Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 31.07.1952 – 3 StR 884/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3.5tB_884/52
2288 042° In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Metallgrosshändler Heinz R Emm aus Egi>-
Br. geboren an. ED ED ir Screen. wegen gewerbsmässiger Hehlerei
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshöofs in der Sitzung vcm 5. März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof.. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt MW dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanmnter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 31. Juli 1952 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
§ 7
gründe§
Der Angeklagte ist wegen gewerbsmässiger Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteiit worden. Mit der Revision erhebt er Verfahrens- und Sachrügen.
I. Die Mitangeklagten Wggw> und aD hatten bei ihrer Vernehmung vor der Polizei gestanden, dass sıe eine Rolle Kupferädraht im Gewichte von 25 kg den mitangeklagten Dieben gestohlen, den Draht in Stücke von je 60 em geschnitten und dem Beschwerdeführer verkauft hätten. In der Hauptverhandlung bezeichneten sie dieses : Geständnis als falsch und behaupteten nunmehr, sie hätten das an den Beschwerdeführer verkaufte Kupfer von einem gewissen ÜCEEEEEB erhalten. Ihre Angaben vor der Polizei hätten sie erfunden, um ÜCEEEEEEB zu schonen. Der Beschwerdeführer verteidigte sich daraufhin unter anderem auch damit, er habe nur das von Ügmmmp stanmende Material angekauft. Seiri Verteidiger stellte folgende Anträge:
"Ich beantrage die Vernehmung des Zeugen Eduard ÜWBD-
@EE> aus OCEEEEEED- Ste, Beiimstrasse, darüber,
dass der Zeuge den Angeklagten Wgg> und Nein eine Rolle Kupferäraht übergeben hat (23.1. - 10.
2.1952) mit dem Auftrage der Veräusserung Ausserdem stelle ich den Antrag, das Verfahren wegen des veränderten Sachverhalts und des Hinweises auf § 260 StGB zum Zwecke der Vorbereitung zu vertagen. "
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a.
Das Landgericht hat beide Anträge durch Beschluss zurückgewiesen, und zwar den Antrag auf Vernehmung des OCEEEEED 215 Zeugen, weil als wahr unterstellt werden könne, dass der Zeuge in der Zeit vom 23. Januar 1952 kis zum 10. Februar 1952 die Angeklagten Wgg> und Tag mit dem Verkauf von ihm gehörendem Kupferdraht beauftragt habe, ohne dass dabei sein Name genant werden soilte; den Antrag auf Vertagung, weil die Hauptverhandlung im wesentlichen dieselben Tatumstände ergeben habe, wie sie in Bezug auf den Beschwerdeführer bereits in der Anklage angeführt worden seien.
1:) Die Revision meint, durch die Zurückweisung des Vertagungsamtrages seien die Vorschriften des § 265 Abs 3 und 4 StPO verletzt. Eine Verletzung des § 265 Abs 3 scheidet schon deshalb aus, weil der Beschwerdeführer die neue Sachdarstellung über die Herkunft des an ihn verkauften Kupferdrahtes, mit der die Mitangeklagten Weg und NE in der Hauptverhandlung hervortraten, sich zu eigen gemacht, also keineswegs wie § 265 Abs 3 voraussetzt, bestritten hat. Auch § 265 Abs 4 StPO ist nıcht verletzt. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint. Für die Annahme, dass das Landgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, bietet das Urteil keinerlei Anhalt. Die Revision vermag selbst nicht anzugeben, welche anderen Beweistatsachen und Beweismittel für die neue Sachdarstellung ausser den Angaben der Mitangeklagten We und NEED und der Zeugenaussage
des ÜCMEEEEEEB hätten vorgebracht werden können.
2.) Ferner wird geltend gemacht, durch die Ablehnung des Beweisamtrages sei die Vorschrift des § 244 StPO verletzt. Denn das Landgericht habe die als wahr unterstellte Tatsache nicht zur Entlastung, sondern zur Belastung des Beschwerdeführers benutzt. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat als wahr unterstellt, dass Wi una Nm von Öl 25 ke Kupferdraht mit dem Auftrag erhalten haben, es zu verkaufen, ohne dabei seinen Namen zu nennen. Es hat den beiden Angeklagten auch weiter geglaubt, dass sie dieses Kupfer an den Beschwerdeführer verkauft haben, ohne den Namen ÜMEEEEEEB zu nennen, ohne eine Quittung zu erhalten und ohne dass der Beschwerdeführer den Kauf ın seine Bücher eintrug. Es ist aber, da die Angeklagten darüber hinaus nichts vorgetragen und unter Beweis gestellt haben, zu der Überzeugung gelangt, dass der Verkauf des Üglwechen Kupfers mit dem Kupferdrahtverkauf, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, nichts zu tun hat.
Das Landgericht hat demnach die als wahr unterstellte Tatsache nicht - wie die Revision meint - zum Beweis dafür verwendet, dass der Beschwerdeführer das von - BD und Ne gestohlene Kupfer angekauft habe. Diese Feststellung ist vielmehr auf die Tatsache gegründet, dass Wgg> und Negmp es bei ihrer polizeilichen Vernehmung glaubhaft gestanden haben. Allerdings hat das Landgericht aus der als wahr unterstellten Tatsache nicht den vom Beschwerdeführer gewünschten entlastenden
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Schluss gezogen, Wg> und NEE hätten in der Zeit vom 23. Januar bis 10. Februar 1952 nur einmal 25 kg Kupfer an ihn verkauft und dieses Kupfer sei das von Om empfangene gewesen. Darin liegt kein Rechtsfehler. Eine als wahr unterstellte Tatsache unterliegt der freien Beweiswürdigung (RG JW 1932, 2161 Nr 19). Das Landgericht konnte daher auch einen dem Beschwerdeführer nachteiligen Schluss aus der als wahr unterstellten Tatsache ziehen.
Die Revision führt weiter aus, der Sinn des Beweisamtrags sei gewesen, durch das Zeugnis ÜCEEEEEED darzutun, dass die 25 kg Kupfer, in deren Ankauf die Anklage eine Hehlerei des Beschwerdeführers erblickt, von Ü@B- @EEB und nicht aus dem früher von Vgggp und Ti eingestandenen Diebstahl stammten, Das Landgericht hätte den Beweisamtrag deshalb nur dann ablehnen dürfen, wenn es auch diese Tatsache als wahr unterstellte. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beweisamtrag über seinen Wortlaut hinaus in dem von der Revision behaupteten Sinne hätte ausgelegt werden können und ob das Gericht dies hätte aufklären müssen. Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses ergab für den Beschwerdeführer und seinen Verteidiger erkennbar, dass das Landgericht den Beweisamtrag in dem von der Revision dargelegten Sinne nicht verstanden hat. Gleichwohl hat weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger daraufhin einen neuen Beweisamtrag ' gestellt, ÜGEEEEEEB darüber zu vernehmen, dass Wgp und Ne an den Beschwerdeführer nur das Kupfer verkauft hätten, das ihnen Üw> zum Verkauf übergeben habe. Sie haben auch sonst nichts gegen die
tatrichterliche Auslegung des Beweisamtrages unternon-
men, obwohl auf Antrag des Verteidigers in die nach
der Ablehnung des Beweisamtrages und des Vertagungsan-
trages geschlossene Beweisaufnahme nochmals eingetreten wurde. Da sie trotz hinreichender Gelegenheit jene Auslegung des Beweisamträges in der Hauptverhandlung nicht beanstandet haben, kahn die Revision darauf nicht mehr
gestützt werden.
3.‘ Die Verfahrensrügen sind demnach unbegründet. Im Schriftsatz vom 23. Oktober 1952, eingegangen beim Laxdgericht am 25. Oktober 1952 hat der Verteidiger noch geltend gemacht, durch das Absehen von der zeugenschaftlichen Vernehmung ÜCEEEEEB habe das Landgericht äie ihm obljiegende Aufklärungspflicht verletzt. Auf diese Rüge braucht sachlich nicht eingegangen zu werden Sie ist nicht innerhalb der in § 345 Abs 1 StPO vorgeschriebenen Frist angebracht worden und deshalb unzulässig. Dasselbe gilt für die von dem Verteidiger erstmalig bei der mündlichen Revisiönsbegründung vor dem Senat erhobene Rüge, der Beschwerdeführer sei entgegen § 265 Abs ı StPO durch die Strafkammer nicht darauf hingewiesen vor- ' den, dass er auch wegen gewerbsmässiger Hehlerei verurteilt werden könne. u
II. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass die Sachdarstellung richtig ist, die Wggpund Ville bei ihrer Vernehmung vor der Polizei gegeben haben. Danach haben sie den Dieben den versteckten Kupferdraht ihrerseits gestohlen und an den Beschwerdeführer verkauft. Das Wissen des Beschwer-
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deführers von dem diebischen Vorerwerb ıst über die Beweisregel des § 259 StGB ohne Rechtsirrtum festgestellt. Den Vorteil. um dessentwillen er den Kupferdraht ankaufte, erblickt das Landgericht in der normalen Verdienstspanne, die der Beschwerdeführer als Rohproduktenhändler beim Weiterverkauf des Materials erzielt hat. Auch dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Merkmale der Hehlerei (§ 259 StGB) sind somit nachgewiesen.
Auch die Annahme, der Beschwerdeführer habe die Hehlerei gewerbsmässig begangen. ist begründet. Nach den Feststellungen wollte er den Angeklagten Tg als "Testen" Anlieferer von Metall gewinnen, um seinen Umsatz und damit sein Geschäftseinkommen zu vergrössern. Aus diesem Grunde sah er im vorliegenden Falle davon ob, die Herkunft des von Wgg> angebotenen Materials zu prüfen. Aus demselben Grunde war er bereit, auch bei künftigen Angeboten Weges von solcher Prüfung abzusehen. Es war ihm dabei klar, dass Wagner ihm auch künftig, wenn nicht immer, so doch häufig Material strafbarer Herkunft liefern werde. Aus allen diesen Umständen schliesst das Landgericht, der Beschwerdeführer habe den gestohlenen Kupferdraht in der Absicht angekauft, auch weiterhin von Ve» gestohlenes Material anzuzkaufen und dadurch sich eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen. Aus Rechtsgründen ist das nicht angreifbar. Damit ist auch das Merkmal der
Gewerbsmässigkeit dargetan.
III. Nach allem ist die Revision unbegründet.
Rotberg Krauss Busch Scharpenseel Baldus
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