Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 05.09.1972 – 5 StR 380/72

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

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Der 5.5trefssnat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generälbundesanwalts in der Sitzung vom 5. September 1972 nach § 343 Aba.2 und 4 StPO eirstinunig beschlossen:

1, Auf dis Revision Ges Angeklagten wird das ürteil Asp Schwurgerichkts in Berlin von T.äpril 1972

e) im Schuldspruch dahin geändert, ds3 ser Angeklagte wegen versuchten Totschlag (3% 212, 43 StGB) in Tateinheit zit unbefugtem Waffenbesitz verurteilt wird (Kontrollratebefehl Nr.2);

b) im Straf- und Maßregelausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehcoten.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen,

3, Zur Entscheidung Über die Strafe und die Maßregsl wird die Sache an dase Schwurgerisht zurückverwiesen, das Such Über die Kosten des Rechtsnittels zu entechsiden het.

aründe

Tateirksit zwischen undbefugter Weffenbesiltz und üsr miv der Waile begangsnen vtrafisren Haxzdlung lisasgt jedenfalls denn vor, wenn der Täter schon bei Begiun der Dauerstraftst darauf sus war, mit der Waffe eine andere Streftat zu begehen [2 StR 303/52 von 11,7,1952%. Das kaın bei einem Angekisgten, der sich

die waffe in der Strafanstalt beschafft hatte und sie ständig am Leibe verborgen hielt, bis er den versuchten Totschlag mit der Waffe beging, nicht zweifelhaft sein.

Schmidt Siemer Herrmann Fieischmann Schuster