hat, brauchen an diese Begründung keine hohen Anforderungen gestellt zu werden.
Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte seine Betrügereien besonders geschickt ausgeführt hat, daß er ein unstetes Leben geführt hat und "in gewissem Sinne als ein Phantast anzusprechen ist". Dem Zusammenhang all dieser Umstände kann unbedenklich entnommen werden, daß das
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Landgericht überzeugt war, die Gefährdung der Allgeusinheit auch für die Zeit nach der Strafverbüßung verstehe sich völlig von selbst und bedürfe keiner ausdrücklichen Hervorhebung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesenwalts.
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