Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 03.07.1952 – 3 StR 523/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache g
den Maler und Anstreicher Hermann B (EEE E: us u, zeboren am GE 1550 4
wegen schweren Landfriedensbruchs u.a.
hat der 3. Strafsenat des BEundesgerichtshofs in der Sit- i. zung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner x als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger “. Bundesrichter Prof. Dr. Busch BeRF Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus
a als beisitzende sichter, Landgerichtsrat j u als Vertreter der Bundesanwaltschaft, " 204 B 382 ” Justizangestellter | BEN j als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: . wo
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in. ‚Wuppertal vom 17. April 1951 wird verworfen. nn on . u Rx
Der Anzeklagte hat die "Kosten ges Rechtsmittels zu tragen, "
.. Von Rechts wegen
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" Zall beteiligten Personen sei zu gering, um als Menschen-.
‚ wie ihn die Vorschrift des § 125 StGB sichern will, #ür ”
Gründe§
Der Angeklagte ist unter Freisprechung und Einstel- ' lung des Verfahrens im übrigen wegen schweren Landfriedensbruchs {§ 125 Abs 1 und 2 StGB) in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) und mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) zu einer Gefängnisstra-- fe von acht Monaten verurteilt worden.
j Hiergegen wendet er . sich’ unter "Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revision. '
Das Rechtsmittel ist nicht begründet;
1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Land.” friedensbruchs lässt keinen Rechtsirr'tum erkennen. “
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a) Die Meinung der Revision, die Zahl der an dem Vor--
menge im Sinne des § 125 Abs 1 StGB gelten zu können, trifft nicht zu. felche Anzahl von Menschen über zwei ' hinaus zu einer Gefährdung des öffentlichen Friedens, '
erforderlich oder für ausreichend zu erachten ist, ken nicht allgemein gesagt \ werden. Die Frage lässt sich" vielmehr nur nach den Umständen des’ einzelnen Falles” beantworten. Es ist daher im "wesentlichen Tatfrage Ei e damit Aufgabe des Tatrichters zu erwägen und est stellen, ob eine zur Störung des. öffentlichen Priedchß "ce zusammengerottete Anzahl von Personen eine Menschenei- "ar ge im Sinne des Gesetzes ‚bildet (Rast 9,13 1a7P). Ban
3 IPT. [1 . f} . “ e Ben 3° 3% Wie das Landgericht hier als erwiesen angescheil
hat, sind zunächst etwa sechs bis acht SA-Leute den nn
geklagten zu dem Gartenhause des Zeugen HD gefolgt; weitere SA-Nänner, durch den Lärm und die Auseinander-. setzung angelockt, sind hinzugekommen. Diese aus den SA-Leuten gebildete }enschenmenge hat das Landgericht als eine solche erachtet, die kraft ihrer Zahl eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung hätte herbeiführen können. Damit ist in ausreichender und das Revisionsgericht bindender leise dargetan, dass eine Menschenmenge, wie § 125 Abs 1 StüB sie erfordert. vorhanden war. Ein Rechtsfehler tritt dabei nicht hervor. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung OGHSt 1, 245 geht schon deshalb fehl, weil hier das Urteil keine Feststellungen darüber enthält, dass die Zahl der an dem Vorfall beteiligten Personen auf den ersten Blick zu erkennen gewesen seis Du
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b) Ebenso ist das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Zusammenrottung im Gegensatz zu der Auffassung der Revision gegeben. Mit ihrem Vorbringen, das von dem Zeugen MB vewohnte Gartenhaus habe 40 Meter von der Strasse entfernt in einem abgeschlossenen Garten gelegen, kann die Revision nicht gehört werden, da.es sich insoweit _ um neue und daher in diesem Rechtszuge unbeachtliche
Tatsachen handelt. un“
Abgesehen davon, kommt es in rechtlicher Hinsicht ” hierauf nicht an. Denn eine Zusammenrottung kann nicht nur dann eine öffentliche sein, wenn sie auf einer öffentlichen Strasse oder auf einem öffentlichen Platze vor sich geht. Massgebend ist vielmehr, dass die Mög-
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ir lichkeit der Teilnahme unbestimmt vieler Personen gege- BR ben ist, eine Voraussetzung, die auch bei einer auf einem Se nicht öffentlichen Platze stattfindenden Zusammenrottung ea vorliegen kann. Dass eine derartige löglichkeit hier vor- . .Schd
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handen war, hat das Landgericht ohne ersichtlichen Rechtsfehler festgestellt. ,
e) Auch im übrigen tragen die Ausführungen des Urteils die Annahme des schweren Iandfriedensbruchs. Dass von Sn der öffentlich zusammengerotteten Menschenmenge Gewalt-- BR tätigkeiten gegen den Zeugen ie) und dessen Eigentum Ä begangen worden sind, ist ebensn rechtsirrtumsfrei dargetan wie die Eigenschaft des Angeklagten als Rädelsführers, Insoweit hat die Revision auch keine Einwendungen gegen das Urteil erhoben.
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FE d) Zur inneren Tatseite gibt das Urteil gleichfalls
zu Bedenken keinen Anlass. Es enthält zwar keine nähe-
ren Erörterungen darüber, dass der Angeklagte sich der
Möglichkeit bewusst gewesen sei, dass sich jederzeit
nn weitere Personen der Öffentlich zusammengerotteten Hen- u
” rn schenmenge hätten anschliessen können. Indessen geht RR SE aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, mit hinreichen- IE YO der Sicherheit hervor, dass das Landgericht ein dahin-
2 \ gehendes Bewusstsein des Angeklagten als vorliegend
= erachtet hat. Insbesondere lassen dies die Ausführun-
Mu gen des Urteils über die Eigenschaft des Angeklagten
w als Rädelsführers ausreichend deutlich erkennen. Dass
das Landgericht dabei von der Erwartung des Angeklag- "ten spricht, die ihm unterstellten SA-Leute würden ihn
unterstützen, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, Der Angeklagte hatte, wie das Urteil fest-. stellt, den von ihm geführten SA-Trupp wegtreten lassen, so dass entgegen dem Vorbringen der Revision von einem fest umrissenen Personenkreis, auf den sich die Erwartung des Angeklagten bezogen habe, nicht gesprochen werden kann. Diese erstreckte sich vielmehr auf eine völlig unbestimmte Anzahl von Personen, da nach dem Wegtreten des Trupps nicht feststand, wer und wieviele von den SA-Leuten dem Angeklagten auf seine Äusserung, er wolle noch eine private Angelegenheit regeln, folgen würden. Dass aber der Angeklagte auf Grund jener ürklärung mit der Unterstützung einer mehr oder minder grossen Zahl der SA-Leute gerechnet hat, ist im Urteil als erwiesen bezeichnet.
2.) In der Festnahme des Zeugen MB und in dessen Festhalten in dem SA-Heim durch den Angeklagten hat das Landgericht mit Recht eine Freiheitsberaubung gemäss
§ 239 Abs 1 StGB gesehen. Die Ansicht der Revision, die Strafverfolgung wegen dieses Vergehens sei auch unter Berücksichtigung des Art I § 1 Abs 2 der Verordnung zur
Me | Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die
A Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOB1BZ S 65) verwe jährt, da die Freiheitsberaubung mit einer Höchststrafe BA von nicht mehr als drei Jahren Gefängnis bedroht sei, An, trifft nicht zu. § 239 Abs 1 StGB sieht als Strafe, ab- , Wir gesehen von Geldstrafe, Gefängnis ohne eine zeitliche Fr Beschränkung der Dauer vor, ärcht somit Gefängnis big _
zu fünf Jahren an (§ 16 Abs 1 StGB). ae
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‚beigetragen, die Straftat des Angeklagten mit zur Vollendäung zu bringen. Re
3.) Schliesslich ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen einer gemeinschaftlich begangenen Körperver-
letzung nach § 223 a StGB aus Rechtsgründen nicht zu be- A
anstanden. Zwar steht fest, dass ausser dem Angeklagten keiner der mit ihm im SA-Heim anwesenden SA-Männer den
Zeugen Mb geschlagen hat. Jedoch haben diese sich u.
nicht, wie die Revision behauptet, völlig untätig verhalten und sich nur auf eine etwaige innere Billigung des Vorgehens des Angeklagten beschränkt. Sie haben sich hieran nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Urteils vielmehr dadurch beteiligt, dass sie durch ihre Gegenwart den Zeugen Mg bewusst eingeschüchtert und damit den Angeklagten zu dem Schlagen ermutigt haben, Sonach haben sie gerade das getan, was
auch die Revision zur Annahme einer gemeinschaftlichen “ 8 % Yä "
Körperverletzung als ausreichend ansieht, nämlich vor- Me sätzlich durch ihre Anwesenheit mit Täterwillen dazu Be:
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Fehl geht der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe die hierzu getroffenen Feststellungen zu Unrecht auf einen in Abwesenheit des Angeklagten geschehenen “ Vorfall gestützt, bei dem ein SA-Mann den Zeugen N] mit einem Revolver bedroht und ihm erklärt hat, man solle ihn eigentlich erschiessen. Wenn auch der Angeklagte
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hierbei nicht zugegen gewesen ist, so war das Landge- ri
richt dennoch rechtlich nicht gehindert, die Drohung
jenes SA-Mannes als Beweisanzeichen für das Verhalten Pr der SaA-Leute gegenüber dem Zeugen I) schlechthin im BE.
Rahmen des dem Tatrichter in § 261 StPO eingeräumten Rechtes der freien Beweiswürdigung heranzuziehen und
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mit zu berücksichtigen. Ein Rechtsfehler kann darin nicht gefunden werden.
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4.) Auch im übrigen lassen die Darlegungen des Urteils einen den Angeirlagten benachteiligenden Rechtsirrtum nicht hervortreten. Die Vorschriften der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Zingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 sind, soweit der Angeklagte verurteilt ist, zutreffend angewendet worden, Die Strafzumessung und die für sie gegebene Begründung geben zu einer Beanstandung aus einem rechtlichen Gesichtspunkt keinen Anlass.
Die Revision des Angeklagten ist demnach als unbegründet zu verwerten.
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Kirchner Koeniger Busch Scharpenseel Baldus
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