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BGH Entscheidung vom 11.09.1952 – 5 StR 246/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ei 6/52. .-- F Luna 2250 075 in-
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Molkereifachmann Walter v u»
aus SCEEEEEED- SEE 1x. geboren au EEE 855 in Kup,
2.) den Molkereifachmann Werner W (EEE aus SEE DEE Nr 2 geboren am EEE 1923 in WERNER», wegen Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.September 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. EEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär EEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4.Dezember 1951 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.
In diesem Umfange wird die Sache zu erneuter Verhamdlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurück-
verwiesen.
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Gründe§
Die Angeklagten, Vater und Sohn, gründeten im Februar Mürs 1950 ein. Käsegroßhandelsseschäft mit dem Ziele, Westberlin nach Aufhebung der Blockade mit Käse zu versorgen. Die Geschäftsführung war zwischen den Angeklagten derart verteilt, daß der Vater in den Westzonen die NMolkereien aufsuchte, während der Sohn in Berlin ein 3üro und Auslieferungslager unterhielt und auch allein mit den zur Abwicklung des Zah=- lungsverkehrs in Anspruch genommenen Berliner Banken in Vez= bindung stand. Bei den Bestellungen wurde zumeist die Verein« barung getroffen, daß die Ware der ersten Lieferung erst no Abholung der zweiten mit dem Verkaufserlös der ersten bezak3#. werden sollte (im Kolkereigeschäft sogen. "Zug-um-Zug-Geschäfte"). Vater und Sohn verständigten sich wöchentlich zweße. mal telefonisch über Kontenstand der Firma, zu erwartende Zahlungseingänge und Absatzuöglickhkeiten. Die Zahlungen dep Firma erfolgten durchweg mit Verrechnungsschecks auf die Berliner Bank, die vom Sohn unterschrieben wurden und entweder von ihm unmittelbar an die Lieferanten cder blanko an den Vater gesandt wurder, der daan die Schecks nach Ausfüllung
im Rahmen des jeweiligen Geechäftsabschlusses begab. Ab September 1950 geriet das Unternehmen der Angeklagten in Zahlungsschwierigkeiten, unter anderem dadurch, daß eine Reihe von Kundenschecks berliner Abnehmer nicht honoriert wurden. Die Verluste auf diese Weise allein von mehr als 30.000.- DM veranlaßten die Angeklagten zu Sparmaßnahmen und zur Aufnahme eines Bankkredites bis zur Höhe von 10.000.- DM. Dieser Kredit wurde mehrfach überzogen, und zwar bis zur
Höhe von 13.624.- DM. Trotz dieser schwierigen Wirtschaftslage bezahlten die Angeklagten ihre Lieferanten weiterhin
mit gemeinhin vordatierten Schecks. Von diesen Schecks wurden in der Zeit von September i950 bis April 1951 insgesamt
27 Schecks im Gesamtbetrage von über 30.000.-DH nicht honoriert,
Den Angeklagten ist zur Last gelegt worden, sich durch die Hingabe der vordatierten und nicht gedeckten Schecks (einschließlich der Hingabe zweier nicht honorierter Wechsel), teilweise in Fortsetzungswärenmenheang, gemeinschaftlich des
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Betruges schuldig gemacht zu haben.
Die Strafkammer hat nur in insgesamt zehn Fällen, von denen ein Fall nur dem angeklasten Sohn zur Last fällt, und die zum Teil in Fortsetzungszusammenhang stehen, die Voraussetzungen des Betruges bejaht. Der Angeklagte Walter Vi» (Vater) ist daher wegen fortgesetzten Betruges in 4 Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, der Angeklagte Werner WEB (Sohn) wegen Betruges in einem Falle und fortgesetzten Betruges in 4 Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Im übrigen sind beide Angeklagten, denen die Untersuchungshaft angerechnet worden ist, freigesprochen worden.
Die Revision der Angeklagten mußte Erfolg haben, und zwar ist die sachliche Rüge begründet, so daß auf die verfahrensrechtlichen Rügen nicht eingegangen zu werden brauchte, zumal diÄese durchweg mit der sachlichen Rüge zusanmenfallen.
1.) Die Strafkammer hat, bevor sie sich der strafrechtlichen Würdigung der einzelnen den Angeklagten zur Last gelegten Fällen zuwendet, sich ganz allgemein darüber ausgelassen, unter welchen Umständen die Hingabe eines vordatierten und ungedeckten Schecks als Betrug anzusehen ist. Sie geht hierbei aus von dem Urteil des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5.Dezember 1950 (abgedruckt JR 51, 5.339 mit Ann.v. Mezger), das der Auffassung ist, die Hingabe eines ungedeckten Schecks. enthalte schlechthin die Vorspiegelung, daß der Aussteller schon bei Begebung eines Schecks ein entsprechendes Guthaben bei der bezogenen Bank habe. Demgegenüber hat der Senat bereits in seinem gemäß § 121 Abs.II GVG ergangenen Beschluß vom 25.Juni 1952 (5 StR 509/52 in JZ 1952, 534) ausgeführt, daß die Hingabe eines ungedeckten Schecks gegen Ware nicht immer Betrug zu sein brauche. Ob damit vorgespiegelt wird, der Scheck sei bereits bei der Hingabe gedeckt, und ob damit das Vermögen des Empfängers geschädigt wird, ist Tatfrage.
In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, daß sich allgemein bindende Regeln darüber, welche Erklärung in der Hingabe eines Schecks liege, dem sachlichen Recht nicht entnehmen lassen. Nimmt der !atrichter cine solche bindende Regelung an, so ist das, wenn das Irteil Iarauf beruht, ein Rechtsfehler,
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* gericht nach längeren scheckrechtlichen Erörterungen über die Eur wirkungen und Bedeutungen der Vordatierung eines Schecks
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S L/ er zur Aufhebung führen muß. IS .
Unter diesen Umständen ist es bedenklich, wenn das Land-
grundsätzlich davon ausgeht, "daß es sowohl bei dem orädnunys- He mäßig datierten Scheck, wie bei dem vordatierten Scheck auch " für die subjektive Seite erheblich nicht darauf anko:;men kann, von welchen Überlegungen sich der Scheckaussteller bei der Begebung des Schecks hat leiten lassen".
Hierbei wird in Übereinstimmung mit dem bereits angeführten Beschluß vom 25.Juni 1952 auch darauf hingewiesen, daß es sich erübrigt hätte, auf Einzelheiten des Scheckrechtes einzugehen. Das hätte nur Sinn, wenn sowohl dem Angeklagten wie den Empfängern des Schecks die scoheckrechtlichen Einzelheiten, hier insbesondere über die Behandlung vordatierter Schecks, bekannt gewesen wären. Hierüber sind jedoch keine Feststellungen getroffen. Aus der gesetzlichen Regelung,wonach auch ein
vordatierter Scheck am Tage der Vorlegung zahlbar ist (Art.28 I 38 ScheckG), läßt sich nicht ohne weiteres entnehmen, was mit der Ki Begebung eines vordatierten öchecks erklärt wird. Der Empfänger Sr eines vordatierten Schecks wird in der Regel auch ohne einen En "mit aller Deutlichkeit" vorgenommenen Hinweis annehmen, daß if Deckung mit Sicherheit erst am angegebenen Ausstellungstag Se
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vorhanden ist.
Nun hat die Strafkamner sich allerdings nicht ganz. an ihre allgemein aufgestellten Sätze gehalten. Vielmehr hat sie eine Täuschungshandlung der Angeklagten, auch ohne besonderen Hinweis an den Lieferanten, der Scheck sei zur Zeit nicht gedeckt, in den Fällen verneint, in denen die Nichteinlösung des Schecks darauf-beruht, daß eine Reihe ihnen zunächst gutgebrachter Kundenscheoks unerwartet nicht honoriert worden sind, ferner in einem Falle ‚der unmittelbar vor der Einräumung des Kredites von 10.000.-. DM stand,und schließlich bei zwei geringfügigen Beträgen von 204.- DM und 149,20 Dii, die mit Hilfe des gewährten Kredites an einigen Tagen innerhalb der Vorlegungsfristen hätten honoriert werden können. Ürotz dieser Ausnahmen kann aber nicht mit Sicherheit auszeschlossen E
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werden, daß die aufgezeigtsn Irrtümer in den allgemeinen Ausführungen sich noch bei der Aburteilung der übrigsgebliebenen, Einzelfälle ausgewirkt haben, da das Landgericht bei den sich nun auf diese Fälle beziehenden Ausführungen ausdrücklich mehr. mals auf seine Ausführungen allgemeiner Art sich begielit.
Auch sind insofern die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatszite nicht ausreichend. Insbesondere ist nicht genügend 'berlicksichtigt, daß nach dem in die Feststellungen aufgenommenen Kontoauszug die Barık. zeitweise erhebliche Überschreitungen der Kreditgrenze von 10.000.- DM zugelassen hat. Das steht in Widerspruch zu den Darlegungen der Strafkammer, die Angeklagten hätten beim Überschreiten des ihnen eingeräumten Kredites: damit. rechnen müssen, daß ein Teil der Lieferanten mit der- Honorierung der an sie gegebenen Schecks ausfallen mwüsge..: :
Ih übrigen fehlt es: auch ar klaren, auf den Zinzelfall bezogenen Feststellungen, über: welche Tatsachen die Lieferanten getäuscht worden sind und auf welche Weise dadurch ein Vermögensschaden verursacht worden ist. Di: Strafkammer sagt, ohne die in Betracht kommenden Fälle ‚getrennt aufzuführen, daß in allen "übr$ebleibenden Fällen durch die Täuschung der Lieferanten' ein Irrtum über die Kredit?ähigkeit der Angeklagten entstanden sei, der die Lieferanten zu einem für sie- ‚nachteiligen Handeln veranlaßt habe. Entweder liege die Vermögensbeschädigung in der Weiterlieferung oder "ganz einfach darin, daß der Lieferant statt eines gedeckten,als sicher bewerteten Schecks, der seinem Wesen nach ‚gen Wert von Bargeld haben sollte, lediglich eine als unsicher anzusehende "Anwartschaft auf Zahlung durch die Bank erhielt, mit der er alsdann demnächst ausfiel und damit leäiglich seine nunmehr nur noch als Aubios zu behandelnde Forderung behielt".
Zunächst ist es bei dieser Art der Feststellungen dem Revisionsgericht nicht möglich nachzuprüfen, ob für jeden der Fälle, in denen das Vorliegen eines Betruges bejaht worden ist, vom Landgeridht alle Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB festgestellt worden sind. Außerdem sind auch diese allgemeinen Ausführungen nicht frei von Rechtsirrtum. Auszugehen ist von der
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: Pantstellung, daß es sich durchweg um sogen. Zug-um-Zugsschäfte gehandelt habe. Mit Recht geht daher die Strafkamner davon aus, daß eine Vermögensbeschädigung zunächst in der Weiterbelieferung gesehen werden könnte. Jedoch ergeben die Feststellungen nicht, daß in allen zur Verurteilung führenden Fällen die in der Scheckhingabe gesehene Täuschungshandlung für die durch die Weiterbelieferung eingetretenen Schäden ursächlich gewesen ist, zum Teil ergeben die Einzelfeststellungen soger das Gegenteil. So wird bezüglich des nicht henszierten, an die Molkerei OB an 19.0ktober 1950 begebenen Schecks über. 1.428,38 DM festgestellt, daß der Leiter der Molkerei trotz Kenntnis der Nichteinlösung des Schecks dem ‚Angeklagten WERE sen. die gelieferte Ware auf dessen inständige Bitten überlassen habe.
Daß aber in einem derartigen Falle schon in der Tatsache allein, daß die Lieferanten einen ungedeckten Scheck anstelle eines gedeckten Schecks erhalten haben, eine Vermögensbeschlidlgung nicht gesehen werden kann, hat der Senat bereits in dem angeführten Beschluß vom 25.Juni 1952 entschieden. Dagegen könnte ein Schaden darin gesehen werden, daß die Lieferanten von sofortigen, zum Erfolge führenden Zwangsmaßnahmen absahen. Anscheinend hat die Strafkammer auch hieran gedacht, wenn sie bei der Feststellung, daß die Angeklagten sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollten, ausführt, daß die Lieferanten für die Zeit "vertröstet" wurden, "die der Scheck für seinen Rückweg" brauchte. Es fehlt aber an Fest-
. stellungen, daß durch die Hingabe der Schecks der jeweilige Lieferant es unterlassen habe, seine Rechte sofort geltend zu machen und ob das Erfolg gehabt haben würde.
Schließlich weist die Revision in diesem Zusammenhange noch mit Recht darauf hin, daß das Urteil,sreit es sich um die Hingabe der nicht honorierten Schecks an TE an 15.und 22.November 1950 über 223,64 DM und 542,24 DM handelt, insofern einen Widerspruch aufweist, als es in den Fällen Woiiiiib und HP, die in derselben Zeit liegen, eine Täuschungshandlung "allein im Hinblick auf die geringen Beträge" nicht für erwiesen hält, Hinzu kommt noch, daß es im Urteil an
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anderer Stelle heißt, daß es bei der damaligen angespannten Lage dem Zufall überlassen war, welche Schecks nicht hono-
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2.) Das Urteil unterlag aus allen diesen Gründen der Aufhebung. In der erneuten Hauptverhandlung wird die Strafkemner Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Rügen
"der Revision zu befassen. Hierbei wird zunächst darauf hin-
gewiesen, daß die Revision mit Recht bemängelt, es sei bisher
nicht hinreichend dargeten, weshalb mit Ausnahme des Falles
VER (Scheck über 15 000.- DM vom 26.11.1950), in dem eine Mitwirkung des Angeklagten Te sen. nicht angenommen ist, dieser an allen Machenschaften seines Sohnes, der allein die Verbindung mit den Berliner Banken aufrecht erhielt, . als Mit-
‘:täter beteiligt war. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, in :&llen- zur Verurteilung führenden Fällen ‚festzustellen, ob die
Schecks unmittelbar von Berlin durch den. Angeklagten Weis»
‘ Jun. an die Lieferanten übersandt wurden oder :ob. sie diesen
durch den Angeklagten WEB sen. übergeben wurden. -.
Nicht frei von Rechtsirrtum scheinen auch die Erwägungen zu sein, welche die Strafkammer dazu veranlaßt häben, nur insoweit eine fortgesetzte Handlung anzunehmen, als jeweils dieselbe Molkerei geschädigt worden ist. Da es sich nicht um die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter handelt, würde es der Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht entgegenstehen, daß verschiedene Personen geschädigt worden sind. Zutreffend weist die Revision schließlich darauf hin, daß eine fortgesetzte Handlung auch dann angenommen werden könnte, wenn bei einem Teil der Zinzelhandlungen Mittäterschaft und bei einem anderen Teil Alleintäterschaft vorliegt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes-
anwalts.
Dr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka
Schmidt Siemer