Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Beschluss vom 25.06.1952 – 5 StR 509/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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m 2255 061
Gesetz: StGB § 263
Rechtesatz: Die Hingabe eines ungedeckten Schecks gegen Ware braucht nicht immer Betrug zu sein. Ob damit vorgespiegelt wird, der Scheck sei bereits bei der Hingabe gedeckt, und ob dadurch das Vermögen des Empfängers geschädigt wird, ist Tatfrage.
Aktenzeichen: 5 StR 509/52 Beschl. v. 25.Juni 1952 OLG Braunschweig
Beschluß
In der Strafsache
gegen.
den Kaufmann Richard 1 (EEEEEEEENEED
aus DEINER TEE trace geboren am EEE 1901 in SEE (Schlesien),
wegen Betruges
het der 5,5trafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 25.Juni 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr,Neumann als Vorsitzenden und der Bundesrichter Sarstedt, Dr.Koffka, Schmidt und Siemer beschlossen:
Die Hingabe eines ungedeckten Schecks gegen Ware braucht nicht immer Betrug zu sein. Ob damit vorgespiegelt wird, der Scheck sei bereits bei der Hingabe gedeckt, und ob dadurch das Vermögen des Empfängers
' geschädigt wird, ist Tatfrage.
Gründe,
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges verurteilt, weil er dem Verkäufer Zug um Zug gegen Lieferung eines Schlafzimmers einen Postscheck über 379.90 DM übergeben hat, obwohl sein Guthaben zu diesem Zeitpunkt geringer war. Die vom Angeklagten unter Beweis gestellte Be- --hauptung,_er habe aus bestimmten Gründen glauben dürfen, bis zur Einlösung werde ein weit höherer Betrag auf dem Konto eingehen, hat die Strafkammer als unerheblich angesehen.
Auf die Revision des Angeklagten will das Oberlandesgericht Braunschweig das Urteil der Strafkammer aufheben, weil es auf weitere tatsächliche Feststellungen ankomme, °s sieht sich an dieser Entscheidung jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5.Dezember 1950 (Nderpfl 1951, 91 = MDR 1951, 309 = JZ 1951, 339 mit Anm Mezger) gehindert. Es hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt,
Die Vorlegung ist zulässig. Das Oberlandesgericht Oldenburg ist der Auffassung, die Hingabe eines ungedeckten Schecks enthalte schlechthin die Vorspiegelung, daß der Aussteller schon bei Begebung des Schecks ein entsprechendes Guthaben bei dem Bezogenen habe. Diese Auffassung, von der auch die Strafkammer ausgegangen ist, würde der von dem Oberlandesgericht Braunschweig beabsichtigten Entscheidung entgegenstehen.
- 3.
Der Senat tritt der Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig bei,
Welche Behauptungen in einem bestimmten Verhalten zu finden sind, ist grundsätzlich eine Tatfrage. Das gilt selbst für ausdrückliche
m münditiche oder schriftliche Ürklärungen. Ihre Auslegung steht ausschließlich dem Tatrichter, nicht dem Revisionsgericht zu. Das gilt erst recht von stillschweigenden Erklärungen, die in einem Verhalten wie der Übergabe eines Schecks gefunden werden können, Ob damit gesagt sein soll, der Scheck (Postscheck) sei zur Zeit der Übergabe gedeckt, oder aber, er werde bei der Einlösung gedeckt sein, mıß der Tatrichter im Einzelfall feststellen. Allgemein bindende Regeln darüber lassen sich dem sachlichen Recht nicht entnehmen. Nimmt der Tatrichter eine solche bindende Regel an, und unterläßt er deshalb die tatsächliche Untersu=- chung des Einzelfalla, so ist das ein Rechtsfehler, der - wenn das Urteil darauf beruht - zur Aufhebung führen muß,
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In zahlreichen Fällen wird es dem Empfänger eines Scheoks nur darauf ankommen, ob der Scheck hei der Vorlegung eingelöst wird. \las bis dahin auf dem Konto vorgeht, wird ihm vielfach gleichgültig sein, Auch wenn der Scheck bei der Ausstellung noch gedeckt ist,bietet das
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dem Empfänger keine ganz sichere Gewähr dafür, daß er später eingelöst wird. Der Aussteller könnte in der Zwischenzeit noch über das Guthaben verfügen. Der Aussteller wird deshalb nicht immer anzunehmen brauchen, daß dem Empfänger etwas an einer Erklärung über den gegenwärtigen Kontostand liege. In solchen Fällen liegt es fern, in die bloße Übergabe des Schecks eine solche Erklärung hineinzudeuten.
Das Oberlandesgericht Oldenburg meint, nur in der Regel werde ein Scheck nach den Gepflogenheiten im ‚Scheckverkehr erst einige Tage nach Bezebung beim Bezo- __ genen vorgelegt; der Aussteller müsse aber auch darauf gefaßt sein, daß der Empfänger ihn sofort vorlege. Das ist nicht richtig. Es gibt keine "Gepflogenheiten im Scheckverkehr", nach denen der Schecknehmer mit der Einlösung wartet. Es ist aber oft schlechthin unmöglich, den Scheck "sofort" vorzuls«cn. Der Aussteller wird vielfach mit völliger Sicherheit Werechnen können, daß mit Rücksicht auf die Länge des Postweges und auf die Ge- ‚‚schäftsstunden dos Bezogenen der Scheck erst nach einigen Tagen vorgelegt werden kann. Ob er im Einzelfall mit sofortiger Vorlegung rechnen muß, oder mit welcher Frist er rechnen darf, ist deshalb ebenfalls Tatfrage. Streng genommen ist es auch nicht einmal entscheidend, worauf er sich gefaßt machen muß, scndern es kommt auf die kürzeste Frist an, mit der er tatsächlich gerechnet hat.
Nur dem Tatrichter steht es zu, daraus, daß3 der Aussteller mit der Vorlegung zu einen bestimmten Zeitpunkt rechnen mußte, zu schließen, daß er auch tatsächlich damit gerechnet hat.
Bei der Auslegung der Erklärung, die in der Übergabe des Schecks möglicherweise zu finden ist, auf Einzelheiten des Scheckrechts (Postscheckrechts) einzugehen, wird
sich meist erübrigen. Das hätte nur in solchen Fällen einen Sinn, in denen sowoh! /Aussteller wie dem Empfänger des Schecks diese scheckrechtlichen Einzslheiten bekannt sind.
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Zum Betruge gehört weiterhin eine Vermögensbeschidigung. Sie kann nicht schon deshalb bejaht werden, weil der Empfänger statt eines gedeckten einen "weniger wertvollen" ungedeckten Scheck erhalte. Gerade weil sich in der Zeit von der Begebung bis zur Einlösung des Scheeks in jedem Falle etwas an der Deckung ändern kann, läßt sich nicht immer und nicht ohne weiteres sagen, daß ein im Zeitpunkt der Begebung gedeckter Scheck schlechthin wertvoller sei als ein in diesem Zeitpunkt ungedeckter, Vielmehr kommt es darauf an, mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger die
‚ Vermögensverfügung (Herausgabe der Ware usw) trifft, --
anzunehmen ist, daß der Scheck bei der Vorlegung werde eingelöst werden. Gewiß kann und wird es für diese Wahrscheinlichkeit vielfach eine wichtige Rolle spielen, ob der Scheck schon bei der Begebung gedeckt ist oder nicht; aber schlechthin entscheidend ist das nicht. Eine ebenso wichtige Rolle spielen wie in jedem anderen Falle des Kreditbetruges so auch hier die Möglichkeiten und Absichten des Ausstellers.
Der Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage, in der das Oberlandesgericht Braunschweig von der Ansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg abweichen will, nicht aber über die Revision selbst. Er folgt darin dem 3.Strefsenat (JZ 1952, 149) und seiner eigenen bisherigen Übung (5 StR 262/52 vom 23.April 1952).
In der Sache entspricht die Entscheidung dem Antrage des Oberbundesanwalts,
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Koffka * Schmidt Siemer