Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 18.06.1952 – 3 StR 920/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Wird ein der Einziehung unterliegendes Beförde- us” rungsmittel nach der Straftat, aber vor der EN. Hauptverhandlung. ‚durch, ein -zufälliges ‚Ereignis De so zerstört, dass das Eigentum damit untergeht, so kann nicht auf Einziehung erkannt werden. “ \ " “ ”, x = Aktenzeichen: 3 StR 92052 Urt. des BGH. v. 16. April 1953. 16 Düsseldorf tr 1 “; "IS 920/52 2 ” \ Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen 1.) den Friseur Theodor H un > " GERNE, geboren am ER 13905 in sup, 2.) den Kaufmann Fritz WW jun. aus EB, geboren am GE 1922 in raum, wegen Steuerhehlerei hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16, April 1953, an der' teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. meer als Vertreter der undesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: I. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 18. Juni 1952, soweit es gegen den Angeklagten A keine Entscheidung über die Einziehung der Spirituosen trifft, mit den Feststellungen aufgehoben. IAFE DET nnd en on na, . eye ar nt u ur ar. "er er ST nn un II. IIL. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil aufgehoben, soweit es gegen den Angeklagten Tg die Einziehung des hinterlegten Betrages von 560 DM angeoränet hat. Die weitergehende Revision gegen den Angeklagten® wird verworfen. " Soweit sich die Revision gegen den Angeklagten gun rich- tet, hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Im übrigen hat das Landgericht über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. Von Rechts wegen an ae Pac zs o. . x * x Sara N un r SE PEEN SE . 5 rs N BIRD N N nn mn \ < > we. u N mir en EEE KU, De > Ran „un wi. .
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Rechtssatz: Wird ein der Einziehung unterliegendes Beförde-
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EN. Hauptverhandlung. ‚durch, ein -zufälliges ‚Ereignis
De so zerstört, dass das Eigentum damit untergeht, so kann nicht auf Einziehung erkannt werden.
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= Aktenzeichen: 3 StR 92052 Urt. des BGH. v. 16. April 1953. 16 Düsseldorf
tr
“; "IS 920/52 2 ” \ Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
1.) den Friseur Theodor H un > " GERNE, geboren am ER 13905 in sup,
2.) den Kaufmann Fritz WW jun. aus EB, geboren
am GE 1922 in raum,
wegen Steuerhehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16, April 1953, an der' teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. meer als Vertreter der undesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 18. Juni 1952, soweit es gegen den Angeklagten A keine Entscheidung über die Einziehung der Spirituosen trifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
IAFE DET
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II.
IIL.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil aufgehoben, soweit es gegen den Angeklagten Tg die Einziehung des hinterlegten Betrages von 560 DM angeoränet hat.
Die weitergehende Revision gegen den Angeklagten® wird verworfen. "
Soweit sich die Revision gegen den Angeklagten gun rich-
tet, hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Im übrigen hat das Landgericht über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Von Rechts wegen
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Das Lendgericht hat den Angeklagten Hp von dem. Vorwurf der Abgabenhehlerei freigesprochen, Der Angeklagte Wrage ist wegen dieses Vergehens zu einer Geldstrafe von 50 DM verurteilt worden. Ausserdem hat das Landgericht gegen ihn auf Einziehung eines Betrages von 560 DM erkannt, den er für einen beschlagnahnten Personenkraftwagen hinterlegt hatte.
Die Revision des Nebenklägers rügt Verfahrensmängel und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
Mit seiner Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Aufklärungspflicht geltend Diese Rüge ist nicht ordnungsmässig begründet (§ 344 Abs 2 StPO). Der. Beschwerdeführer hat es unterlassen, anzugeben, welche Tetsa- . chen nach seiner Ansicht nicht genügend aufgeklärt worden sind und auf welche Weise diese Aufklärung hätte erreicht . werden können. In diesem Umfang ist die Revision deshalb unzulässig.
II,
‘Die Sachbeschwerde des Nebenklägers.
1.) Er beanstandet hinsichtlich des Angeklagten W u: dass das Landgericht nicht den Personenkraftwagen sondern
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. kannte. Er beförderte die Spirituosen mit seinem Personen-
tig verurteilte frühere Mitangeklagte Mu erwarb
den dafür hinterlegten Geldbetrag eingezogen hat. Das in zulässiger Weise beschränkte Rechtsmittel führt zu einer Ab-Enderung des Urteils zugunsten des Angeklagten. Nach der
Vorschrift des § 301 StPO wirkt jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel auch zugunsten des Angeklagten. Dasselbe gilt für das Rechtsmittel des Nebenklägers
(RGSt 45, 326; 41, 349).
Zu diesem Punkte trifft das angefochtene Urteil folgende Feststellungen: Die wegen Steuerhehlerei rechtskräf-
grössere Mengen unverzollter und unversteuerter Spirituosen ausländischer Herkunft. Hiervon veräusserte sie 50 Flaschen an den Angeklagten Wrage, der die Herkunft dieser Waren
kraftwagen. Deshalb beschlagnahmte die Zollbehörde das Fahrzeug, überliess es aber später dem Angeklagten zur Benutzung, nachdem er eine Sicherheit in Höhe von 560 DM geleistet hatte. Die Beschlagnahme blieb bestehen. Ehe die Hauptverhandlung vor dem Landgericht stattfand, verbrannte der Kraftwagen infolge eines Unglücksfalles.
Das Landgericht hat die Einziehung des bei der 'Zollbehörde hinterlegten Betrages von 560 DM angeordnet. Es vertritt den Standpunkt, diese Geldsumme sei en die ‘Stelle des nicht mehr einziehbaren Wagens getreten. Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer diese Rechtsauffassung. Nach §§ 401, 403 Abs 2 RAbgO sind die Beförderungsmittel einzuziehen, die der Täter zur Begehung der ‚Steuerhehlerei, Der
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RAbgO tritt der Erlös einer beschlagnahnten Sache an en
Stelle. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben; dass ein Verkauf des beschlagnahmten Fahrzeuges durch die Steuer”
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behörde nicht stattgefunden hat. Der Angeklagte zahlte den eingezogenen Betrag als Sicherheit, damit die Behörde ihm das Fahrzeug trotz der Tortbestehenden Beschlagnalme zur Benutzung überliess. Die Geldsumme stellt also keinen Erlös im Sinne des § 433 Abs 2 RAbgO dar. Ihre Einziehung
kann deshalb nicht bestehenbleiben. N
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‚Der Beschwerdeführer meint nun, an Stelle des Geldbetra-
ges sei das Fahrzeug selbst einzuziehen. Danit kann er nicht durchdringen. Diese Frage erfordert ein Eingehen auf die Vorschriften, die die Wirkung der Einziehung Feheln (§§ 415,
414 RAbg0). Mit der Rechtskraft des Urteils, das die Einziehung des Beförderungsmittels ausspricht, geht das Eigentum daran auf den Staat über. Ein Rechtserwerb eines Dritten nach der Tat, aber vor Rechtskraft des Urteils, berührt die Wirkung der Einziehung in aller Regel nicht. Die Rechte
des Dritten erlöschen (§§ 415, 414 RAbg0). Etwas anderes wird
gelten Müssen, wenn der Erwerber gutgläubig ist und keine Umstände vorliegen, die die Einziehung der einen unbeteiligten Eigentümer gehörenden Beförderungsnmittel rechtfertigen (BGHSt 1, 351; 2, 311). : Eine weitergehende Wirkung der Einziehung ist den Vörschriften des Abgabenrechts nicht zu entnehmen, So kennt das Gesetz keinen Übergang zur Wertersatzstrafe bei Beförderungsmitteln, wenn ihre Einziehung nicht‘ vollzogen werden kann. Treten nach der Tat, aber ‚vor dem nach § 415 RAbgO für den Eigentumsübergang massgebenden Zeitpunkt Ereignisse ein, die zwar keine Rechte Dritter begründen, aber in anderer Weise die Rechtsverhältnisse hin- . sichtlich der zur Tat verwendeten Beförderungsmittel verändern, z.B. das Eigentum untergehen lassen, so ist auf die Grundsätze zurückzugreifen, die die Rechtsprechung zu § 40
StGB entwickelt hat. Ihnen ist zu entnehmen, dass dem Täter
der einzuziehende Gegenstand zur Zeit der Urteilsfällung
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gehören muss. An dieser Voraussetzung fehlt es z.B., wenn . vor der Hauptverhandlung das Eigentum des Täters durch Verarbeitung der Sache untergegangen ist. Das hat das Reichs. gericht mehrfach ausgesprochen (R6St 52, 48; 65, 177). Dasselbe muss gelten, wenn ein der Einziehung unterliegendes Befoörderungsmittel nach der Tat, aber vor der Hauptverhandlung durch ein zufälliges Ereignis so zerstört wurde, dass das Eigentum damit unterging. Wenn in diesem Zeitpunkt das Fahrzeug sich noch in der unbeschränkten Verfügungsmacht des Täters befand, so ist dieses Ergebnis einleuchtend. Eine Einziehung kann aber auch in den Fällen nicht ausgesprochen werden, in denen das Beförderungsmittel nach 'der Tat, aber vor der Hauptverhandlung vom Staat beschlagnahmt und in Besitz genommen worden war, als es unterging. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 4, 62 /65/ in anderem Zusammenhange dargelegt hat, ging mit dem Augenblick, in dem das Beförderungsmittel in den staatlichen Machtbereich gelangte, auch die Gefahr des Untergangs auf den Staat über. Er hatte "sie auch denn zu tragen, wenn er sich später freiwillig des Besitzes wieder begab und hierauf das Fahrzeug unterging. Auf den vorliegenden Fall angewandt, ergeben diese Überlegungen, dass die Einziehung des Kraftfahrzeuges unterbleiben muss. Das Rechtsmittel des Nebenklägers führt also zu dem Ergebnis, dass weder die Einziehung des Kraftwagens noch die Einziehung des hinterlegten Betrages gerechtfertigt ist.
'2.) Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie bemängelt,
‘ dass die bei dem Angeklagten H EEE >eschiasnannten Spirituosen nicht eingezogen wurden. Die ihm von der
Mitangeklagten MB verkauften 307 Flaschen ausländischen Branntweins waren Gegenstand der Zoll- und Steuer-
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hinterziehung. Ihre Einziehung musste zunächst denjenigen treffen, der sie als Hehler erwarb und deswegen verurteilt wurde (§ 403 Abs 2 i.V.m. § 401 RAbgO). Wenn das Landgericht hier nicht dazu kommen konnte, die Kenntnis des Angeklagten | von der vorangegangenen Steuer- und Zollhinterziehung festzustellen, und ihn deshalb freisprach, so musste es die Möglichkeit der Einziehung nach § 414 RAbgO_ prüfen. Diese Vorschrift rechtfertigt die genannte Massriahjle, wenn der Eigentümer der Gegenstände nicht der Steuerhehlerei schuldig ist. Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen; ob das Landgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt
“ erkannt hat.
Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkte. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob der Angeklagte I) im Augenblick des Zugriffs der Zollbeamten Eigentümer der Spirituosen war. Das liegt deshalb nahe, weil das Urteil feststellt, dass ihm die frühere Mitangeklagte Mb nicht nur 307 Flaschen verkauft,’ sondern sie ihm auch übergenen hatte. Die Einziehung der Spirituosen nach § 414 RAbgO erfordert ferner die Feststellung, dass der Angeklagte bei gehöriger Sorgfalt die Herkunft der Spirituosen erkennen konnte. Das Landgericht wird noch aufklären müssen, ob der Angeklagte
... infolge. Fahrlässigkeit nicht wusste, dass die Waren ohne
ordnungsmässige Verzollung oder Versteuerung in den inländischen Verkehr gelangt waren. In diesem Zusammenhang ist bedeutungsvoll, dass das Urteil schon Umstände hervorhebt, die dem Angeklagten hätten verdächtig erscheinen müssen.
Welche Maßstäbe für die Feststellung fahrlässigen Verhal-
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tens anzulegen sind, hat der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen BGHSt 1, 351 354, 3537; 2, 321, 323 näher dargelegt. j
Busch Scharpenseel Baldus Maaß
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