Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 03.07.1952 – 4 StR 155/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2296 046 7
Im UVWamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Gewölbemaurer Tronz 5 EEE zus EB, Seboren dort er 1904, 2.21. in Untersuchungshaft,
wegen Blutschande
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtskofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Eörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Tichter,
Eundesanmsalt EB
als Vertreter der Bündesanvaltschaft,
Justizengestellter als Urkundsbeomter der Geschäftsstelle,
Zür Recht erkannt:
Auf die Nevision des Angeklagten wird das Urteil des Londgerichts in Issen vom 1. Dezeuber 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist, und die Sache in die. sem Unfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten des Rechtsmittels, an das Iandsericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der dem Trunke ergebene Angeklagte fasste in geschlechtlicher rregung seinc leibliche Tochter Nelga. als sie noch . nicht 14 Jahre alt war, wiederholt an den nackten Geschlechts- L teil und verkehrte später mehr als (reimal mit ihr geschlecht.: , lich. Die Vorgänge fallen in die Zeit von 1941 bis 1951,
.
Das Lanägericht hat den Angeklagten gleichwohl nur we-- gen eines Verbrechens nach § 174 Ziff 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB und wegen eines weiteren Verbrechens nach § 174 Ziff 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 173 “bs 1 StGB unter Anwendung des § 51 Abs II StGB verurteilt, im übrigen hat es ihn freige. sprochen,
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfah-- rer und rügt Verletzung sachlichen Rechtes,
Dıe Nachprüfung der Rechtsanwendung ist dem Senat da durch erschwert, dass das Urteil keinerlei "itteilungen über Ort, Zeit und Art der Verlehlungen enthält; eine Ausnahme bildet lediglich der erste rall der Blutschande, zu dem die Grände die Tatunsti'nde näher schildern und ausdrücklich Test.. stellen, es sei zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile gekommen, Die beiden anderen Fülle der Nlutschande entbeh. ren selbst dieser Darlegung.
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Der Freispruch beruht auf der irwäügung, dass eich der Angeklagte wegen seiner Trunkenheit "nicht in allen Millen seines strefbaren Tuns bewußt" gawesen seiz nach Darstel.. lung seines Opfers sci er beim letzten Verkehr "son Sinnen"
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und auch im übrigen o!t angetrunken, zber nicht immer betrunken gewesen. Bei sorgfültiger Prüilung der Sach: lage sei "mindestens die Teststellung ger.chtfertigt,
dass der /ngellagte einnal seine Tochter, als sie noch nicht 14 Jahre alt war. bewusst in wcllüstiger Absicht
an den Geschlechtsteil gefasst hat und dass er später,
als seine Tochter bereits 14 Jahre elt war. mindestens einmal bewusst den Geschlechtsverkehr mit ihr eusgeführt hat", Abgeschen davon, dass völlig offen bleibt, in wel. chem der für erwiesen erachteten Fülle die Zurechnungs-- fähigkeit des Beschwerdefihrers bejaht und er daher verurteilt ist, deutet dic wiederholte Verwendung des Wor:- tes "bewußt" dareuf hin, als sei der Tatrichter davon ausgegangen, die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB seien nur gegeben, wenn der Tüter "von Sinnen gewesen sei", wie das zuvor für den letzten Verkehr als möglich erachtet wird. Die straikanmner hat cfTenbar übersehen, dass für
die Annahme der Bewußtlosigkeit schon eine das Geistesleben besinträchtigende Tribung mit den WirlLungen genügt, cie § 51 LtcB für die Tincichtsühigkeit und das Willens. vermögen voraussstzt. Von welchen psychopathologischen Mate ® bestand des § 51 StGB der Tatrichter überhaupt ausgegangen ist, als er wegen "einer gewissen geistigen Llinderwer-. tigkeit" den Abs 2 des § 51 StGB bejahte, und ob die fin: sichtsfühigkeit oder das willensvernögen wesentlich beein. ” trächligt sein soll, ist nicht zu erkennen, j
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Den Abs 1 des ’§ 51 .StGB hat die Ltrafkammer ausge | schieden, weil keine Anhaltonunkte für eine Schuldunfühig- "" keit vorhanden seien. Danit setzt sie sich zu ihrer eigenen Feststellung in “iderspruch, dass der Angeklagte dem
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Trunke verfallen sei. Ständiger Alkoholnißbrauch führt nämlich möglichervreise zu tlefgreiienden, verbrechen.- fördernden Verfallserscheinungen in den körperlichen und geistigen Punlitionen der Fersönlichkcit; vornehmlich kann er ihr Dermungsvermögen schon in nüchternen Zustande gegenfiber den Anreizen, die zur Tat drängen, wesentlich herabsetzen, so dass es cchon ein leichter Rausch u.U, ganz aufheben kann.
Die vorstehend erörterten Mängel sind sachlichrechtlicher Art, £ie rechtfertigen aber auch zugleich die Rüge mengelnder Sachaufklörung (§ 244 Lbs 2 StPO), die die Verteicigung oZffenber srheben will, wenn eie die Anziehung eines psychiatrischen Sachverständigen vermißt, der den ingeklagten hötte untersuchen sollen. Tie seelenzundlichen Fragen, die stäöndiger Alkoholmißbrauch für die Schuld£fähigkeit zufvirtt, sinä zu vielschichtig, als dass sie Ger Richter im ahnen einer Beobachtung, Gie sich mur euf Gie Dauer einer Lauptverhandlung erstreckt, zuverlässig zu beurteilen vernüchte,
Da das Urteil schon aus den vorstehend erörterten Gründen keinen Zestand haben konn, bedarf es keiner Erör.. terung der weiteren, in ihren Gehalt nicht eindeutigen VerfTahrensbeschwerden, Die Vorbereitung der neuen Tauptverhendlung wird dem Tatrichter Jecoch Gelcgenheit geben, sich über die Zuziehung eines erfahrenen Jugendvsychologen er-. neut schlüssig zu werden. Die Verteidigung des "ngeklagten geht ersichtlich dchin, dass Helga SW nicht nur
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allgemein, sondern gerade in den zur Anklage stehenden
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