Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 15.07.1952 – 3 StR 896/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ein Postbeamter (Geldzusteller), der auf der Rückseite der Postanweisung an der für die Empfangsbestätigung vorgesehenen Stelle mit dem Namen des Empfängers unterschreibt, um die Auszahlung an diesen vorzutäuschen, verfälscht nicht eine ihm amtlich anvertraute Urkunde i.S. des § 348 Abs 2 StGB, sondern stellt zur Täuschung im Rechtsverkehr eine neue unechte Urkunde her und erfüllt damit den Tatbestand des § 267 StGB.

ür das Nachschlagewerk! „„ die Amtliche Sammlung! äfgnschnitt B 2

Gesetz: StGB § 348 Abs 2, § 267.

Rechtssatz;

Ein Postbeamter (Geldzusteller), der auf der Rückseite der Postanweisung an der für die Empfangsbestätigung vorgesehenen Stelle mit dem Namen des Empfängers unterschreibt, um die Auszahlung an diesen vorzutäuschen, verfälscht nicht eine ihm amtlich anvertraute Urkunde i.S. des § 348 Abs 2 StGB, sondern stellt zur Täuschung im Rechtsverkehr eine neue unechte Urkunde her und erfüllt damit den Tatbestand des § 267 StGB.

Aktenzeichen; 3 StR 896/52 . Urt des BGH v. 19. Februar 1953 LG Frankfurt aM.

3_StR 896/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Postbetriebsassistenten Otto August FT EEEEEEEED aus Bad HB v.d.H., dort geboren an. up BD,

wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar i953, an der teilgenommen haben?

Senatspräsident Dr Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Überstaatsanwalt Dr bei .der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

dustizangesteilter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Juli 1952, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Taieinheit mit einem Vergehen nach § 348 StGB verurteilt ist, mit den Feststeliungen auf,sehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und kntscheidung, auch über die Kosten des kechtsmıttels, an das Landgericht zurückverwie-Sell.

Von Rechts wegen 2

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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung

im übrigen wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung nach §§ 350, 351 StGB in zwei Fällen, davon in einem Palle in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 348 StGB, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Untersuchungshaft auf die Strafe angerecnnet. Die Revision des Angeklagien rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachiichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg

A. Verfahrensrüge:

Der Beschwerdeführer rügt, dass das Landgericht die Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten durch die Poiizei als Beweismittel verwertet habe. Die Rüge ist unbegründet. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat der Vorsitzende dem Angeklsgten in der Hauptverhandlung sein beı der poiizeiıichen Vernehmung abzelegies Teilge-

"nis vorgehalten. Der Angeklagte . * ! ... ".ın erxlärtl,

dass er das $Jeständnis mit dem niedergeschriebenen Inhalt abgegeben habe. Dadurch war der Inhalt der polizeilichen Niederschrift in zulässiger Weise zum Gegenstand der Haupiverhandlung gemacht worden. Er durfte daher bei der Urteilsfindung verwertet werden. Das Gericht hat seiner Entscheidung die Erklärung zugrunde gelegt, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf den Vorhalt abgegeben hat, und hat nicht etwa die polizeiliche Niederschrift im Wege des Urkundenbeweises verwertet. Darüber, ob das Landgericht dem polizeilichen Geständnis oder den abwei-

chenden Erklärungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung

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glauben wcllte, hatte es in freier Würdigung zu entscheiden, Diese ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen:

B. Sachrüge:

1. Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch das Einbehalten der Nachnahmebeträge von Mai “95€ bis August 1950 (erster Fall) sowie durch die gleichen Hendlungen von Februar 1951 bis April :951 und durch die Einbehaltung der an Frau K@B auszuzahlenden 700 Dil im Aprii 951 (zweiter Fall) fortgesetzte Amtsunterschlagung in zwei F&llen begangen, ist rechtlich nicht zu beanstanden, Mit Recht nimmt das Landgericht Unterschlagung auch in den zällen an, in denen der Angeklagte die eingezogenen Nachnahwebeträge in der Form für sich verwendete, dass er sie an die Kasse seiner Dienststelle abführte vnd dabei auf andere. früher eingehobene Nachnahmen verrechnete. die er „oht an die Aasse abgeliefert hatte Ein Geldbriefträger verleidt amtliche Gelder auch dadurch seinem Vermögen ein und eignet sie sich dadurch zu, dass er sie mangels bereiter eigener Mittel zur Deckung eines Verlustes verwendet, um damit eine Verpflichtung gegenüber seinem Dienstherrn zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. August 1951 - 4 StR 81,50 - JZ 1951, 727) Hier hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe die Gelder zur Abdeckung einer eigenen Ersatzpflicht gegenüber der Bundespost verwendet. Lemnach hat er sie sich zugeeignet im Sinne des § 246 StGB.

u.

Scweit die Revısion die Feststellung des Landgerichts bekänpft, der Angeklagte habe die eingezogenen Nachnahmebeträge zum Teil überhaupt nicht an die Kasse abgeführt, sondern anderweitig für sich verwendet, greift sie in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswüräisung des Tatrichters an. Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfanrungssätze treten in der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht hervor.

2 Dagegen kann die Verurteilung aus § 348 Abs 2 StGB im Falle K@B nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte als Geldbriefträger den auf Grund einer Postanweisung an Frau K@B auszuzahlenden Betrag von 700 DM unterschlagen. Um die Auszahlung an die Empfängerin vorzutäuschen, hat er auf der kückseite der Postanweisung an der für die Smpfoengsbestätigung vorgesehenen Stelle selbst mit dem Namen "Gertrud KEEP" unterschrieben und daneben den Zustellungsvermerk "Der Tochter Gertrud, 17.4.51, Fi." angebracht. Diese Pesıstellungen tragen dıe Verurteilung aus § 348 Abs 2 StGB nicht.

Die Postanweisung war zwar eine dem Angeklagten amtlich anvertraute Urkunde im Sinne dieser Bestimmung. Sie enthielt in Urkundenform den Auftrag des Absenders an die Post, einen bestimmten Betrag an die Empfängerin auszuzahlen; sie enthielt fermer amtliche Vermerke, die dazu bcstimmt und geeignet waren, die Annahme des Auftrages durch die Post und die Einzahlung des Überweisungsbetrages durch den Absender sowie die Zahlung der erforderien Gebühr zu beweisen. Der Angeklagte hat aber dadurch, dass er die

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- angebiich von einer Tochter der Empfängerin herrührende - Quittung hinzugefügt hat, an diesem Inhalt der vorhandenen

Urkunde nichts geändert. Lr hat die ?ostanweisung nicht verfälscht im Sinne des § 348 Abs 2 StGB. 3o wie er sie erhai-

ten hatte, bestand sie zwar aus mehreren Linzelurkunden. Sie war aber keine Gesamturkunde im Sinne der von der Rechtspreuhung über diesen Begriff entwickelten Grundsätze

(vgl Leipzkomm Vorbem vor § 267 StGB Anm VI) Sie war nicht dazu bestimmt und geeignet, einen über den Inhalt der in ihr enthaltenen Einzelurkunden hinausgehenden, für sich bestehenden Gedankenirhalt zu beweisen. Zu den wesentlichen Merkmalen einer Gesamturkunde gehört (vgl R6GSt 60, 17 ff), dass die Beteiligten die Verbindung der mehreren Einzelurkunden zu einem neuen Ganzen bezweckt haben, um gewisse fortdauernde oder wiederkehrende Geschäftsbeziehungen in einer einheitlichen Übersicht erschöpfend zu erfassen

Die Zusammenfassung soll nach dem killen der Beteiligten nicht nur das Zustandekommen der in ıhr ertkaltenen Rechysvorgange beweisen, sondern auch das Nichtzustandekommen der nicht aufgenommenen Vorgänge Das ist bei einer Postanweisung nicht der Fall. Diese soll nur für die auf ihr beurkundeten Einzelvorgänge Beweis erbringen. Ist eine Quittung des Empfängers nicht vorhanden, so mag dies

zwar dafür sprechen, dass der Betrag noch nicht ausgezahlt worden ist. Eine urkundliche Beweiskraft nach dieser Richtung hat jedoch die Postanweisung chne Empfängerquittung nicht. Die vom Reichsgericht entschiedenen Fälle, in denen es das Vorliegen von Gesamturkunden angenommen hat, lagen in tatsächlicher Hinsicht anders (R6St 38, 46 ff; 51, 36 ff).

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ist ater die Postanweisung keine Gesamturkunde, soll sie nämlıch nicht einen über den Inhalt ihrer Einzelteile hi:zausgehenden Gedankeninhalt beweisen, dann kann sie auch nicht durch Hinzufügen einer weiteren Linzelurkunde, wie der Quitwvng des Fmpiängers, durch einen Unbefugten in ihrem Geaenkeninhalt verändert und damit verfälscht werden. Der Angeklagte hat also durch seine Handlungsweise eine neue, vunechte Urkunde hergestellt. Dieses Vorgehen errüllt nicht den Tarvbestand der Verlälschung einer Urkunde nacn § 348 Abs 2 StüöB, sondern den der Urkundenfälschung nach g§ 267 StGB.

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Die Urkundenfälschung bildet zugleich einen Erschwerungs-

grund für dıe Amtsunterschlagung nach §§ 750, 351 StGB Der Angeklagte hat die unechte Empfangsbestätigung als unrich:igen Beleg zu den zur Kontrolle der amtlichen Ausgaben bestimmten Büchern oder Registern vorgelegt: um die Unterschlagung des Betrages zu verdecken. Er hatte nach den Feststellungen des urveils von vornherein den Vorsatz,

der gefälschten Urkunde zu diesem Zweck Gebrauch zu machen. Die Fälschung und Gas Sebrauchmachen bilder also eine im Rechtssinne einheitliche Tat. Diese erfüllte zugleich ein Tatbestandsmerkmal der schweren Amtsunterschlagung und der Urkundenfälschung. Es ist daher Tateinheit anzunehmen (vgl RG 12 1926 S 1015).

Die unrichtige Anwendung des § 348 Abs 2 StGB auf den festgestellten Sachverhalt muss zur Aufhebung des Urteils im 2. Falle führen. Der Angeklagte ist nicht darauf hingewiesen worden, dass er möglicherweise wegen Urkundenfälschung

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nach § 267 StGB bestraft werden kann. Zwar ist seine Verurteilung wegen Amtsunterschlagung an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Da es sich jedoch um‘eine Tat im Rechtssinne handelt, ist eine teilweise Aufrechterhaltung des Urteils insoweit nicht möglich. Dieses muss vielmehr im 2. Falle sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.

' Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Rotberg Krauss Busch Scharpenseel Maaß