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BGH Entscheidung vom 17.06.1952 – 1 StR 776/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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I_StR 776/51. 9395 913 Lg
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Angestellten Dr. Johannes Ernst Lmil V
aus SCD/DEEEEED, geboren arı MS. GENE In Drei,
2. den Kaufmann Philipp U ED aus Sc mE geboren am GB. ED ED ir COS, Landkreis O
R wegen Ürpressung
hat. der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Ger sitzung vom 17. Juni 1952, an der teilgenonrien haben;
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz 3undesrichter Lcsntel Bundesrichter Glanzmenn Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Kohlhaas als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Weiss als Urkundsbeanter der Geschiftsstelle, Zür Recht erkannt:
Auf die Revision der Startsanraltschaft wird das Urteil des Lendgerichts in Türzburg vom 8. August 1951 sent den Feststellungen aufgehoben und die Seche zur neuen Verhandlung und Entscheidung, zuch über die Kosten des Rechtenittels, zurückverviesen, und zwar an des Landgericht
in Schweinfurt.
Von Rechts wegen
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Gründes
Der Angeklagte Dr. VB war in Jahre 1938 kommissarischer Gawwirtschaftsberater der iiSDAP in Würzburg, der Angeklagte VE reiswirtscraftsberater. In der Zeit von Frühjahr bis zum 5. Dezeriber 1938 het VB, vie das Landgericht feststellt, innerhalb der von der I:SDAP erstrebten | "Arisierung" jüdischen Grunädbesitzes in zahlreichen Fällen Juden durch Drohung widerrechtlich genötigt, Grundstücke an ihm genehnme ürwerber zu ungünstigen Bedingungen zu verkau.- fen und es zu dulden, dass ein vom Anscklegten beliebig festgesetzter Teil des Tauspreises rechtswidrig an die von der ESDLP gegründete Rhön-Syessart-ierbestelle gezahlt wurde, deren GCeschürtsführer der Angeklagte war. Der ıngelilagte Ullrich het in einigen züllen dabei nmitgewirkt,'
Des Inndgericht hilt den Zusseren Tatbertend des § 253 St@3 in der bis zun 14. Juni 1943 geltenden assung (§ 2 a ibs 1 5tC5) Zür erwiesen und Z’hrt aus, die Anschlasten hätten dabei in der Absicht gehandelt, der Werbestelle unter Schä- " digung der jüdischen Verkäufer rechtswidrige Vermögensvorteile zu verrchaffen und sich insgesamt "objel:tiv je eines fortgesetäten Verbrechens der üÜr»pressung nach § 253 aF schuldig"gemacht. Dennoch seien sie man;els des Jewusstseins der Rechtsvidrigt:eit freizusprechen. Der Beauftragte für den Vierjahresplan sei zu allen -assnahmen gesetzlich befugt gewesen, die notwendig waren, "um den Jinsetz des (denals meldepflichtigen) jtdischen Vernögens im Linklang mit. den Belangen der deutschen \.irtrchalt sicherzustellen", Zu diesen Zuecke hebe er Rechtsverorädnungen,- allgemeine Verueltungs-
vorschriften und eisungen an alle 3ehörden erlassen dürfen, Den Angeklagten sei nicht zu widerlegen, dass der Beauftragte
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nicht aus,
‚ist in mehrfecher Tinsicht zu beanstenden. § 267 StPO
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3.
im april 1938 in einer Behördenbesprechung in Berlin Richtlinien Zür die "Arisierung jüdischen }}i:sentunst aufgestellt habe, die die "ziYengstieise Arisierung" und die Srhebung einer "Lusgleichsabgabe" von Köufer zur beliebigen Verwendung @urch die zus ändigen Negierungsprösidenten erlevhten, in diese nichtlinien hötten sie sich gehalten in der ieinung, sie stünden nit "dem Gesetz" im \}in’:lang und enthielten nichts Unrechtes. \ias die vorgesetzte Behörde getan hobe, der sie Geliorsen schuldeten, hEtten sie für rechtnäürsig gehelten. Der ıngeiliagte Vogel hat sich aus-erdem euf Idealismus berufen, in welcher Richtung, Zührt das TLendgericht
Das Urteil leidet an zenlreichen llechtrverstössen und war auf Gie Xevision der Startsenvaltschaft cu?zuhchben,.
1. Bedenklich ist es schon, dass das Leräögericht anstelle eigener verantwortlicher Feststellungen die in !röffnun,sbeschluss gegen die Angeklagten erhobenen Vorwürfe, statt sie nur nach Nichtung und Inhalt zu kennzeichnen, viele Seiten lang wörtlich mitteilt und später nur ausführt, diesen Sechverhalt eractte es, soweit es sich um die dort aufgeführten Sinzelfülle handele, in tatsüchlicher Tinsicht auf Grund der Bereiscufnahne für erviesen. Das
scareibt den Aufbau eines ?reisprechenden Urteils in einzelnen zwarnicht vor. Auch wird die Sechlege bein Trei-
spruch zum Verstindnis des Urteilszusrmmenhengs die kurze Zitteilung des Anklegevorvurfs meist erfordern. Die Derstellung des für erwiesen erachtcten Sechverhalts im Trteil zit den eigenen vorten des Gerichts het eber, abge-
sehen von einfachen !illen. einen guten Ginn. Sorgf:ltig
vorgenormen, zwingt sie das Gericht, den Sachverhalt anhend des Gesetzes in.allen wesentlichen Punkten selbstverantvorilich zu erüitteln. festzustellen und zu durchdenken, sich debei über die rechtliche Bedeutung der belastenden und entlostenden Tatsachen klar zu werden, Läcken im Sachverhelt zu scaliessen, weiteren Tragen und. Ausiklörungsmöglichkeiten nachzugehen und die Beweise allseitig und gerecht zu wärdigen, Je zgetiisrenhalter der Drtr richter hierbei verführt, un so weniger l1lult er Gelehr, genaue Teifeststellung;en in der vorweggenonnenen, nöglicherweise irri:.cn \ieinun; zu unte.lessen. dass es je-Genfalls an der Schuld des. Angeklogten fehle. Die Schuldfrage lässt sich in Negelfall und cuch bei so verwickelter Sachlage wie hier erst abschliessend beurteilen, wenn der äusscre Scehverkelt rö,lichst erschönlend zufgeklärt ' ist und dic Grundlage dafür bietet, O@ISt 1, 156. 158, 2CSt 47, 417. 419. Schon deshalb iet des Urteil zufzsuheben. zumal es euch orTenl.inst, elche Yeststellungen das Lendgericht zu der wichtigen allgemeinen Sechdarstellung des röffnungsbeschlusses zur inneren Zatzeite der Irpressung getroffen hat, die der Schilderung der “sinzelf.ille vorangeht und in Urteil ebenfalls mitgeteilt wird. . 2. Aber auch der 5 253 aF ist durch den Freispruch verletzt. Zur äusseren Tatseite iert dem Landgericht beizutreten. Unzweifelheft haben die Angeklagten den 3e-Grohten jeweils auch ein anderes Verhalten bevrusst aufgezwungen, als es deren freien „illen entsprech und ihr Vernögen in der Absicht beeintrücktigt, der \erbestelle, also der ..S50..?, einen Vernögensvorteil zu verschaffen.
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5.
Zur inneren Tatseite der rprescung nach $ .253 aF gehörte aber ausserden zunindest bedingter Vorsatz in Bezug auf die Recktsvidrigkeit dieses Verrögensvorteils, nämlich die Kenntnis der ingeklagten, dass die \erbestelle enl3sslich der erzwungenen Verktufe keinen techtsansnruch gegen die Genötigten euf irgendeine Zchlung haette, oder ' mindestens ihre billisende Inkeu£naime,. dass sie keinen solchen habe, Zur Kenntnis der lechtswidrirkeit des Vermögensvorteils würde blosses Zrkennen-Können nicht zusreichen. Der bedingte Vorsatz setzt vorrus. dass die Angeklagten billigend mit der [öglichkeit rechneten, der \erbestelle stünden die den Juden abgenötigten Zuvendun;sen nicht zu. Nach derı Gesetz, das nur eine von den Käufern zu entrichtende Ausgleichsabgabe vorsah, und dies auch erst zu einem nach den hier abzuurteilenden Straftaten liegenden Zeitpunkt (3. Dozenber 1938), iiegt diese Kenntnis bei ihnen nahe, zumal Vogel der Geschäöftsführer der "erbestelle war und nichts für irgendwelche Rechtsansprüche dieser Stelle oder der !.SYA?P en die Verkäufer spricht. Zu alleden Zussert sich das vandgeräch ıt nicht deutlich genug, Seine Darlegungen gipfeln insgesent nur in der Verneinung des Jerrusstseins der Zechtsuldrigkeit, das ber nur teilweise mit jener !rage zusemmenfüllt und getrennt von ihr zu „nrüfen ist. Dies wird noch nachzuholen sein.
3. Die Urteilsausführungen zun 3erusstsein der Rechtswidriglrcit der Zngel-ilasgten zwingen nech Yorı und Inlislt zu nechäräcklicker rechtlicher !liechilliging. Zuf.S 28 Ziihrt das Londsericht aus, „ehrend die ıÜü nber „er Cesetzgebung, vor allen das "Dlutschutsgesetz", "die biologische Seite des Judennroblens lüs kon, coi die "Rechtsstellun; der Juden auf wirtscheftlichen Gebiete zunüchst nicht all-
gemein gesetzlich verenkert worden", und auf Scite 31, die
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VO über den „insatz des jüdischen Vernögens vom 3. Dezenber 1938 (RGBl S 1709) "ergänzte in entscheidender weise
die bisher bestehenden Vorschriften über die Antjudung der deutschen \irtscheft und schaffte hierfür eine umfassende rechtliche Grundlage", Den unangemessenen, der nationalsozialistischen Denkweise eigenen Ausdruck "öntjudung" verwendet das Landgericht auch sonst noch unbedenklich an zehlreichen Stellen, Tenn auch die umfassende Darstellung der nationalsozislistischen Rassengesetzgebung auf wirtschaftlichen Gebiet, die das Lendgericht in unnötigen Ausmass unternimnt, und vermutlich die Verwertung netionalsozielistischen Schrifttums dazu gelegentlich zu so unzutreifender und unsachlicher Ausdrucksveise verleiten mag, so spricht aus Form und Inhalt dieser im einzelnen hier nicht darzustellenden Urteilsausführungen doch erhebliche Kritiklosigkeit gegenüber offenkundigen Unrecht, euch v’enn es in Gesetzesform gekleidet war, und ein so betrüchtliches „ass von Unverständnis für die Schwere und Bedeutung des Sachverhalts und der hier zu entecheidenden cchLsfragen, dass schon dies Zweifel wecken muss, ob das Landgericht den für die Antscheidung wesentlichen Sachverhalt in silen Zinzelheiten richtig erkennt und beurteilt hat. In einselnen ergibt sich das, abgesehen von der Form der Derlegungen, aus Zolgenden?
Die den Angeklagten vorgevorfenen Urpressusgskondlungen liegen alle in der Zeit von \pril/lei bis litte lovenber 19385 nur ia Telle s@mED ist der - früher besprocheng - Kaufvertrag erst an 9. Dezember 19538 beurkundet worden. 318 zum 3. Deze::ber- 1958 (Srlass der zog. ‚Änscetzverordnung) hatte das Vorgehen der Angeklogten sclbst nech Cer sechlich
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zutreffenden Darstellung des Lendgerichts keineriei gesetzliche Grundlage, und zwer - abgesehen von deren Rechtsgültigkeit - veder in der AnmeldeVO von 26. Anril 1938 (RGB1
S 415). noch im Runderlass des Beauftragten für den Vierjehresplan vom 5. Juli 1938. Beide ordneten, soweit sie hier in Betracht kommen, nur die behördliche Genehmigung einschlägiger Veräusserungsgeschäfte an. Selbst spätere Vorschriften, Gie bei:ı Tütigwerden der Angeklagten noch nicht galten, wie die schon erwähnte ZinsatzVO vom 3. Dezember 1958, enthielten keine Bestimmungen solchen oder ähnlichen Inhalts, ohne dass es auch insoweit darauf ankomıt, inwieweit diese wirtschaftspolitischen Rassengesetze nach Inhalt und Zweck schon an sich rechtswidrig waren, Die in § 15 der ZinsatzVO angeordnete Ausgleichszahlung "zur Vermeidung ungerechtZertigter Zntjudungsgerinne", der das Lerdgericht . rechtlich so grosses Gericht beileyt, betraf, abgesehen von ihrer zeitlichen Geltung, nicht die jüdischen Verküufer, Gije Genötigten,. sondern die Tutzniesser der "Lrisierung" und bezweckte, den nationalsosialisticchen Staat zun alleinigen oder loch zum wesentlichen vrirtschaftlichen Lutznicsser der Judenverfolgung zu mochen,
Selbst nech Cer Darstellung des Lsndgerichts bleiben den Angeklagten also nur die von ihnen behauyteten nindlichen Richtlinien des 3eauftragten für den Vierjahresplan elo vermeintliche Rechtsgrundlage ihres !lendelns. ber iasoweit ist das Urteil lückenheft und widersvruchsvoll, Es teilt den behaupteten Inhelt dieser "Nichtlinien" nur teilweise mit und äbernimnt die Behauptung der Angeslilagten, sich stets innerhalb dieses Rahmens gehalten zu heben, ohne ersichtliche ?rü’uns. Soweit es den beheunteten Inhelt aber
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andeutet, deckt er das Verhalten der „ngeklagten nicht. Solche Richtlinien konnten sich, was das Lendgericht verkennt, selbst damsls stets nur ii Rahnten der der Jeauftrasgten für den Vierjahresnlen zugewiesenen gesetzlichen Yefugnisse halten. Diese waren zwer umfengreich, aber nicht unbeschrönkt, sondern ergeben eich eus dem Inhalt der Relmengesetze, nünlich der VO ber Gie Durchführung des Vierjehres»lans von
18. Oktober 1936 (RGB1 S 887) und der AnmeldeVO vom 26, April 1938. Der § 7 dieser VO, den das Landgericht enZührt, ermächtigte weder den Beauftragten, noch seine nachgeordneten Stellen zu strafbaren Handlungen, also auch nicht zu Erpressungen, sondern euch nach nationalsozialistischer Praxis nur zum ürlass von Anweisungen an alle Behörden und Dienststellen innerhalb dieser gesetzlichen Vorschriften,
Kenn die Strafkammer im Tinblick auf diese angeblichen Richtlinien von einen fornell gültigen Rechtssetzungsakt spricht, so übersicht sie, dass es cich allenfalls um allgemeine Anweisungen scherdelt hoben kann, durch die kein Recht gesetzt werden konnte, und die auch als \leisungen nur im Nehmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen verbindliche \ir!ung heben konnten. Söweit der Inhelt dieser Nicht- \ linien überhaupt mitgeteilt ist, ergibt sich euch kein we- S sentlicher “Widerspruch zu den Inkalt Cer massgeblichen "Arisierungs"'bestimingen. Insbesondere stehen sie hinsichtlich der "Ausgleichsabgabe" in Dinklang mit der gesetzlichen Xegelung (Urt S 22); in übrigen geben sie in verschvozilener Weise Inhalt und Tiel der "Arisierungs"besti:mungen wieder, Dagegen steht das Verhelten der Angelllagten in schreienden widerspruch selbst zu der demaligen gesetzlichen Degelung,
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Art I § 1 der AnmeldeVO von 26, Avril 1938 erforderliche Genehaigung zur Grundstücksveräusserung war von der höheren Verwaltungsbehörde zu erteilen. Tsch § 1 der - „insetzVO von 3. Dezember 1938 konnte dem’ Inhaber eines Jüdischen. Geverbebetriebs aufgegeben verden, den Betrieb binnen einer bestimuten Frist zu veriussern oder abzuwickeln. Für diese Anordnung war nach § 17 wiederum die höhere Vervaltungsbehörde zuständig. Kan der Inhaber der Auflage nicht nach, so konnte nach § 2 von der höheren Verweltungsbehörde ein Treuhänder "zur Herbei?ührung der Veröusserung oder Abwicklung" eingesetzt werden, ie das Urteil feststellt (S 31), war in § 15 der (spiteren) Zinsatzveroränung vou 3. Dezeriber 1938 klargestellt, dass Ger „rverber jüdischen Ver:ögens zur Vermeicunz ungerecht-. ferti;.ter Gevinne zu einer Zurgleichszeiilung zugunsten des Reiches herangezogen werden Konnte. Demit gtimmt auch in den angeblichen Terliner Nichtlinien Überein. dass die ivsgleichsabgabe vom Kıufer zu entrichten ver, wührend den Jädischen Verkiufer ge‘öhnlich der linheitswert zukomaen sollte (Urt S 22). Des Irndgericht wird also den genauen Innelt dieser engeblichen Nichtlinien erst noch ost. stellen und dann notfalls prüfen müssen, inwieweit er
der zur Tatzeit geltenden gesetzlichen Refgelun::. die den „ngeklagten zrieifellos bekannt war, etwa widersprech und deshalb unbeachtlich war.
4. Aber auch wenn Richtlinien des von den Angeklagten behaupteten erpresserischen Inbalts bestanden haben sollten, bedurfte die Frage ihres Unrechtsbevusstseins näherer Prüfung. "und zwar nicht allein auf Grund einer allgemeinen Darstellun,; der damaligen lessengesetze und Verordnungen,
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mit der sich das Lendgericht vorwiegend begrüsst het, son-
dern zuf Grund einer genauen Prüfung des, Verhaltens der . eo, Angeklagten. Denn mag es einfachen Leut.n - was die An- j geklagten nach ihrer Stellun; kaum zsren - euch echwerfallen, allein au? Grund des \Wortleuts eines Gesetzes, ohne dessen Tregneite und üendhabung zu kennen, ein sicheres Urteil über llecht oder Unrecht des Gesetzes zu heben, so kann. des äussere Verhalten doch ein untrligliches j Anzeichen fir die innere Tialtung des Iendelnden bieten, B Insoreit steht nach dem Urteil fest: - E
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Im !alle 3 (HB) sind die Irüder 2 »egen ihrer B Verkeufsveigerun,; von der Gestano unter nichtizgen VorwÜnden x in left genommen worden, ur sie zun Verl:suf zu zwingen, x Der Gerteyoberitte VIEW er!:1rte ihnen, die Gertcno werde ö
"ja \}invernehnen nit dem Cawrirtschettsberzier" - den ın- .
geklagten vw - die Verl:cufrbedingungen festlegen. Die g Sröder NEE heben dereufhin die "Zusernenerbeit VW» & wit der Gestapo" erkannt und, aus der lat vorgeführt, S mit ihm in den Räumen der Gestapo über den Verkauf ver- DD hendelt. Zrst nach dem Verkauf und nach Zustimmung Vg> B ist Julius REP aus der Faft entlassen ıcrden, Ver ınge- I klagte VW will sich’ des Falles nicht entsinnen. Das R Lendgericht nisrat, obwohl es diesen Tiergang als erwiesen u: bezeichnet, bei der Prüfung des 3ewusstseins der Rechts- ® widrigkeit und der Kenntnis der Nechtswidrigkeit des der “ R
\erbestelle versche?ften Vernögensvorteils mit keinem vort zu’ihn Stellun;. Allein dies ist ein so schwerwiegender Nechtsfehler, ‚dass er die Beseisrlirdigung auch in den andern erörterten Fällen beeinträchtigen muss.
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Isidor RE (7211 .) hatte sich ackon Trüher in Polizei. haft befunden und war aus ihr erst nech der Verpflichtung entlassen viorden, sein Geschäft zu verkaufen. Sein leusgrundstück hatte er dageyen behalten. Als Ve Lies erfuhr, forderte er-von der Gestapo schriftlich eine koche vor der Luswanderung des R. mit „rfolg die Verweigerung der Ausreisegenehnigung, bis R. dem Grundstücksverkauf zugestimmt hebe, Dereufhin wurde RE verhaftet und geriet in Lebensge?ehr, Des Lendgericht hält hier zwar einen Fall der räuberif:chen Ürpressung (§ 255 StC3) eus inneren Gründen Zür unerwiesen; über die Bedeutung dieses Verhaltens Zür die Anvendung des § 253 und des Unrechtsbewusstsein des Ingeklesten äussert es sich wiederum nicht,
Auch in den Füllen TB (5; lieus bei den Ausschreitungen an 10. Tovenber 1958 zerstört), IB (9; Vertregssbschluss er 10. Yovenber 1938, nachdem die /Jigentimer suf Uimegen zum Hoter gebrächt worden varen), IB (115 Verhrndlüngen en 11. Tovenber 1953 nech !intlassung; zus ?olizeihert) und Scin/SsiilB (15; Vertregsverhendlungen en 11. iiovember 1958 wührend der durch die !usschreitungen von Vortage vertinlassten let) bestehen Ühnliche starke Anhaltspunkte Zür das Unrechtsberusstsein der angeklagten und für ihre Kenatnis’der Rechtsridrigkeit der erstrebten Veruögensvorteile, auf die das Sendgericht, obwohl es diese Iiendlungen foststellt, nirgends eingeht.
zwar ist das Lendgericht in der Jeweistürdigung nach § 261 StPO frei. über so schwerwjegende Verdschtsgründe, vie sie in den Fällen 3, 4 und in den übrigen fällen bisher feststehen, darf es aber nicht ohne jede sechgemässe Be.ieisrirlcisung hinveggehen und sich stattdessen mit einer‘
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Schilderun; der vermeintlichen Gesetzeslage begnügen, zu der es zugunsten der Angelilagten die vorerwühnten Nichtlirien rechnet. üs hütte ervügen müssen, ob es möglich und vernünftigerveise glaubhrit ist, dass die Ingelilagten als gehobene imtsträger der I.SD.?, vor allem der ängeklagte Vogel als Literbeiter des Ceuleiters, ohne das Vorliegen einer geistigen Störung (1 StR 551/51 von
8. Januar 1952) von Rechts wegen annehmen konnten, Freiheitsbesrchr"nkun;en der damals !blicher Ärt selbst her- - beif:iihren oder doch benutzen zu Gärten, um die verhaf- j teten Juden zum Vertragsschluss zu nötigen, eine rrage,
@ie nur unter ganz besonderen Umständen zu bejehen sein ® . ar
kann und deren Verneinung zugleich des Unrecttsberusstsein der Angeklagten in diesen und auch in den anderen On N
zällen sehr nahelest. Und wenn das Lendgericht - entge- BR gen der !!rfehrung - diese Überzeugung von den Angeklagten " oder von einem von ihnen dennoch erlangen sollte, so würde dies ihren Unrechtsberusstsein noch inner nicht entze,enstehen. Wie der 3CI in G5St. 2/51 vom 18. Lürz 1952 (JZ 52, 335) entschieden hat, genügt es zur Schuld, wenn der Täter dei gehöriger Gewissensancpenung dieses Jerusstsein hätte haben können. Dass die Angeklagten der „insicht f''hig waren und sind, dass den verfolgten Juden durch
ihr Verhalten Unrecht gescheh, ist ohl I:cun zu bezwei- ?eln. Auf blinden Gehorsen Können sie sich bei alleden nicht berufen; er könnte sie von der eigenen strairechtlichen Verantnortlichkeit nicht befreien (3CT. 1 StR 485/51
vom 22, Jenuar 1952). 4
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Jie Verneirung en ein Ischbarscricht errchien dem Senot geboten, § 354 Abs 2 St7O. Die Intscheidung entsaricht dem antrcge des Oberbundesanwalts.,
Dr. Geier . ' Dr. Peetz . . Nentei Glenzucnn Jrgusch -
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