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BGH Entscheidung vom 04.09.1952 – 5 StR 629/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 629/52 2117 075

Im Namen des Volkes

In der Strafsache = . gegen

den Berufslosen Rolf-Erwin KB , ohhe festen Wohnsitz, geboren am GE 1950 in ro. - sur Zeit in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis

U 7

wegen Unterschlagung u.a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.September 1952, an- der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EB bei der Verhandlung, Bundesansalt Dr. dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Reeht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 6.Juni 1952

1.) im Schuld- und Strafausspruch insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Betruges im Falle DEE verurteilt ist,

2.) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte im Falle des Postsparbuches des Günter SEE statt wegen zweier Handlungen, nämlich Unterschlagung und Rückfallbetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung,

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ai nur wegen einer Handlung, nämlich wegen Rückh Ri fallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfäl-1 A| schung und Unterschlagung verurteilt ist, ER 3.) im Strafausspruch wegen der in Ziffer 2 era wähnten Verurteilung aufgehoben,

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a 4.) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

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II. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten ver-

worfen.

III. Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat...

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- Von Rechts wegen -

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Gründe vs

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unterschlagung und wegen Betruges im Rückfalle in 9 Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie hat nur teilweise Erfolg.

L.) Die Strafkammer hat den Angeklagten unter anderem wegen Betruges. in einem Falle Tun verurteilt, ohne daß in diesem Falle irgendwelche tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind. Insoweit muß also die Verurteilung eufgehoben werden. . nz .

2.) Im’Falle des Postsparbuches des Günter SB. | hat die Strafkammer festgestellt, .der Angeklagte habe dieses Sparbuch, auf dem sich lediglich ein Betrag von 1.-DM befand und das sich nicht in jemandes Gewahrsam befand, an sich gebracht una sich zugeeignet; er habe das Sparbuch für seine Zwecke in der Yeise benutzt, daß er unter Nach-

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ten den Guthabenbestand von i.-DM in 801.-DM änderte und - hierauf insgesamt 750.-DM, teils unter Quittierung mit dem Namen SEND; abhob. Die Strafkammer erblickt zu Recht in diesem Verhalten des Angeklagten sowohl eine Unterschlagung . als auch einen Betrug und eine Urkundenfälschung. Zu Unrecht nimmt sie aber an, die Unterschlagung stehe mit dem Betrug und der Urkundenfälschung im Verhältnis der Tatmehrheit.

Die Zueignung im Sinne des § 246 StGB besteht darin, daß

der Täter über die Sache wie ein Eigentümer verfügt, Diese Verfügung wie ein Eigentümer bestand aber gerade in der Abhebung des Geldes. Selbst wenn die Unterschlagung vorher schon formell vollendet gewesen ist, so war sie jedenfalls doch noch nicht beendet. Sämtliche Handlungen stehen also in Tateinheit miteinander. Insoweit konnte das Urteil im Schuldspruch berichtigt werden, während es im Strafaus-

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ahmung des Poststempels unä der Unterschrift des Postbean- - '

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spruch wegen der für die Unterschlagung und für den Rück” fallbetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung für diesen Fall festgesetzten Strafen aufgehoben werden mußte,

3.) In Falle DB ergibt sich aus den Feststellungen des Urteils, daß der Angeklagte den ungedeckten Scheck, mit dem er das bei DEE gekaufte Luftgewehr mit Patronen bezahlt hat, mit dem Namen Mg unterzeichnet hat. Wie der Angeklagte selbst zu Recht hervorhebt, liegt hierin 'eine Urkundenfälschung. Zu Unrecht meint allerdings der Angeklagte, es läge nur eine Urkundenfälschung vor, vielmehr hat der Angeklagte sich in diesem Falle des Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig gemacht. Der Angeklagte ist also durch die Verurteilung nur wegen Rückfallbetruges in diesem Falle nicht beschwert.

4.) Auch die Angriffe des Angeklagten, das Urteil habe zu Unrecht einen Fortsetzungszusammenhang zwischen seinen verschiedenen Straftaten abgelehnt, greifen nicht durch. Sie richten sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Tandgorichte und sind daher unbeachtlich.

5.) Ebenso greift der Angriff des Angeklagten nicht durch, die Strafkammer habe zu Unrecht den § 54 StGB nicht angewandt. Aus den Ausführungen der Strafkamner zur Frage des Fortsetzungszusammenhangs ergibt sich zwar, daß der Angeklagte einen Teil der Straftaten begangen hat, um seiner bedrängten Mutter die Flucht aus der Ostzone zu ermöglichen, Aus den Feststellungen des Landgerichts ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die Mutter des Angeklagten in einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben befunden hat.

6.) Zu Unrecht greift auch der Angeklagte seine Verurteilung wegen vollendeten Betruges in den Fällen der Spar- und Kreditbank NEED und der Bezirkssparxkasse in N@Hlean. In beiden Fällen hat der Angeklagte bei diesen Banken für sich ein Konto eröffnet, ohne

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daß er irgendwelche Einzahlungen zu leisten brauchte, und zwar deshalb, weil er statt der Einzahlungen ungedeckt6 Schecks hingab. Der Angeklagte führt zwar mit Recht aus, ein durch Betrug entstandener Vermögensschaden der Banken könne im Gegensatz zur Annahme des Urteils nicht darin gesehen werden, daß die Banken Spesen und sonstige Unkosten für Nachforschungen und Auskünfte aufgewandt haben. Insoweit ist der Vermögensschaden der Banken nicht durch ihren vom Angeklagten hervorgerufenen Irrtum entetanden, sondern dadurch, daß sie nach Erkenntnis des Irrtunbs Aufklärungen versucht haben. Außerdem handelt es sich insoweit auch nicht um eine Vermögensverfügung zugunsten des Angeklagten oder eines Dritten, dessen Bereicherung dieser erstrebt hätte. Die Banken sind aber dadurch geschädigt worden, daß sie dem Angeklagten jeweils ein Scheckbuch ausge- "händigt haben, das einen Vermögenswert hat. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt eindeutig, daß der Angeklagte gerade die Aushändigung dieser Scheckbücher erstrebt hat; daß ihm bewußt war, diese Bücher hätten einen gewis- 'sen Vermögenswert, ergibt sich von selbst und brauchte daher nicht näher ausgeführt zu werden.

7.) Mit Rücksicht auf die zu Ziff.l und 2 erörterten Fehler muß der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden. Seine Aufhebung ist auch noch aus einem anderen Grunde er- ; Zorderlich. Das Urteil führt zum Gesamtstrafausspruch fol-

gendes aus: ur |

"unter diesen Umständen erschienen folgende Einsat2- | strafen ausreichend und angemessens

Für die Unterschlagung des Sllläschen Post- i sparbuches eine Woche Gefängnis, '

für die beiden Betrugsfälle in Tateinheit mit Urkundenfälschung gegenüber den Banken in ’ bei denen es sich nur um geringe Beträge gehandelt hat, die Mindeststrafe des § 264 Abs I StGB von je drei Monaten, zusammen 6 Monate,

für die Urkundenfälschung in Tateinheit mit Rückfallbetrug in den Fällen der Postsparbücher

und Kr, in denen erheblicher Scha-

den entstanden ist, je 5 Monate, zusammen 10 Monate Gefängnis,

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in den Betrugsfällen De und Mob je 5 Monate, zusammen 10 Monate Gefängnis

in den Fällen Mög, HE und DEE Se 4 Monate, Zusammen 12 Monate Gefängnis.

Aus diesen Strafen ist gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe von zwei Jahren 6 Monaten gebiläet worden! ,. . |

Die Gesamtsträfenbiläung kann auf einen Rechteiärtum beruhen. Daß die Strafkamner einige: ‚der Einzelstrafen zusammenreghnet,. erweckt die Besorgnis, daß sie- möglicherweise von einer einjährigen Eiäsatzstrafe ausgegangen "ist. Jede einzelne Einzelstrafe muß für sich betrachtet werden. Die Einsatzstrafe beträgt 5 Monate Gefängnis. Die Gesamtstrafe muß durch Erhöhung dieser Einsatzstrafe ger bildet werden. Die Strafkammer ist aber nicht gehindert, bei richtiger Anwendung des § 74 StGB im Endergebnis zu der gleichen Gesamtstrafe zu kommen, wie bisher.

Die Entscheidung entspricht dem. Antrage des Oberbundesenwalts.

Dr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka .. Sn Schmidt Siemer