Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 17.06.1952 – 2 StR 121/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
. up - - u ... . . ?
InNanmen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Hermann H EREEEEREn > 5. Krs. FEB, geboren en En 1912 in Fr,
%
wegen Beihilfe. zum schweren Diebstahl
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juni 1952, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Noericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner . - Bundesrichter .. Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig.
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter MEER
. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: .
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil . des Landgerichts in Oldenburg vom 15. Novem- - ber 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. j
Von Rechts wegen
* ’ « R ° Bar 0 ‘ a
“or 22 /’»
EEE
ET BESRRT
wre x eh
TI TEN:
re EL UN: Ran, 2
” x
ET; se
nr Se
“uns u
nz
a rn [22
.. ‘ “ B ET . un Fr, . DEE, .,? De . ER, Art
„ DR “ w SERRZRG, 0 ent, u s , RT. eh.
. fängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des
- 2. a Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe n;; “0
: führt hat, eine Beihilfe zum schweren Diebstahl erblickt. CR Nach den Feststellungen haben die Polen das Diebesgut, IR das der Angeklagte auf diesen Fahrten mit seinem DKW zum lager Sande und in seine Wohnung gefahren hat, nach den Einbrüchen in einen Wäldchen zwischen Westerburg ‘und Döhlen nur vorübergehend versteckt, um es baldmöglichst, in das Lager schaffen zu lassen. Bei dieser Sachlage konnte das. Landgericht ohne Rechtsifrtum annehmen, dass die Binbruchediebstähle mit der Wegschaffung der Beute’ von den Tator- > ten tatsächlich noch nicht ‚beendet waren. Die Entschei- zu dung darüber, wann ein - rechtlich vollendeter - Diebstahl tatsächlich beendet ist, ist: im wesentlichen Tatfrage. Dass das Landgericht hierhei von rechtsirrtln- Ben lichen Erwägungen ausgegangen ist, ist nicht erkennbar.
Soweit die Revision’ die Verurteilung wegen Beihilfe 0 zum schweren Diebstahl in den beiden anderen rällen an-
x Yıgr ” .. ;
ee;
HITLERS TE
greift, in denen der Angeklagte die Diebe jeweils an die & Tatorte gefahren. hat, ist Sid offensichtlich unbegrün- 0 BR: SR
Pr Kofi:
. a
2:
. .. . r . . . , ‘ . x 1 . DE EN 7 = s “ wir ; z . or. . n 1%" ’ NEL
Verfahrensrechts und fehlerhafte Anwendung des sachlichen u: Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben. Rx: 1.) Die Verfahrensbeschwerde ist entgegen dem § 344 ee: Abs 2 StPO nicht ausgeführt und daher unbeachtlich. =: 2.) Zu Unrecht bemängelt- die Sachbeschwerde, dass Be! das Landgericht auch in den ersten Fahrten vom 31. Juli/ .: “1. August 1948, die der Angeklagte für die Polen ausge- RR
det. Sie geht hier lediglich gegen die unangreifbare
(§ 337 StPO) tatsächliche Feststellung des Landgerichts an, dass der Angeklagte bei den Fahrten von vornherein über das Vorhaben der Polen unterrichtet gewesen ist. Gegen die Denkgesetze hat das Landgericht nicht. verstossen aus der Tatsache, dass der Angeklagte zu den Polen enge Beziehungen unterhielt und ihr. Vertrauen besass,: konnte und durfte es sehr wohl den Schluss ziehen, dass er über ihr Tun genau unterrichtet war.
Dr. Mocricke “» Dr. Dotterweich Werner ‚Dr. Sauer ’ . Dr. Iudwig
a... Den