Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 28.10.1952 – 2 StR 703/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Das Bigentun eines iS der Entscheidung Beust” i, ‚351 “schuldlosen Dritten steht _ der Einziehung des bei der Steuerstraftat | "benutzten Beförderungsmittels nur dann.. “erigeR ei; Wenh er es auch wirklich gel-Mad aachen wiil. Erhebt er aber auf sein um keinen Anspruch, ist die Ein- he Räch § 414 AO geboten: - E$ KAG ur a 2 Eu a go % j Er PURE 60% 5 2 ’ v sa, En „a x ı . % IRRE a TER ’ er “ns “ “ Bu, s
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Rechtssatz: Das Bigentun eines iS der Entscheidung
Beust” i, ‚351 “schuldlosen Dritten steht _ der Einziehung des bei der Steuerstraftat | "benutzten Beförderungsmittels nur dann.. “erigeR ei; Wenh er es auch wirklich gel-Mad aachen wiil. Erhebt er aber auf sein um keinen Anspruch, ist die Ein-
he Räch § 414 AO geboten: -
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KAG
ur a 2 Eu a go % j Er PURE 60% 5 2 ’ v sa, En „a x ı . % IRRE a TER ’ er “ns “ “ Bu, s Aktenzeichen; 2 StR 105/52. nn “ u ie * - >“ Urteıl vom 28. Oktober 1952 ‚.., L& Trier ER so x “ $ De “\ © et * ‘ 5 “ 7 i ‚ . Kr, . * * ; b2
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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1952, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dottdrweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Iudwig
Bundesriehter Dr. Ortlieb als beisıtzende Richter, .
Oberstaatsanwalt Dr, um ais Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter, Verwaltungsinspektor z.WV. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntsz
Auf die Revision des Nebenklagers wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 15. Mei 1952 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als nicht auf Einziehung des von dem Angeklagten bei der Steuerstraftat benutzten Motorrades FR 56 1006 erkannt worden ist, In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Nebenkläger beanstandet mit der Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, dass die Strafkammer seinem Antrage, das bei der Steuerstraftat benutzte Kraftrad nach § 414 AO einzuziehen, nicht entsnrochen habe. Das Rechtsmittel ist begründet,
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Die Strafkammer hat die Tınziehung abgelehnt, weil der Angeklagte das Kraftrad nach seiner unwiderlegten Einlassung auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt gekauft und den Kaufpreis noch nicht voll bezahit habe, den Eigentümer aber kein Verschulden an der Straftat treffe, Nit dieser Begründung läßt sich die Anwendbarkeit des \ § 414 AO noch nıcht susschliessen. Zunächst ist es be- R denklich, dass die Strafkammer ohne weiteres dıe Einlas- x sung des Angeklagten zugrunde legt, statt den angeblichen > Eigentümer zu höreng denn das Gericht ist von Amts wegen R verpflichtet, alle Umstände aufzuklären, die für dıe Entscheidung über die Einziehung von Bedeutung sein können Rn (BGHSt i, 351, 356). Ob dieser Mangel sachlicher Art ist und deshalb zur Aufhebung des Urteils führen muß, oder nur das Verfahren betrifft und, da nicht gerügt. den Bestand des Urteils nicht gefährdet, kann aber dahingestellt bleiben, Das Eigentum eines schuldlosen Dritten steht jedenfalls der Einziehung nur dann entgegen, wenn er es auch wirklich geltend machen will. Erhebt er jedoch auf sein Eigentum keinen Anspruch, so ist die Einziehung geboten (Urt des Bayer.ObLG vom 11. April 951 in JZ 1951, 566, das der 1. Strafsenat des BGH in BGHSt 1, 351, 356, 357 und der erkennende Senat in BGHSt 2, 311, 314 gebilligt haben). Denn in einem solchen Falle verletzt die Einziehung keine berechtigten Interessen des
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K2 schuldlosen Dritten. Unter diesem’ Gesichtspunkt hat die Strafkammer den Sachverhalt nicht gevrüft, Darin liegt ein sachlicher Mangel des Urteils. ‘ “
Die Einziehung kann, worauf die Revısion mıt Rechi hinweist, noch aus einen weiteren Grunde $seboten sein; Der Senat hat bereits im Urteil vom 25. April :952 (PGRSt 2, 311) entschieden, dass ein zureichender Grund für dıe Einziehung eines Beförderungsmittels, das im Eigentum eınes schuldlosen Dritten steht, auch darin liegen könne, dass der Staat den Eigentümer wegen seiner Ansprüche sicher steilt. Auch unter diesem Gesichtspunkt bedarf der Sachverhalt der Prüfung.
Dr. Moericke . Dr. Dotterweich ‚ Werner Dr. Ludwig Dr. Ortlieb
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