Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 02.05.1952 – 4 StR 490/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen
den Emaillebrenner Josef H EEE. : geboren am EHEN 1911 in rip,
wegen Meineides u.a.
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Ze hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Bi
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Sitzung vom 12. Februar .1953, an der teilgenommen haben: °
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Bundesanwait bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das, Urteil des Landgerichts in Münster vom 2. Mai 1952, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Sachbeschwerde des wegen Meineides in Tateinheit 4 mit begünstigung verurteilten Angeklagten ist hinsichtlich u des Strafausspruchs begründet. A IE.
In dem Strafverfahren wegen Kuppelei gegen die Ehe- Ben .frau Maria BER, die beschuldigt wurde, in ihrer Woh- Ri nung wiederholten geschlechtlichen Verkehr ihres 19-jähri-. | gen Sohnes mit der Zeugin KR zugelassen zu haben, hat der verheiratete Angeklagte am 6. November 1950 vor der Strafkammer in Münster als Zeuge unter seinem Eid bewusst ir, unwahr ausgesagt, er habe mit Frau. Be keinen Ge- . sehlechtsverkehr gehabt, und er.habe auch nicht gesehen, dass ihr Sohn und die Zeugin Ki zusammen in einem Bett geschlafen hätten. Diese falsche Aussage erstattete er, um Frau Eiihder Bestrafung zu entzie- ‚hen.
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Der Schuldspruch lässt keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen.
Zum Strafmass Führt das angefochtene Urteil aus, einen Geschlechtsverkehr mit Frau. DB habe der Ange- \ klagte zwar auch in der Furcht abgestritten, seine Frau könne von diesem Ehebruch erfahren; eine solche Furcht rechtfertige indes die Anwendung des § 157 StGB nicht, da der Angeklagte nur zum Meil, nämlich bei Ableugnung des Ehebruchs, die Unwahrheit gesagt habe, um die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Ehebruchs von sich abzuwenden. Diese Beurteilung kann auf Rechtsirrtum:beruhen. .
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Wenn zwei vorsätzlich unwahre Bekundungen in derse]y Aussage so in Zusammenhang miteinander stehen, dass die wahrheitsgemässe Aussage über den Punkt, der nicht unmittelbar die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgungbegründet, doch die wegen des anderen Punktes drohende Verfolgung fördern kann, so ist auf das ganze, als einheitliche Straftat zu wertende Meineidsverbrechen die Milderungsvorschrift des § 157 StGB anwendbar (vgl RG JW 1929, 858; BGH 4 StR 797/51 vom 8. August 1952). Dass diese Voraussetzung hier erfüllt ist, liegt aus doppelten Grunde nahe. _ .
Einmal konnte die Tatsache, dass Frau EU ihren. Sohn mit der Zeugin Ki zusammen schlafen liess, ein bedenkliches Licht auf die geschlechtliche Moral der Frau EB und auf die sittlichen Zustände in ihrer Wohnung werfen, in der auch der damals von seiner Frau getrennt lebende Angeklagte ein Unterkommen gefunden hatte. Zudem konnte der Angeklagte befürchten, dass Frau DEE den Ehebruch an den Tag bringen werde, wenn er durch eine wahrheitsgemässe Aussage zu ihrer Überführung beitrug. Nach der allein massgeblichen Auffassung des Angeklagten konnte daher auch eine wahrheitsgemässe Bekundung über das Zusammenschlafen des Sohnes mit der Zeugin Krüger die -— wenngleich entfernte - Möglichkeit seiner Verfolgung wegen Ehedruchs begünstigen. 5 Es . u
Dazu tritt noch folgende Erwägung: Der Angeklagte hatte, wie die Urteilsgründe er-
geben, bereits im Ermittlungsverfahren bei seiner polizeilichen Vernehmung falsche Angaben gemacht, um Frau
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DEE einer Bestrafung wegen Kuppelei zu entziehen. Da er sich dadurch einer Begünstigung schuldig gemacht hatte, hätte er sich durch eine wahrheitsgemässe Aussage bei seiner eidlichen Vernehmung der Gefahr einer Strafverfolgung wegen Begünstigung ausgesetzt. Für die Anwendbarkeit des
§ 157 StGB unter diesem Gesichtspunkt kommt es allerdings darauf an, ob er unwahre eidliche. Angaben machte,
um diese Gefahr von sich abzuwenden. Es ist indessen nicht auszuschliessen, dass das Landgericht es aus Rechtsirrtum unterlassen hat, die Beweggründe des Angeklagten j auch nach dieser Richtung zu erforschen.
Da die Möglichkeit besteht, dass die Strafkammer bei Anwendung des § 157 StGB den Angeklagten zu einer milderen Strafe verurteilt hätte, muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.
Groß Mantel Krumme Hülle Dr. Augustin
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