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BGH Entscheidung vom 04.07.1952 – 2 StR 105/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 stR_ 105/52 J
2311 032
Im Namen des»: Volkes
In der Strafssche gegen
den Sparkassenangestellten Hartwig Albert Iudwig
CHE u: SEE. geboren cn GEEEREEEED GE 1895 in :ii.
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wegen sachlicher Begünstigung u.a.
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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
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Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich . Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Iudwig als beisitzende Richter, Oberstaetsanwelt Dr- EB als Vertreter der Bundesanraltschaft, iR Justizangestellter ED 28 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: cr \
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird !; das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom “ 21. August 1951, soweit es den Angeklagten SCHE vetrifft, mit den Feststellungen 4: aufgehoben. .” Ri Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe:z
I. Der Angeklagte SB hat am 25. März 1949 als Leiter einer Dezirksstelle der TED Sparkasse von 1827 auf den Antrag des Zrüheren !itangeklagten Rp, der als Bevollmächtigter eines Albert Spin FD auftrat, das Konto Ir MEEBo eröffnet. KEMEB, damals Kellner in der "Kajüte" an der RE; hatte dem Angeklegten erklärt, einige seiner Gäste, die sich mit Schwarz- und Schmuzgelgeschäften befassten und die daraus stammenden Gelder aus steuerlichen Gründen nicht durch ihre 3ücher lauren lassen könnten, hätten ihn gebeten, für sie ein Kon-
:@.@ Beträge eingehen und auch für ihn, EEE, würde dabei etwas abfallen. In Wirklichkeit plante Aiiileinen gross angelegten Betrug mit gefälschten Postanweisungen zum Nschteil der damaligen Deutschen Post und errichtete das Konto unter einem erdichteten Namen, um von ihm gefahrlos die Gelder abheben zu können, die er sich von der Post zu erschwindeln beabsichtigte. Es gelang ihm auch, mit Hilfe eines Postschaffners beim Postamt Altona 1 zahlreiche fälschlich ausgestellte und nit falschen Poststempeln versehene Anweisungen, Empfänger: das Konto Nr EEE bei der HUND Sparkasse von 1827, in den Postverkehr und zur Linlösung zu bringen; das Postscheckamt schrieb die auf die Anweisungen angeblich einbezahlten Summen der Hin Sparkasse von 1827 und diese die Beträge dann dem Konto "Albert Sig" gut. Insgesamt erlangte ROEEB auf diese Weise Gutachri?ten über 56.294,50 Di. iIlievon hob er, teils selbst, teils durch seine Ihefrau, auf Schecks 46.350 ,-— Di ab. Alle Schecks hat der Angeklagte eingelöst,
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wobei er vor der Auszahlung vereinbarungsgemäss jeweils
15 % der Schecksumme für sich einbehielt. Insgesamt hat
er etwa 6.900.-- DH erhalten, bis am 24 Mai 1949 die Kriminalpolizei erschien und das konto sperrte,
Das Landgericht hat den Angeklagten, dem nach der Anklage fortgesetzte sachliche Begünstigung und fortgesetzte gewerbsmässige Hehlerei zur Last liegen, freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des eechlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet-
IT. 1.) Zu Unrecht wirft die Revision dem Landgericht vor, es habe näher aufklären müssen, ob der Angeklagte nicht nach der Aufdeckung der Fälschungen durch die Kriminalpolizei versucht habe, den Rider Bestrafung zu entziehen. Dieses Tun des Angeklagten ist bisher nicht Gegenstand der Anklage. Es ist in der Anklageschrift nur bei der Darstellung " des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen angeführt; auch hatte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen-den Angeklagten, soweit er sich durch Täuschung über die Person des Vortäters ROM eines Vergehens gegen 8 145 d St63 und "damit der Begünstigung des Roock" schuldig gemacht nat, gemäss § 154 Abs 1 StPO eingestellt (Bl 177 A,A.)»
Das Verhalten des Angeklagten nach dem 24. Mai 1949 bildete
2.) Dagegen führt die - nicht ausgeführte - Sachbeschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
8t63) hat das Landgericht zutreffend 1 die der Angeklagte bei der
a) Hehlerei (§ 259 verneint, weil die 6.900.-- DU,
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-4- “ | Einlösung des Schecks jeweils für sich abgezweigt und ein- :| behalten hat, nach seiner Vorstellung nicht unmittelbar #: mittels einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftat erlangt waren. Nit Recht hat das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten auch keine Beihilfe zu den von REED begangenen strafbaren kendlungen - Betrug und Urkunden-
fäschung - gefunden, da der Angeklagte hiezu dem RP nicht wissentlich Beihilfe geleistet hat.
b) Dagegen sind die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen einer - vollendeten — sachlichen Beginstigung verneint, nicht frei von Rechtsirrtum. Für den inneren Tatbestand der Begünstigung ist es - anders als hei der Beihilfe -. nicht von Bedeutung, auf welches bestimmte Verbrechen oder Vergehen sich der Wille des Begünstigers bezieht (R6St 50, 218). Auch bei der sachlichen Begünstigung braucht der Begünstiger die Art des Verbrechens oder Vergehens, des der Ilaupttäter begangen, und des Vorteils, den dieser daraus erlangt hat, nicht zu kennen; es genügt, dass er sich bewusst ist, der Haupttäter habe irgend ein Verbrechen oder Vergehen begangen und daraus einen Vorteil, erhalten (RGSt 76, 31, 345 RG HRR 1937 Nr 1474): Ebensaw6--.. nig braucht der Begünstiger die Person des Begünstigten zu Pr kennen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte geglaubt, Be dass die auf das Konto eingehenden Gelder aus Schware- und _: Schmuggelgeschäften der Gäste des RD herrührten und gegen- “ über dem Zugriff der Finanzbehörde verheimlicht werden BE sollten. Er hat also einen Sachverhalt angenommen, bei’ dessen . Vorliegen er sich der Begünstigung der Auftraggeber des in der Form der Vorteilssicherung schuldig gemacht hätte, ' _. Sowohl die Erlöse, die - nach der Vorstellung des ungeklägten. e
"zu dessen Vertretung berechtigt war.
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die Gäste des RW durch den Absatz von Schmuggelware erzielten, wie ihre Einnahmen aus Wirtschafts- und Preisstraftaten konnten Gegenstand einer sachlichen Begünstigung (88 257, 398 RAO) sein (vgl RGSt 54, 132); beim Absatz | unverzollter und unversteuerter Ware gegen Geld ist der krlös jedenfalls in dem Betrage Vorteil des Steuervergehens, in dessen Höhe die Abgaben für die Were hinterzugen sind. Die Gewinne aus diesen Geschäften wären ferner auch nach ihrer Überflihrung auf das Konto "Albert
sig unmittelbar aus den Vortaten erlangte Vorteile
und damit tauglicher Gegenstand einer Vorteilssicherung gewesen (RGSt 76, aaO S 32). Nach alledem entfiel der innere Tatbestand der sachlichen Begünstigung nicht deshalb, weil der Angeklagte über die Art der Vortat und
die Person des Vortäters im Irrtum war.
c) Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt kann der Angeklagte ferner bei der Eröffnung des Kontos eine Steueroränungswidrigkeit (§ 415 Abs 1 Ir 1 RAO) begangen haben, weil er sich entgegen dem § 163 Abs 2 RAO nicht über die Person des Verfügungsberechtigten vergewisserte.' Er hat weder nechgeprüft, ob es einen Albert Sig in
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und ambulantes Gewerbe, überhaupt gab, noch, ob Rap
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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Überbundes-
anwalts.
Dr. lioericke Dr. Dotterweich Werner
Bundesrichter Dr. Sauer
ist in Urlaub, ortsabwe-
send und an der Unterschrift Dr. Iudwig verhindert. Das gilt nunmehr
auch für Senatspräsident -!'
Dr. hMoericke. ü
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