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BGH Entscheidung vom 18.07.1952 – 1 StR 233/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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za 233/52 | 2314 064°

ImNamen des Volkes In der Stralsache

gegen

den Batteriewärter Karl HE BD aus sn. Ikrs. ED; üort zevoren em ii 1293,

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1952, sn der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Lr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Tr, .ngels Bundesrichter Dr, Geier Bundesrichter Tr. Fülle Bundesrichter Glanzmann

als beisit e kichter, Bundesanwalt als Vertreter der Rundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil , des Landgerichts in \ürzburg vom 26. Januar 1952

wird verworfen, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Kechtsmittels

zu tragen.

Von kechts wegen

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eränden 1.) Unbegründet ist die auf § 338 Ir 5 StPO gestützte Verfahrensrüge. Zur Begründung hat die Revision geltend gemacht, das Gericht habe im Laufe der Hauptverhandlung die Ortlichkeit in Augenschein genommen, wo sich der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils Kindern in schamrerletzender Weise gezeigt hat. Bei dieser „“innahme des Augenscheins hät..n jedoch der Staatsanwalt und die keiden Schöffen gefehlt.

Aus der Sitzunssniederschrift in Verbindung mit der dienstlichen kusserung des Vorsitzenden der Strafkam-

mer ergibt sich dazu folgendes:

Am unde des ersten Verhandlungstages beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, das Verfahren auszusetzen, vm die Glaubwürdigkeit der in der “auptverhandlung vernommenen Kinder zu prülen. Er beantragte ferner äie "informatorische Augenscheinseinnahme des Tatortes", Der Verteidiger des Angeklagten schloss sich vorsorglich diesen Anträgen an. Das Gericht unterbrach daraufhin die "auptverhandlung und beschloss, sie vier Tage später fortzusetzen. Es verkündete ferner folgenden Beschluss;

In der Zwischenzeit wird der Jugendpsychologe

und Sexualpathologe Dr. Dr. FEED von Gesundheitsamt hinzugezogen. Hit diesem werden die

ärei richterlichen litglieder des Gerichte, der Angeklagte und sein Verteidiger unter Zu-

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zi.ehung der Kinder am 23. Januer 1952 nachmittags

4 Uhr die Örtlic!keit besichtigen und sich vom Angeklagten und den Kindern den Hlergang beschreiben lassen. Der Sachverständige wird den Angeklagten untersuchen, die Kinder hören und in der Hauptverhandlung über die Glaubwürdigkeit der xinder und des Angeklagten und über dessen Zustanö ein Gutachten abgeben.

Zu dem im Beschlusse angegebenen Zeitpunkt fanden sich die drei richterlichen iltglieder des Gerichts, der Angeklagte, sein Verteidiger und der Sachverständige am Tatort ein. Zunächst zeigte der Angeklagte, wo er im Zeitpunkt der ihm zur last gelegten Handlungen gestanden habe. Alsdann bezeichnete unabhängig davon eine der fünf beteiligten, kindlichen Zeuginaen, ein elfjähriges Mädchen, das allein erschienen war, wo es mit ihren Gespielinnen den Angeklagten gesehen hatte. lleugierige, die während dieses Vorgangs hinzugekom"en waren, wurden vom Vorsitzenden mit dem Bemerken zurückgewiesen, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen sei, Der Sachverständige war während des ganzen Vorgangs anwesend. Er wurde vom Vorsitzenden am Schluss nochmals in seine Aufgabe eingewiesen, Über den Vorgang wurde kein Protokoll geführt, In der fortgesetzten Hıuptverhandlung wurde in Gegenwart des Sachverständigen der Angeklagte nochmals zur Sache gehört, die Tatzeugen wurden sämtlich noch einmal vernommen und der Sachverständige erstattete sein Gutachten,

Die Ansicht der Revision, die geschilderten Vorgänge am Tatort seien ein Teil der Hauptverhandlung gewesen, bei dem der Staatsanwalt und die beiden Schöffen nicht anwe-

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send gewesen seien, ist danach nicht zutreffend. Der Tatort wurde ausserhalb der Hauptverhandlung besichtigt: diese war zu diesem Zeitpunkt unterbrochen, Es fand auch keine ianahme des richterlichen Augenscheins ausserhalb der Haup+rerhandlung im Sinne des § 86 St?O statt; demn dann hätte der vorgefundene Sachstend in einem Protokoll festgestellt und dieses in der Hauptverhandlung verlesen werden müssen. Gegen das eingeschlagene Verfahren würden allerdings rechtliche Bedenken bestehen, wenn die richterlichen jiitglieder des verichts ihr am Tatort gewonnenes Wissen für die Urieilsfinäung verwertet hätten, ohne dass es in verfahrensrechtlich zulässiger Weise zum Gegenstand der auptverhandlung gemacht worden wäre, Das wäre vor allem dann der Tall, wenn eine für die Jberzeugunestildung erforderliche Kenntnis vor den örtlichen Verhältnissen den Schöf-

fen durch die richterlichen Hitglieder vermittelt worden wäre, sei es, dass der Vorsitzende ihnen in

der Hauptverhandlung darüber berichtet häbte, oder

sei es, dass sie in der Beratung darüber unterrich-

tet worden wären, Dann wäre § 261 StPO verletzt,

der auch den Sinn hat, dass das private Wissen eines Richters nicht Grundlage der Urteilsfindung sein

darf.

Es fehlt jedoch an jedem Anhalt dafür, dass etwaige von een richterlichen kitgliedern der Strafkammer am Tatort gewonnene Kenntnisse auf die Überzeugungsbildung des Gerichts in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise von Jinfluss gewesen sind oder euch nur gewesen sein können. Die Anwesenheit der Richter

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am Tatort sollte ihren keine f“r die Bedeutung

des Sachrerhalts erforderliche Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vermitieln, die das

Gericht nicht in anderer Weise als durch Augenscheinseinnahue zu gewinnen ermocht hätte, sie diente ielmehr, wie der dDeschluss des Gerichts

und die dienstliche äusserung des Vorsitzenden erkennen lassen, nur den Zweck, den Sachverständigen, der sich sowohl über den Angeklagten und seine Zurechnungsfähigkeit wie über die Glaubwür-- digkeit der als Zeugen vernommenen Kinder gutachtlich äussern sollte, in möglichst umfassender

Weise zu unterrichten vnd ihm die tatsächlichen Unterlagen zu verschaffen, die er für sein Gutachten benötigte, und die er sich sonst in durchaus zulässiger Weise durch Befragung und Untersuchung des Angeklagten und der kinder selbst hätte beschaffen können. Wie das Gerichv einen Sachverständigen in seire Aufrabe einführen will, ist weitgehend in sein pflichtgemässes Ermessen gestellt (BGHSt Rd 2 S§ 25), Es wäre zulässig gewesen, wem der Vorsitzen-

de oder der Berichterstatter ellein den Sachverständi- ,

gen über das bisherige Beweisergebnis unterrichtet und ihn darüber ins Bild gesetzt hätte, worauf es dem Gericht bei den angeforderten Gutachten ankam., Wenn das in Gegenwart aller richterlichen üitglieder er Strafkammer geschah und auch der Angeklagte und sein Verteidiger hinzugezozen wurden, So wurden dadurch nur mögliche Fehlerquellen ausgeschaltet. Diesem Zwecke diente auch, dass der Sachverständige am Tatort unterrichtet und bei dieser Ge-

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legenbeit der Tathergang weitgehend nachgebildet wurde. Der Sachverständige hätte den lathergang auch in Abwesenheit der Kichter und des Verteidigers nachbilden lassen und über das Ergebnis in der Haurtverhandlung bei Zrstaltung des Gutachtens berichten können, Die Nachbildung des fathergangs in Gegenwart des Sachverständigen wurde durch die Anwesenheit der richterlichen kitglieder des Gerichts und des Sachverständigen zu keinem unzuläs=rigen Vorgang, wenn nur beachtet wurde, dass das ürgebnis nicht dadurch Grundlage der Urteilsfindung wurde, dass die Richter bei der Rekonstruktion anwesend waren, sondern dafür gesorgt wurde, dass das Ergebnis in verfahrensrechtlich zulässiger Weise zur Kenntnis des ganzen erken-

nenden Gerichts gebracht wurde, Das ist hier dadurch °: “

geschehen, dass die Vorgänge am Tatort zum Gegenstand der Beweisaufnahme in der liauptverhandlung

gemacht wurden, In ihr wurde der Angeklagte in Gegenwart

des Sachverständigen nocrmals zur Sache vernommen, auch die kindlichen Zeugen wurden sämtlich noch einmal gehört. Wenn und soweit die Verhältnisse _ am Tatort für die Beurteilung von Bedeutung waren, ist ihre kenntnis ersichtlich durch deren Angaben und Bekundungen dem ganzen Gericht vermittelt worden, Die ganze Sachlage war auch, wie das Urteil erkennen lässt, nicht von der Art, dass es notwendig gewesen wäre, dass das gericht unabhängig von

den Angaben des Angeklagten den Bekundungen der Zeugen

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und den VDarlegungen des Sachverständigen ein selbständiges !ild vo’. latort gewonnen hätte, Die auf die Verlelzung den § 338 ür 5 StPO gestützte Rüge ist nach aliedem unbegründet, auch wenn men es

für zulässig halten wollte, sie in die Rüge eines Verstosses gegen § 261 StPO umzudeuten, dessen Verletzung nach der ganzen Scechlage allein in Betracht kommen könnte,

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Die weitere auf § 338 Nr 7 StPO gestützte Revisionsrüge macht nicht ‘geltend, dass das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält, sondern dass die Gründe mangelhaft «eien. Die Rüge ist also im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde zu behan-

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2.) Auch sachlich-rechtlich weist das Urteil

keine .iängel auf, die seinen Bestand gefährden

könnten. Wach den Urteilsfeststellungen suchte

der Angeklagte in der Zeit von Ende 1950 bis

zum Herbst 1951 wiederholt ein ron der Strasse

frei betretbares, für die Anwohner zum Teil als

Wäschetrockenplatz dienendes Ruinengelände in Würzburg

auf, während dort Kinder spielten, neist Schulnädchen im Alter von 10 -- 12 Jahren, Er suchte in diesem Gelände Stellen auf, die durch liauerreste eine gewisse Teckung boten, stellte sich aber dabei doch so hin, dass er von den dort spielenden Äindern gesehen werden konnte und wiederholt beobachtet . wurde. .Er nahm dann seinen Geschlechtsteil aus der Hose heraus und rieb eine Zeitleng en ihm

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herum, ohne dass allerdings festgestellt werden konnte, dass es dabei zum Samenerguss bei ihm kam. Das Landgericht hält es nicht für erwiesen, dass der Angeklagte die Zinder veranlassen wollte, seinem Treiben gellissentiich zuzuschauen, sondern hab - insoweit dem Gutschten des Sachverständigen folgend — die Überzeugung gewonsen, dass er kein Haggressiver", sondern ein "für sich hinlebender Exhibitionist" sei, der aus"Angstlust" gehandelt habe. Die Kinder wurden durch das sulfällige Benehmen des Angeklagten auf ihn bald aufmerksam, kamen zunächst neugierig näher, liefen dann aber fort, wenn sie sahen, wie er an seinem Glied herumrieb, Eines der ijädchen beschimpfte ihn einmal mit dem Worte "Dreckschwein",

Ohne Rechtsirrtum nat das Landgericht in den reibenden Bewegungen am entblössten Geschlechtsteil eıne das allgemeine Scham- und Sitilıchkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzende und somit unsittliche Yandlung gefunden, Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte, wie es das zandgericht für möglich hält, das Ruinengelände zunächst nur in der Absicht aufsuchte, dort seine »„otdurft zu

verrichten; denn er beschränkte sich nicht auf Handlun-

gen, die der Erledigung eines solchen natürlichen Bedürfnisses dienten, sondern nahm Handlungen vor, die - wie es das Urteil zutreffend ausdrückt - deutlich eine geschlechtliche Note hatten, Dass der Angeklagte dabei in wollüstiger Absicht handelte, gehört nicht zu den Merlmalen des § 185 StcB. Das ferkmal

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der Öffentlichkeit ist vom Landgericht gleichfalls ohne Nechtsirrtum bejaht worden. Tass das Urteil auch die Wendung enthält, der Angeklagte habe in dem Trüm .ergelände "Verstecke!" aufgesucht, steht

zu den Tarlegungen über die Öffentlichkeit der Handlung in keinem Widerspruch; denn der Angeklagte wählte, wie das Urteil näher erläutert, das Ver-. steck jeweils so, dass er doch in seinem Treiben von

den hindern gesehen werden konnte. Keine rechtlichen

Bedenken bestehen schliesclich dagegen, dass die Strafkamıer in dem Veglaufen aer Xinder wie in dem Schimpfwort, das eines der „ädchen dem Angeklagten zurief, Anzeichen dafür gefunden hat, dass sich die xinder in ihrem sittlichen Gefühl durch das Verhalten des Angeklagten verletzt fühlten, Zur inneren Tatseite enthält das Urteil ebenfalls ausreichende Feststellungen, Dass der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfählgkeit (§ 51 Abs 2 StGB) gehandelt hat und darum für seine Handlungsweise verantwortlich ist, hat das Landgericht auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen für erwiesen erachtet. Auch insoweit zeigt sich kein Rechtsfehler,

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Die Revision muss deshalb als unbegründet verworfen werden.

Groß Die Bundesrichter Dr. Engels und Clanzmann sind infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

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