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BGH Entscheidung vom 08.07.1952 – 1 StR 246/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 246/52 Zn 231000

ImnNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Verwaltungsangestellten Wilhelm PP aus L dei CB: geroren an 1511 in

z.Zt. in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Kantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, ,

Bundesanwalt «& „ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die ‚Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Coburg vom 10. Jamuar 1952 wird verworfen.

Die vom Angeklagten seit dem 10. Januar 1952 weiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie ärei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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1.) Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde;

Der Angeklagte gehörte in den letzten Kriegswochen mit dem Dienstgrade eines Stabsfeldwebels dem I. Batl. Pz. Gren. Ret. 35 an. Er geriet mit seiner Truppe, die im Verbande der 25. Infanterie-Division bis zuletzt an der Ostfront gekänpft hatte, am 3. Kai 1945 in amerikanische Gefangenschaft. Die in Gefangenschaft geratenen Reste der Division bezogen bei Tarson in Lecklenburg auf einer Wiese ein lager. Der Kommandeur des I. Batl. Pz. Gren. Rgt. 35 Fauptrann VB ürnerte sich wegen einer heftigen Auseinanderscetzung, die er kurz vor der Gefangennahme mit dem Regimentskormandeur gehabt hatte, im Lager nicht mehr weiter um seine Truppe, sondern überliess die Oränung der noch zu erledigenden Angelegenheiten seinem Adjutanten Leutnant Y __R Diesen unterstützte darin der /ngeklagte, der die Geschäfte eines Ordonnanz-Offiziers wahrnahm.

Bei einem Schlussappell des Bataillons hielt WW WEB :ire Ansprache, bedauerte den ‚Ausgang des Krieges, forderte zu kameradschaftlichen Zusammenhalt auch in der Zukunft auf und bedachte dabei die Amerikaner mit Ausdrücken wie "Chi cago-Cangster" und "Wildwest-Covboys". Um dieselbe Zeit brachte er in Erfahrung, dass der Sanitätsobergefreite Ve, dem er während der Rückzugsgefechte einen Sack Kaffce zur Beförderung auf dem Sanitätsfahrzeug übergeben hatte, einen grossen moil dieses Kaffees gegen Lebensmittel vertauscht haette. Er befahl ihm zur Strafe; fünf Tage an der Teldküche zu arbeiten, und bezichtigte ikn bei einer Zusarmerkunft des Rataillons vor versasmelter Karnschaft des Diebstahls. VD verlas-

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te sich in einem Gespräch mit einem Kameraden über diese Behandlung, erklärte, da sein Fahrzeug ausgefallen sei, habe für ihn überhaupt keine Verpflichtung zun veiteren Witführen des Kaffees bestanden, und bererkte 'schliesslich, sei jetzt auch nicht rehr als er, wenn sich m... ihrı nicht entsckuldige, werde er ihn wegen seiner hetzerischen Rede den Arerikancrn relden, Diese Reden hörte der Angeklagte zufällig. Er stellte VD zur Rede und schleppte ihn zu fi . Dieser war der Meinung, dass von vD Gefehr drohe, .vcil die Verwirklichung seiner Absicht unter den damaligen noch genz ungeklärten Uhständen zur Übergabe des ganzen Gefangenenlagers an die Russen führen könnte. VB müsse deshalb beseitigt werden. Er sprach in diesem Sinne mit dem Angeklagten und beauftragte ihn, von jeder, Konpanie zwei Unteroffiziere oder Lannschaften herbeizurufen, weil er vorher die Stirrung der Loute orkunden wolle. Den Unteroffizieren und KEennschaften, die der Angeklagte daraufhin zusarmengerufen katte, zetzte Tgin seine Auffassung auseinander, Sie stirrten seinem Vorschlage der Beseitigung VD durch Eandaufheben zu. vo wurde in einen Schützenranzcrvagen gebracht und dort von zwei Kann ständig bewacht. Nachdem sich \ EB ieriegt hatte, auf welche Teise VD ar unauffälligsten beseitigt werden könnte; verabredete er nit dem Angeklagten, beide sollten am ibond vo» in lagen aufsuchen und ihn von den "Urteil des Standgerichte" in Kenntnis setzen. Versproche vv: von der geplönten feldung an die Ärerikener abzuschen, solle cr an Leben bleiben, aber zunächst weiterhin unter Beräackung gehalten werden. lasse sich Vi von zeinem Vorkaben nicht abbringen, solle er unter der Vorspiogelung, ran wolle

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ihm zur Flucht verhelfen, um das "Urteil des Standgerichts" nicht vollstrecken zu müssen, an die lagergrenze gebracht und dort erschossen werden. Das könne dort am unauffälligsten geschehen, weil die Amerikaner in der Nacht bisweilen sinnlos in die TLuft zu schiessen pflegten. Der Tod VD zörne darn auch in der Weise erklärt werden, dass Ve Hei einen Fluchtverouch von amerikanischen Posten erschossen worden sei. Bei der Durchführung dieses Planes solle der Ange-

klagte den Leutnant VB sichern.

Zu einer Abweichung von diesem Plan kam es dadurch, dass VD, als er am Abend von > aus dem Schützenpanzerwagen herausgeholt worden war, sofort einen Fluchtversuch machte. Er lief dabei dem dicht beim Wagen stehenden Angeklagten in die Hände. Den Versuch vB, un IIilfe zu schreien, verhinderte der Angeklagte dadurch, dass er Voigt am Halse würgte. Dieser sank in sich zusammen, kam aber,als der Angeklagte von ihm losliess, alsbald wieder zur Besinnung und versuchte, sich vom Boden zu, erheben. Da führte vB, der vn zunächst mit seiner Pistole erschiesgen wollte, sich aber dann besann, dass das innerhalb des Lagers ohne Aufsehen nicht röglich sei, mit einem Spaten, den .er zufällig am Wagen gefunden und

ergriffen hatte, mehrere ‚wuchtige Schläge gegen Kopf und Hals VB. Einer dieser mit der scharfen Kante des Spatens geführten Schläge durchtrennte den Halswirbel des Opfers und führte sofort zum Tode. Der Leichnan vurde von beiden mit Hilfe von zwei anderen Soldaten, die sich eingefunden hatten, an die lLagergrenze meschafft und dort verscharrt. zinige Mage nach der Tat wurden die Kriegsgefangenen nach Schleswig-Holstein verlegt.

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Zur inneren Tatseite hält das Schwurgericht für

“ erwiesen, der Angeklagte habe, als er Ve beim Flücht-

versuch entgegengetreten sei, ihn durch Würgen am Schreien verhindert und dann ve überlassen habe, in dem Bewusstsein und dem - mindestens bedingten - Vorsatz gehandelt, dadurch die Tötung voD durch Waidelich zu ermöglichen,

2,) Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht in diesen Verhalten des Angeklagten alle Merkmale des gemeinschaftlichen Totschlags gefunden. Ursächliche Tatbeiträge liegen nicht nur, wie das Schwurgericht angenommen hat, im Festhalten VW, als dieser sich zur Flucht wenden wollte, und im fürgen des Opfers, sondern schon in seinem vorangegangenen Verhalten, vor allem als er die Unteroffiziere zun "Standgericht" berief, dann sein Einverständnis mit dem Plane WEB zur Beseitigung des Opfers zu erkennen gab, der auch seine Mtwirkung vorsah, und 0) zur Ausführung des Planes zum Tatort begleitete. Dess der Angeklagte nach der Überzeugung des Schwurgerichts schon bei diesen entfernteren Tatbeiträgen in der Vorstellung und mit dem Willen handelte, möglicherweise dadurch den Tod des Opfers mither-

beizuführen, ergibt sich eus dem Urteilszusarmenhang, vor: :!

allem aus den Darlegungen und Feststellungen aus Anlass der Erörterungen darüber, ob der Angeklagte als Gehilfe oder als Mittäter handelte. Dass er am Tatort bei der Verhinderung der Flucht und dem Würgen des Opfers ebenfalls mindestens mit bedingten Mötungsvorsatz handelte, wird im Urteil ausdrücklich Testgestellt. Soweit die Revision dagegen ankömpft, bewegen sich ihre Ausführungen auf dem der Nachprüfung in diesem Rechtszuge entzogenen

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tatsächlichen Gebiet. Die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht diese seine Überzeugung näher begründet, zeigen nirgends einen Rechtsfehler. Auch soweit die Revision in rechtlicher Beziehung geltend macht, der ingeklagte könne, auch wenn, er bei seinen entfernte-

ren Tatbeiträgen mit - bedingtem oder unbedingtem -' Tötungsvorsatz gehandelt habe, für die Tötung Vi nicht mitverantwortlich sein, weil er-die Art, wie wg» AED ı@& ::t5tet habe, niemals in seine Vorstellung ‚ vnd seinen Willen aufgenommen habe, legt. sie einen anderen als den festgestellten Sachverhalt zugrunde. Die

. Ausführungen der Revision gehen von der Annahme aus,

der Angeklagte habe bei seinem Verhalten am Patort nicht bedacht und nicht gewollt, dass sein Handeln die Tötung VE iurch VB erröglichen weräe, wie sie äieser - unter den veränderten Umständen am besten und: unauffälligsten für durchführbar halten werde, Das Gegenteil hat das Schwurgericht jedoch in rechtlich unangreifbarer Weise festgestellt. Unter diesen Umständen braücht auch zu diesen Rechtsausführungen der Revision nicht näher Stellung genommen zu werden. “

. Undbegründet ist auch die Rüge der Revision, der Angeklagte hätte höchstens als Gehilfe, nicht aber als Mittäter angesehen werden dürfen. Wirken mehrere bei einer strafbaren Handlung in der reise zusammen, dass nur einer die eigentliche Ausführungshandlung begeht, der andere aber einen Beitrag anderer Art leistet, so hängt die Frage, ob dieser andere Gehilfe oder Mittäter ist, davon ab, wie er sich innerlich zu der Tat gestellt hat. Der Angeklagte. wäre Gehilfe (§ 49 StGB); wenn er nur.die Unterstützung einer fremden Tat, also die Her-

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beiführung der Tötung VD gewollt hätte, die nur ve als eigene herbeiführen wollte und sollte; dagegen ist er Mittäter, wenn die Verwirklichung dieses Erfolges das gemeinsame Ziel beider war, das jeder im Verein mit dem andern und mit vereinten Kräften erreichen wollte. Das hat das Schwurgericht richtig erkannt. Dass der Angeklagte in diesem Sinne die Tötung VOED 21s Erfolg des gemeinsamen Handelns mit vg» @ :»o11te, hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum aus der grossen Bedeutung seines Beitrags für den Erfolg und aus dem wiederholt zu Tage getretenen eigenen Interesse geschlossen. Soweit die Revision die vom Schwurgericht in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen bekämpft, bewegen sich ihre Ausführungen in unzulässiger Weise im tatsächlichen, nicht im rechtlichen Bereich. Sie können deshalb in diesem Rechtszuge nicht beachtet werden. Gegen die Bewertung von Vorgängen vor und nach der Tat als Beweisanzeichen für die innere Haltung des Angeklagten während der Tat bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die von der Revision gerügte Verletzung der 8% 47 und 49 StGB liegt also nicht vor.

3.) Rechtlich zutreffend ist auch die Ansicht des Schwur-" gerichts, dass kein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungs- .

grund eingreift.

Keiner näheren Erörterung bedarf, dass die Zustimmung der gelegentlich als "Standgericht" bezeichneten Unteroffiziersversammlung zu dem Vorschlag ” 7 VB zu beseitigen, keinen Rechtfertigungserund für die Tötung bildet. Der Versammlung fehlte jede Zuständigkeit

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und jeder Auftrag zur Aburteilung einer Verfehlung.

Die Urteilsfeststellungen schliessen auch die Annahme aus, der Angeklagte könne. die von der Unteroffiziersversammlung kundgegebene Auffassung über. die Behandlung vo.» als rechtfertigenden Urteilsspruch ange-

sehen haben.

Auch Notwehr, Notstand und übergesetzlicher Notstand scheiden, wie das Schwurgericht zutreffend angenommen hat, als Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe aus. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der

Plan VW: bei der ersten sich bietenden Gel egenheit Waidelich den amerikanischen Posten wegen seiner hetzerischen Rede zu melden, überhaupt als rechtswidriger Angriff gegen diesen, den Angeklagten oder alle im 1lager befindlichen Gefangenen angesehen werden kann oder für sie eine Notstandslage schuf, die eine gegemwärtige

Gefahr für Leib und Leben unschloss; ebenso wenig braucht

dazu Stellung genommen zu werden, ob - wenn objekt1:" diese Voraussetzungen fehlen - der Angeklagte zur Zeit der Tat etwa in der Vorstellung lebte, dass die £bsicht VB a1: ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff anzusehen sei oder.eine Notstandslage schaffe, und ob die

besonderen Umstände, die durch die. erzwungene Untätigkeit

und die Erschöpfung der ‘Gefangenen nach Wochen anstrengender und verlustreichster Kampfhanälungen, durch die Ungewissheit des eigenen Schicksals nit der Besorgnis, an einen Gegner ausgeliefert zu werden, ‘der sich möglicherweise nicht an die völkerrechtlichen Regeln und Gebräuche des Kriegsrechta halten würde, und äurch die auf diesem 3oden. entstehenden unüberprüfberen Gerüchte gekennzeichnet waren, die Entstehung solcher Vorsiel-

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“ . ‚ten, dass‘ dem 'Angekladten; wenn 'seine- Vörstellungötinteht, "der winktichkeit‘ entsprochen. haben sollten, ‘daraus’ doch _ kein 'Vorwurf"zu machen :sei, Denn &uch wenn man zugün-. sten des Inkeklagten davon ausgeht, dass er zur Zeit’ der Tat von solchen Vorstellungen beherrscht wurde und. ihm dıeser Umstand nicht zum Vorwurf zu machen, ist,

scheiden die Gesichtspunkte der Notwehr und ‚des ‚Notstan-, : des als Rechtfertigungs- oder Entschuldikungsgründe aus. Denn die Tötung ve war weder unter dem Gesichtspunkt der Notwehr zur Verteidigüng erforderlich nöch un-, ter dem Gesichtspunkt des fiotstandes der einzige ‚Ausweg

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aus der Notstandslage.. ;

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Soweit der Angeklagte und ED ::: Absicht vo» als eine Bedrohung ıhrer Person auffassten, konn- ‚, ten sie der Gefahr, wie das Urteil darlegt, dadurch v8- "gegnen, dass sie aus dem nach allen Sciten offenen’ una zur unzulänglich bewachten Lager entflohen und.sich nach dem Westen äurchschlugen, wie es. nach Ken Urteilsfeststellungen zahlreiche. ‚ihrer' Kameraden nit Erfolg taten. Wenn dieser Ausweg, auch nicht ohne Wagnis war; 'So "wär, .. efRoch nach den auch dem Angeklagten bekännten-Unktän- | nn den durchaus gangbar: Soweit’ der Angeklagte etwa gleub- "te, einer der gänzen- ‚gefangenen Träppe drohenden‘ Gefähr begegnen zu sollen, kan vor, allen in Betracht; die in dehselben Tager befindlichen‘ früheren: Komnandeure Zu unterrichten und ‘ihren Einfluss dazu zu benutzen; dass j vos» die als Drohung und Gefahr &mpfundene’ Keldung, an die Wachposten wenigstens solünge unterliess,, bis dab weitere Schicksal der "Gefangenen. geklärt: war., von ihhen erfreute sich nach‘ den Urteils?eststellüngen insbeson- '

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rm Mit .zutreffenden .Gründen hat das Schwurgericht auch verneint, dass sich der Angeklagte zu seiner EIntlastung auf § 47 UStGB berufen könne, Dabei bedarf E die Frage keiner Erörterung, ob und in welchem Um- m: fange VE 215 Leutnant dem Angeklagten als Stabsfeldwebel nach der Gefangennahme überhaupt noch einen # Befehl in Dienstsachen erteilten konnte. Denn auch wenn man das bejahen wollte, steht der Anwendung des § 47° MStGB die Feststellung entgegen, dass \ dem Angeklagten keinen Befehl erteilt hat. Dabei hat das. Schwurgericht .entgegen der Ansicht der Revision nicht verkannt, dass ein Befehl in Dienstsachen nicht notwen-

. dig in der sprachlichen Befehlsform erteilt zu werden

! , brauchte, dass er vielmehr auch in andere sprachliche Formen, selbst in die eines Wunsches, einer Bitte oder einer Frage, gekleidet werden konnte. Es hat jedoch aus der ganzen Art, wie sich vB und der Angeklagte über den Plan zur Tat einigten und wie sie die Ausführung vornahmen, in rechtlich bedenkenfreier Weise entnonmen, dass |) nicht in gebietender Weise mit

"dem Anspruch 'auf Gehorsan dem-Angeklagten ‘seinen Willen kundgab und von ihm ein bestimmtes Verhalten forderte, sondern dass sich beide auf der gleichen Ebene und nicht als Vorgesetzter und Untergebener begegneten und vg dem.Angeklagten die Freiheit der Entschlies- "sung darüber überliess, ob er sich an der Bescitigung vo» beteiligen wollte. Soweit die Revision diese Feststellung ls rechtsirrig bekänpft und geltend macht, das Schwurgericht habe bei dieser Yürdigung eine Reihe von Umständen, insbesondere das lebhafte Gefühl des Angeklagten für die militärische Unteroränung, seine

i auf Gehorchen angelegte Art und die mangelnde Fähigkeit

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zu selbständigen Entschlüssen, nicht genügend berücksichtigt, greift sie auch hier, ohne einen Rechtsfehler geltend zu machen, in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Die Überlegung des Schwurgerichts, der Angeklagte könnte sich auf § 47 MStGB auch dann nicht berufen, wenn er auf Befehl “GE zehandelt hätte, weil er nämlich den verbrecherischen Charakter des Befehls erkannt habe, steht den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Denn es handelt sich dabei deutlich um eine selbständige Hilfserwägung, die die übrigen Feststallungen nicht berührt und von der auch der Bestand des Urteils nicht abhängt. Es ist deshalb auch unschädlich, dass das Schwurgericht im Rahmen der für das Urteil nicht wesentlichen Hilfserwägung die Kenntnis des Angeklagten vom verbrecherischen Charakter des Befehls u.a. aus einer vom Angeklagten zu seiner Verteidigung vorgebrachten Behauptung folgert, gegen die Verwertung des vom Angeklagten behaupteten Verhaltens als Beweisanzeichen für seine Schuld aber deshalb rechtliche Bedenken bestehen,. weil das Urteil an anderer Stelle ausführt, die Behauptung sei widerlegt. Dieser Fehler in der Hilfserwägung berührt nicht den’ Bestand des Urteil 13, weil die Nichtanwendung des § 47 NStGB durch die bedenkenfrei getroffene Feststellung getragen wird, dass der Angeklagte nicht auf Befehl VE genandelt nat.

Fehl geht’schliesslich auch die Rüge der Revision, das Schwurgericht.habe zu Unrecht den § 124 UStGB nicht angewendet: Zur Begründung macht die Pevision geltend, die Aufforderung

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‘und des Angeklagten ar Vg»; von der gefährlichen Leldung en die Amerikaner abzusehen,

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sei als Befehl anzusehen. Da ein Fall der äussersten Not und der dringendsten Gefahr vorgelegen habe, VW

Fall für vorliegend erachtet hätten, hätten sie sich in der geschehenen Weise Gehorsam verschaffen dürfen. Die -Anwendung des § 124 UStGB scheitert jedoch - abgesehen von anderen Gründen - schon an folgender Überlegung:

Die Vorschrift des § 124 MStGB betrifft einen im Gesetz ausdrücklich geregelten Fall des "übergesetzlichen" Nostendes. Sie betrifft den Widerstreit der Pflicht , des Vorgesetzten, sich Gehorsam zu verschaffen, mit dem Gebot, Ehre, Freiheit, Leib und Leben des Untergebenen nicht anzutasten. Die Grundsätze der Güter- und Pflichtenabwägung, wie sie von der Rechtsprechung für den Rechtfertigungsgrund des übergesetzlichen Notstandes allgemein entwickelt worden sind, gelten auch für den Bereich des § 124 MNStGB. Das zeigt die im Abs 1 enthaltene Wendung von "der äussersten Not und dringendsten Gefahr" ebenso wie die in Ibs 2 enthaltene Wendung "in Ermangelung anderer Kittel". Abgesehen von anderen Gründen, die der Anwendung des § 124 HStGB entgegenstehen, , bleibt die Tötung Ve auch unter dem Gesichtspunkt des § 124 2 MStGB mithin schon um deswillen rechtswidrig, weil - wie...

lichen Nostand näher dargelegt worden ist -— dem Ange-.

klagten und Ro) mildere Kittel als die Tötung Voigts zur Verfügung standen, um sich durchzusetzen, und der Angeklagte das auch nicht verkannt hat.

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Die Verurteilung auf Grund der §§ 212, 213 StGB weist nach alledem keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Ob das Schwurgericht die Merkmae des Kordes (§ 211 StGB) mit Recht verneint hat, kenn unerörtert bleiben; denn der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert, Auch die Strafzumessungsgründe sind entgegen der Ansicht der Revision rechtlich bedenkenfrei. Die Revision muss deshalb verworfen werden.

Richter Dr. Peetz Mantel

Dr. Geier Jagusch

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