Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 12.08.1952 – 1 StR 238/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| Lie L StR 238/52 2314 093
Se
Im Tamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den Kaufmann Richard G aus WED BD. geboren am 1924 in Dim, Zo4t, in Untersuchungsäalft,. oo
2.) den Automechaniker Wilhelm Christian F aus Bgm, dort geboren am 924,
2.2t. in Untersuchungshaft.
wegen räuberischer Erpressung U.8.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter lantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt )
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hof vom 16. Januar 1952 werden verworfen, Die seit dem 16. Januar 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei llonate übersteigt, auf die Strafen angerechnet, "
Jeder Angeklagte hat äie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
Von Rechts wegen
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“’ründe:
Das ITandgericht hat den Angeklagten ee] wegen versuchter räuberischer Zrpressung in Tateinheit nit Landzwang, den Angeklagten Tb vegen Beihilfe hierzu verurteilt,
Der ängeklagte > liess dem Leiter einer Bankzweigstelle durch zwei Schüler einen Erpresserbrief und ein Paket übergeben, in dem sich nach dem Brief Sprengstoff befinden sollte, Es enthielt nur Schottersteine. In dem Brief forderte er den Bankbeamten auf, den Überbringern sämtliche in der Kasse befindlichen 10-, 20- und 100-Dk-Scheine zu übergeben und drohte ihm für den Fall der Weigerung oder der Benachrichtigung der Polizei an, dass der Sprengstoff mit funktechmischer Fernzündung zur Explosion gebracht werde. Der Bankbeamte verständigte die Polizei.
Der Angeklagte FEW. der in den Plan eingeweiht war, fuhr Ro) mit seinen Kraftwagen zur Durchführung der Tat in die Kähe des Tatorts’und wartete dort, um ihn mit der Beute zurückzufahren,
1. Die Revision des Angeklagten Gb rüst die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die unrichtige Anwendung des sachlichen \echts. j
Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen, ist unbegründet. Das Präsidium hatte am 21. Dezember 1951 Landgerichtsdirektor Dr. H. zum Vorsitzenden der grossen Strafkammer, Landgerichtsrat Dr. S. zum Stellvertreter bestimmt. In der Hauptverhandlung, die am 15. und 16, Januar 1952 statt-
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fand, führte Landgerichtsrat 5, den Vorsitz. Landgerichtsdirektor Dr, II. war als Vorsitzender der Kammer für Tertpapierbereinigung stark in Anspruch genommen und nur ausnahmsweise in der Lage, den Vorsitz in der grossen Straikammer zu [ühren, Wäre diese Geschäftsverteilung für die Dauer des Geschäftsjahres oder für einen längeren Zeitraum in Aussicht genommen gewesen, so wäre die Strafkammer nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen, da dann der zum Vorsitzenden bestellte Direktor infolge anderweitiger Belastung keinen wesentlichen Einfluss auf den Geschäftsgang der Kaumer ausüben konnte (BGIISt 2, 71). Das war aber nicht der Fall. Nach den dienstlichen Äusserungen des Landgerichtspräsidenten war zum 1. Oktober 1951 eine neue Planstelle für einen Landgerichtsdirektor geschaffen worden. \it ihrer baldigen Besetzung rechnete das Präsidium bei der Geschäftsver-
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x teilung. Sie ist inzwischen auch besetzt und die Ge- Ä schöäftsverteilung im Lärz 1952 neu geregelt worden. R Tandgerichtsdirektor Dr. II. war somit nur als Stellver- : treter des erwarteten Direktors für eine absehbare kurze =
Zeit bestellt worden, Windestens zur Zeit der Hauptverhandlung hatte sich hieran nichts Entscheidendes geändert. Bei dieser besonderen Sachlage bestehen gegen den,Geschäftsverteilungsplan und die Führung des Vorsitzes
durck Landgerichtsrat Dr. S, keine durchgreifenden Bedenken.
Der Verteidiger hatte in der Mauptverhandlung beantragt, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft über einen Einbruchsdiebstahl bei GEM veizuziehen zum Beweis dafür, dass die Behauptung,der Einbruch sei vorgetäuscht, nicht stimme, Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht diesen Antrag mit einer ausreichenden und zutreffenden Begründung abgelehnt hat, was die Revi-
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sion bestreitet. Denn auf der Ablehnung kann das Urteil keinesfalls beruhen, Die Urteilsgründe erwähnen den Rinbruch nicht. Die Trage, ob der Einbruch vorgetäuscht war oder nicht, war Tür das Landgericht offensichtlich bedeutungslos, Der Revisionsschrift kann auch nicht entnommen werden, inwiefern der Angeklagte durch die Ablehnung in seiner Verteidigung behindert worden sein soll.
Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, er habe mit seinem Brief dem Bankbeamten nur einen Schrecken einjagen wollen, auf das Geld der Bank habe er es nicht abgesehen gehabt. kr hatte einen Zeugen benannt, der bekunden könne, der Angeklagte habe ihn gefragt, ob er nicht einen Bienenstock beschaffen könne; er wolle diesen in ein Bankgeschäft in der Nähe von Hof stellen, weil ihn dort ein Bankbeamter geärgert habe. Ferner liess er vorbringen, er neige zu absonderlichen Streichen, und benannte einen Rechtsanwalt als Zeugen dafür, dass er den absonderlichen Plan gehabt habe, Reklame für die von. ihm vertriebene Tolle durch Flugblätter durchzuführen mit der Aufschrift "die NSDAP lebt" (= Neue Schöne Deutsche Angora Platina =). Das Landgericht hatte aie Ladung der Zeugen mit der Begründung abgelehnt, die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden solle, könnten als wahr unterstellt werden. An diese „ahrunterstellung hat sich das Landgericht auch gehalten, Wenn es aus ihnen nicht die von dem Angeklagten gewünschten .Tolgerungen gezogen hat, so hat es damit entgegen der Auffassung der Revision den § 244 StPO nicht verletzt. Auch eine als wahr unterstellte Tatsache unterliegt wie das übrige Ergebnis der Beweisaufnshme der freien Beweiswürdigung des Gerichts (RGSt 61, 359; BGHSt 1, 137).
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Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass es nicht darauf ankomme, ob der £ngeklagte im Zeitpunkt der Tat überschuldet gewesen sei, sondern darauf, ob er ausreichende flüssige Hittel gehabt habe, um seinen dringenästen Verbindlichkeiten nachzukommen. Das Urteil kann daher nicht auf der “blehnung von Beweisamträgen beruhen, durch die nachgewiesen werden sollte, dass eine Überschuldung nicht bestanden habe, Des Landgericht war durch die „blehnung dieser Beweisamträge nicht daran gehindert, auf Grund einer umfangreichen Beweisaufnahme festzustellen, dass dem Angeklagten zur Befriedigung dringender Verbindlichkeiten keine ausreichenden flüssigen littel zur Verfügung gestanden hätten, was es eingehend begründet, und dass die rasche Erlangung flüssiger kittel der wahre Beweggrund des Angeklagten bei der Planung und Ausführung der Tat gewesen sei. Die Beweisamträge des Verteidipers hat das Landgericht entgegen dem Vorbringen der Revision durch Beschluss abgelehnt: Den von der Staatsanwaltschaft ausweislich der Sitzungsniederschrift als "Eventualantrag" gestellten Antrag auf Tadung eines Buchsachverständigen, dem sich der Verteidiger angeschlossen hatte, durfte das Landgericht in den Urteilsgründen bescheiden und hat dort seine Ablehnung begründet.
Die Revision rügt, dass das Landgericht den Zeugen Hg nach § 61 Nr 3 StPO unbeeidigt gelassen, sich in den Urteilsgründen aber mit seiner Aussage auseinander-
gesetzt habe. Der Zeuge war dafür benannt, dass der Ange-
klagte zwei Tage vor der Tat \aren im Terte von 2 000: Di gegen Nachnahme versandt habe und den Eingang des Geldes in den nächsten Tagen habe erwarten können, Die Urteils-
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gründe (UA S 10) führen aus, dass HD den Versand bestätigt habe, ihm sei aber nich; bekannt gewesen, ob und wann die 80 bis 100 impfänger die Pakete angenonmmen und eingelöst hätten. Er habe nur von Zeit zu Zeit als Kleintierzüchter Angorawolle an den Angeklagten verkauft. wesentlich war für das Landgericht, ob der Angeklagte in kurzer Zeit flüssige Littel erwarten konnte (siehe oben). Zu diesem Funkt konnte der Zeuge keine Angaben machen. Gegen die Hichtbeeidigung bestehen daher keine rechtlichen Bedenken. ] war noch für andere Beweistatsachen als Zeuge benannt worden, Diese Tatsachen kat das Landgericht als wahr unterstellt; es hat die Wahrunterstellung auch eingehalten.
Es unterlag keinen rechtlichen Bedenken, dass das landgericht eine getilgte, vom Angeklagten zugegebene Strafe zur Würdigung seiner Person und des Sachverhalts heranzog.
Die Rüge, § 338 Er 8 StPO sei dadurch verletzt, dass das Landgericht fast sämtliche Beweisamträge des Angeklagten abgelehnt, denen der Staatsanwaltschaft äber stattgegeben habe, ist unzulässig. Sie durfte sich nicht auf so allgemeine Ausführungen beschränken, sondern musste die Anträge im einzelnen bestimmt bezeichnen. 'Tenn die Staatsanwaltschaft in der Iauptverhandlung Zeugen benannt haben sollte, die nach dem Vorbringen der Revision vorher dem Angeklagten und seinem Verteidiger völlig unbekannt gewesen seien, konnten beide bis zum Schluss der Beweisaufnahme die Aussetzung der Nauptverhanälung zum Zwecke der Erkundigung beantragen (§ 246 Abs 2 5tr0). Nach dem Sitzungsprotokoll haben sie keinen solchen \ntrag gestellt. § 338 Nr 8 kann daher durch die Vernehmung sol-
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cher Zeugen nicht verletzt sein.
Die rechtliche Würdigung und die Strafzumessungsgründe enthalten keinen Rechtsirrtum.
2, Die Revision des Angeklagten TEE» bringt vor, das Iandgerichl habe auf Grund der Vorstrafen die Person des Angeklagten falsch beurteilt, Deswegen habe es auch aus Indizien unrichtige Schlüsse gegen den Angeklagten gezogen. Das Landgericht hätte ihn nach dem Grundsatz
"im Zweifel zugunsten des Angeklagten" freisprechen müssen. Soweit die Revision nur die Beweiswürdigung angreift ist sie unzulässig, im übrigen ist sie unbegründet. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt (UA 5 14), es sei von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt und habe in dieser Hinsicht nicht die geringsten Zweifel. Es hat deshalb mit Recht angenommen, dass für die Anwendung des Grundsatzes "in Zweifel zugunsten des Angeklagten" kein Raum war. Das Urteil ist auch im übrigen rechtlich beden-
kenfrei.
Richter Dr. Peetz ‚ Nantel Krumme Dr. Augustin’