Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 08.07.1952 – 5 StR 781/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ul.
Im Nanen des Volkes
” In der Strafsache gegen
den Weber Johannes Josef Anton S EREEED aus SED, IMS trance @, geboren am EEEEB 1900 in CE,
wegen fortgesetzten Betruges u.a.
un un mn rn
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der | Sitzung vom 20.Novenber 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann ale Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urtell des Landgerichts in Flensburg vom 8.Juli 1952 mit den ihm. zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
, -2=
Gründe§
Das Landgericht sieht als erwiesen an, daß sich der Angeklagte in der Zeit von August 1948 bis zum September 1951 auf verschiedene Arten des Betruges schuldig genacht hat. Im einzelnen handelt es sich um folgendes: Der Angeklagte hat einmal trotz ausgeübter Vertretertätigkoit sich arbeitslos gemeldet und Arbeitslosenunterstützung bezogen. Er bestellte trotz nicht vorhandener Zahlungsfähigkeit und -willigkeitbei einer großen Zahl von Firmen Waren, die er nicht bezahlte. Er gab mehreren Firmen
Wechselakzepte, obwohl er wußte, er werde diese am Fällig-
keitstermin nicht einlösen können. Schließlich hat er unter dem Vorwande, ihnen Darlehen vermitteln zu können, sich von einer Reihe von Kreditsuchenden "Bearbeitungs-
‚ gebühren" zahlen lassen, ohne für sie tätig zu werden. Das
!
Landgericht stellt weiter fest, daß der Angeklagte unter falschen Angaben gegenüber der Kreisbehörde (Soforthilfeamt) versucht habe, eine Existenzaufbauhilfe zu erhalten. Hierbei gab sich der Angeklagte unbefugt als ‚Webermeister aus. Dasselbe tat er auch sonst, 80 2.B. gegenüber der
Handwerkskammer und in einen Gesuch an den Oberstaatsan-
+
walt in Flensburg.
Das Landgericht hat sämtliche Handlungen des Angeklagten als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen.
| Es sieht als erwiesen an, ''daß der Angeklagte von vorn- . herein den einheitlichen Vorsatz hatte, jede sich bieten-
de Gelegenheit wahrzunehmen, um im Wege des Betruges zu Geld zu kommen",
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges, teilweise in Tateinheit mit einer Übertretung des 8 148 Abs.I Ziff.9c der Gewerbeordnung zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt worden.
Die Revision des Angeklagten ist begründet. 'Sie rügt.
die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des -3-
- > Pr % . ” PR} z ® m . URS RR.) en ertiın . . EEE
£
PERE.S
- r Sr a. . Br "ESS Tue I Pan
2: Pr te . mt,
he ie Fr Fed:
wi
sachlichen Strafrechts, Is
1.) Soweit das Tun des Angeklagten als Betrug gegen. über dem Arbeitsamt gewertet worden ist, weist der Ange. klagte in seiner Revisionsbegründung darauf hin, daß er bereits durch das Arbeitsamt in eine Ordnungsstrafe von . 50.- DM genommen worden sei, Hierdurch würde jedoch insoweit ein Verbrauch des Strafklagerechtes nicht eingetreten sein, da die Verwaltungsbehörde für die Aburteilung eines Betruges keinesfalls zuständig ist.
2.) Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur sachlichen Rüge ergibt, bestehen weiterhin Bedenken, ob hinsichtlich der Strafverfolgung wegen der Übertretung des § 148 Abs.I Ziff.9c Gewerbeordnung die Strafverfolgung nicht verjährt ist. Diese Frage kann Jedoch aur im Zusammenhang mit der sachlichen Rüge geprüft werden.
11.
Die verfahrensrechtlichen Rügen des Angeklagten sind unbegründet.
1.) Er beanstandet zunächst, daß der in der Haupt- |; verhandlung erschienene Zeuge PB nicht vernommen worden ist. Ausweicrlich der Niederschrift über die Hauptver- | handlung ist aber allseitig auf die Vernehmung des Zeugen : verzichtet worden (§ 245 Abs.III StPO).
2.) Daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Verlesung seines Schreibens vom 17.Oktober 1951 an den Oberstaatsanwalt in Flensburg beantragt hätte, wird durch die hierfür allein maßgebliche Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) nicht bestätigt.
3.) Dasselbe gilt auch von der Behauptung des Angeklagten, sein Verteidiger habe während eines Teiles der Verhandlung den Sitzungssaal verlassen (vergl.hierzu auch
RGSt 34, 387).
®
-&-
III. Die sachliche Überprüfung.
Was der Angeklagte neben der allgemein erhobenen
‚, Sachrüge im einzelnen vorgetragen hat, ist unzulässig, da es sich um neues tatsächliches Vorbringen handelt, das in : der Revisionsinstanz nicht mehr beachtet werden kann, Auf die allgemeine Rüge war das Urteil jedoch seinem gesamten Inhalte nach auf die richtige Anwendung sachlichen Rechtes zu überprüfen. Hiernach ergeben sich folgende rechtliche Bedenken gegen das Urteil:
1.) Das Urteil leidet in erster Linie daran, daß es den Fortsetzungszusammenhang vielzu weit faßt. Ein von vornberein bestehender Wille, jede sich bietende Gelegenheit wahrzunehmen, um durch Betrug zu Geld zu kommen, ist kein Gesamtvorsatz in Sinne der Rechtsprechung. Kehr als ein solcher Wille ist aber von der Strafkammer nicht festgestellt worden. Der Gesamtvorsatz läßt sich bei der Un-. gleichartigkeit der einzelnen Arten des Betrüges und den zeitweise vorhandenen erheblichen Zwischenräunen auch nicht aus dem Urteilszusammenhang entnehnen. Inwieweit die innahne einer fortgesetzten Handlung zwischen den in Urteil Jeweils zusammenkekandelten Taten des Angeklagten möglich. ist, ist bei den Einzelfällen zu prüfen. !
3 2.) Soweit das Urteil durch die Bestellung ı von Waren .. trotz.nicht vorhandener Zahlungswilligkeit und ‚fähigkeit den Tatbestand des Betruges als erfüllt angeschen’ hat, sind hiergegen Bedenken nicht vorhanden. Bei der Vielzahl der Fälle und der Gleichartigkeit der Ausführungshandlung ist auch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges. in dieser Gruppe nicht zu beanstanden.
Dagegen erscheint die Annahme eines Betruges durch Hingabe der Wechselakzepte nicht frei von Rechtsirrtünern. Es ist in dieser Beziehung zunächst nur festgestellt, der Angeklagte habe "für seine Verbindlichkeiten" einzelnen Gläubigern Wechselakzepte gegeben. Hieraus ist nicht zu "entnehmen, ob die Wechselakzepte bereits bei lingehung
-5.
wer _-
-5-
der Verbindlichkeiten gegeben worden sind, oder ob die Wechselakzepte dem Zwecke dienten, dem Angeklagten eine Stundung zu verschaffen. In dieser Richtung hätten aber klare Feststellungen getroffen werden müssen. Denn je nachdem, ob es sich um einen Eingehungs- oder um einen sogenannten Stundungsbetrug handelt, könnten nicht nur die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangcs nit der zu 1) behandelten Betrugsreihe, sondern schon das Vor. liegen eines Betruges überhaupt verschieden beantwortet werden. Falls es sich um einen Stundungsbetrug handelt, fehlen bisher ausreichende Feststellungen darüber, daß die Gläubiger durch die Annahme der Wechsel einen Schaden erlitten haben. Die Ausführung der Strafkammer, der Vermögensschaden liege in der Nichteinlösbarkeit der von Angeklagten akzeptierten Wechsel, ist nicht ausreichend, Es hätte vielmehr der Feststellung bedurft, die Släubiger hätten dadurch einen Vermögensschaden erlitten, daß ihre Forderung durch die Stundung an Wert verloren hat, d.h., daß ihr wirtschaftlicher Wert geringer geworden ist. Dieses kann dann der Fall sein, wenn der Angeklagte zur Zeit der Stundung noch zahlungsfähig oder in höhcrem Maße zahlungsfähig war als später. Waren dagegen die Forderungen der Gläubiger schon zur Zeit der Stundung so getährdet, daß sie durch die Stundung nicht mehr an Wert verlieren konnten, da auch gerichtliche Zwangsmaßnahmen zu dieser Zeit nicht nehr zum Erfolg geführt hätten, so wäre ein Vermögensschaden zu verneinen (vgl.3GHSt 1, 262 /2647).
Außerden wird darauf hingewiesen, daß für den Fall eines Stundungsbetruges es näherer Ausführungen über den Fortsetzungszusammenhang auch deshalb bedürfen wird, weil anscheinend teilweise zwischen der Hingabe der Wechselakzepte ein größerer Zeitraum liegt. Falls ein Teil dieser Handlungen vor dem 15.September 1949, dem Stichtage
des Straffreiheitsgesetzes 1949, abgeschlossen sein sollte, würde unter Umständen auch die Anwendbarkeit des
-.6-
.6- u
straffreiheitsgesetzes zu prüfen sein.
Soweit sich der Angeklagte von Kreditsuchenden s0- genannte "Bearbeitungsgebühren" erschwindelt hat, sind gegen die Annahme eines fortgesetzten Betruges keine Bedenken ersichtlich. Wie schon oben ausgeführt, richten sich die Angriffe der Revision zu diesen Punkte gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils.
3.) Bei dem versuchten Betrug durch Antrag auf Bewilligung einer Existenzaufbauhilfe sind zwar der Schädigungsvorsatz und die Bereicherungsabsieht nicht ausdrücklich festgestellt worden. Sie ergeben sich jedoch mit hinreichender Bestimmtheit aus dem Zusammenhang der ‘ Urteilsgründe, so daß rechtliche Bedenken gegen die Annahne eines versuchten Betruges nicht vorhanden sind. Dagegen scheint gerade in diesen Fall die Annahme eines Portsetzungszusaumenhanges mit den Einzelfällen des vollendeten Betruges rechtsirrlg. da die Art der Ausführung aus dem Rahmen der übrigen Taten herausfällt.
Gerade in diesem Falle kann der Angeklagte durch die Annahme des Fortsetzungszusanmenhanges auch beschwert sein. Denn die Strafkammer sieht diesen Fall als mit der Übertretung des § 148 Abs.I Ziff 9c der Gewerbeordnung in Tatr einheit stehend an. Insoweit ist aber nach den bisherigen Feststellungen die Möglichkeit vorhanden, daß die Strafverfolgung hinsichtlich der Übertretung verjährt ist. Die Strafkammer ist der Auffassung, die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung sei an 14.November 1951 durch Erlaß eines Haftbefehls erfolgt (Bd.I B1.62 d.A.). Zu dieser Zeit lief aber das Verfahren nur wegen Betruges zum Nachteile der Lieferanten. Die Ermittlungen waren damals noch nicht auf die Übertretung und auch nicht auf den tateinheitlich hiermit zusamientreffenden Fall des versuchten Betruges erstreckt worden, Deswegen kommt als erste richterliche Handlung erst ale Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 7.Pebruar 1952 (Bd.I B1.171 d.A.! in Frage, mit der die Zustellung
-1-
ir
warten
- Kr de Ente 2 un
BEITIERE
“ann Der NS 7 [nr
Eon
“rm. nn ur gr ner ger
un an a ae en m
“as nn men de
ur een na nunmal m
- T-
der Anklageschrift angeordnet wurde. Von diesem Zeitpunkt an ist dann allerdings die Verjährung immer rechtzeitig unterbrochen worden, insbesondere durch die Beschlüsse
vom 31.März und 5.Juni 1952 (Bd I B1.201 u.224 d.A.). Unter diesen Umständen würde, falls man nicht eine fortgesetzte Handlung für das gesamte Tun des Angeklagten annimmt, die Verjährung nur dann nicht unterbrochen sein, _ wenn sich der Angeklagte auch noch nach dem 7.Novenber 1951 als Webermeister bezeichnet hat. Nach den Urteilsfeststellungen ergibt sich als letzter Zeitpunkt jedoch der 17.Septenber 1951, der Tag, an dem sich der Angeklagte mit einen Gnadengesuch an den Oberstaatsanwalt in Flensburg gewandt hat. Aus den Akten ist ebenfalls ein nach dem 7.November 1951 liegender Zeitpunkt nicht ersichtlich. Sollte der Angeklagte sich also nach dem 7.November 1951.nicht mehr als Webermeister bezeichnet haben, so könnte er insoweit nicht bestraft werden.
IV.
Falls das Landgericht nunmehr zur Annahme mehrerer einzelner Handlungen kommen sollte, so wird zu beachten sein: Soweit Einzelfälle des 3etruges nicht erwiesen sind und aus rechtlichen Gründen ein "ergehen nach § 156 StüöB verneint worden ist, würde es eines Freispruches bedürfen (vgl. RGSt 57, 302 /3047). Gemäß § 358 Ziff.2 StPO darf die erneut zu verhängende Strafe oder Gesamtstrafe 1 Jahr 4 Monate Gefängnis nicht übersteigen,diese Höhe aber trotz falles eines Teiles der ZBinzelhandlungen und der Übertretung erneut erreichen.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Koffka
Schnidt Siener