Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 19.09.1952 – 2 StR 630/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR 630/51 2306 01 Ir
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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen 2
den ıiaurerpolier Arnold 5 mE aus CE, Sort geboren arı EEE 1531, u R ©
wegen versuchter Notzucht u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1952, an der teilgenommen
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Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt EEE ' r Bundesanwaltschaft,
als Vertreter de er Geschäftsstelle, _
Justizangestellter als Urkundsbeanter
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für kecht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom.20. April 1951 mit den Feststellungen aufgehoben a) insoweit, als der Angeklagte wegen Blutschande in zwei Fällen verurteilt ist, b) im Gesamtstrafausspruch. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und “ntscheidung, auch über die Kosten. des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten
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verworfen.
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zwei Verbrechen der versuchten Notzucht, von denen eines in Tateinheit mit Körperverletzung begangen ist, und zwei Vergehen der Blutschande nach § 173 Abs 2 StGB zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die die Sachbeschwerde erhebt, ist zum Teil begründet.
1.) Die Verurteilung wegen versuchter Notzucht
(88 177, 43 StGB) in zwei Fällen, im zweiten Fal- « le zugleich in Tateinheit mit Körperverletzung
(§ 223 StGB), weist keinen Rechtsfehler auf. Alle derkmale der angewandten Strafgesetze sind nach
der äusseren und inneren Tatseite rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Die Ausführungen, mit denen die nevision die Glaubwürdigkeit der Zeugin Anna SCHE, Ges Opfers des Angeklagten, in Zweifel zieht, richten sich ausschliesslich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und sind daher in diesem Rechtszug unzulässig (§ 337
StPO),
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0) Dagegen wird die Verurteilung wegen Blutschande
§ 173 Abs 2 StGB) durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen. Danach hat der Angeklagte mil seiner Schwiegertochter, deren iihemann,
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Arnold SCHERE ; Jung, seit Anfang 1944 als Soldat verrisst ist, im Jahre 1946 wiederholt, sowie am 8, Ju-11 1950 geschlechtlich verkehrt, Nach § 4 der - nicht aufgehobenen und daher noch geltenden — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung und srgänzung familienrechtlicher Vorschriften vom 23, April 1938 (RGB1 I S 417) tritt in den Fällen des § 173 Abs 2 StGB Bestrafung nicht ein, wenn die Ehe, auf der die Schwägerschaft beruht, zur Zeit der Tat nicht mehr bestand. Eine Bestrafung des Angeklagten wegen Blutschande ist daher ausgeschlossen, wenn sein Sohn Arnold 1946 nicht mehr am Leben gewesen ist, durch seinen Tod also seine Ehe mit der Anna Schackmaier aufgelöst war. Das angefochtene Urteil führt hiezu nur aus, dass die Ehe der Anna Se GE ::: noch bestehend gelte, weil ihr vermisster Ehemann noch nicht für tot erklärt sei. Nach § 261 StPO müssen jedoch die eine Verurteilung tragenden | Tatsachen zur Jberzeugung des Tatrichters festste- \ hen; die Vermutungen des bürgerlichen Rechts - hier : die Lebensvermutung des § 10 des Verschollenheitsgesetm zes - können die tatsächliche Feststellung nicht erset- | zen (R6St 57, 277; 36, 332; GoltdArch 59, 342). Der Angeklagte kann daher aus § 17% Abs 2 StGB nur bestraft werden, wenn zur Überzeugung der Strafkammer " feststeht, dass Arnold SEP, jung, zur Zeit 1 der Taten tatsächlich noch gelebt hat, also die die
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