Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 10.11.1959 – 1 StR 456/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des volkes3
In der Strafsache
gegen
1. den Kesselschmied Bxuno Ernst Heinz H ohne festen Aufenihalt, Zuletzt in wohnhaft, geboren am EEE 1926 in >
2. den Elekiroschweißer Manfred Heinrich Ewald J EN. ohne fesien Aufenthalt, zuletzt in wohnhaft, geboren am mp 1957 in KiB-
beide in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Raubmordes
hat der 1. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
'Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter . Werner Bundesrichter Dr, Willms
Bundesrichter Dr, Hübner 2 als beisitzende Richter,
-Bunde sanwalt: Dr. ED | als Vertreter der Bundesenneltschaft,
" Justizangestellter I) “ u als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Rechi erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltischaft wird das Urteil des Schwurgerichis bei dem Landgericht Offenburg vom 23. Juni 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismiiiels, zurückverwiesen und zwar an das Schwurgericht bei dem Landgericht Freiburg.
Von Rechis wegen
gründe§
Die Angeklagten überfielen am 3. April 1958 vormittags den Altwarenhändier AD 1b in seinen Laden, der sich in einer belebten Straße in der Innenstadt von Straßburg i. Eisaß pvefand, um ihn zu berauden. Nachdem ihrem Plane entsprechend IE den LEE Hemden zum Kauf angeboten hatte, schiug Hip ien Zweiundsiebzigjährigen mit der rechten Faust in die Hüftgegend und mit der linken Pausi unter das Kinn. wobei er sich selbst am linken Miiielhandknochen eine bluiende Verletzung beibrachie. Als der darauf aus dem Mundwinkel blutende und zu Boden gestürzie LE ‘zu schreien versuchte und infolge seiner Abwehrbewegungen einen Korbsiuhl umkippte und Kleidungsstücke herabfielen, nahm HOEEED den Kopf des Opfers in den "Schwitzkasien" und schlug nochmals mit der linken Faust zu. Sodann sevzie er sich auf den wieder zu Boden Gefallenen, preßte dessen - Tailie zwischen seine Knie unä würgte ihn miv einer Hand am Halse. Auf weitere Abwehrbewegungen des Opfers verlangie HB von IE einen Schuh. Eine ihm darauf von JD gereichte Sandale warf er als zu leicht wieder fort. CEEB gab ihm darauf einen schweren Halbschuh. Der erste Schlag, den FilWienit: führte, ging daneben auf einen unmittelbar neben IM stehenden Nachtisch; dabei fiel Ha infolge der Wucht des Schiages der Schuh aus der Hand. Mit dem zweiten Schlag traf er den Kopf IE und brachte ihm eine blutende Wunde bei. Als IB inmer noch stirampelte vnd mit den Füßen gegen die Wand stieß, so daß wiederum Kleidungsstücke herabfielen, als zu gleicher Zeit ärei Frauen in kurzen Abständen den unmittelbar neben dem Laden liegenden Hausgang passierien und schließlich Serrch den Lärm und das Exscheinen der Frauen beunruhigt zur Eile drängte, faßte Hip IH fest um den Hels und würgie
ihn etwa eine Minute lang, bis er sich nicht menr rührie. Dieses Würgen führte seinen Tod herbei. Kurze Zeit danach entfernten sich die Angeklagten mit den in dem Urteil des Schwurgerichis näher bezeichneten geraubten Gegenständen.
Das Schwurgericht hat die Angeklagten eines gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) für schuldig tefunden und HEEW zu: 15 Jahren Zuchthaus, IB in Anwendung des § 196 JGE zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt; die bürgerlichen Ehrenrechte has es HB für fünf, IB für ürei Jahre aberkannt. Den Tarbestand des Mordes hat es bei beiden Angeklagien verneint, weil es trotz der von den Angeklagten im Vorverfahren abgelegien Geständnisse ihre Einlassung nicht als widerlegt ansieht, daß sie das Opfer nur anschlagen und beiäuben wollten und auch nicht damit gerechnet hät;en, IB Yönne hierbei wegen seines Alters oder wegen der Art ihres Voihabens zu Tode kommen.
Die vom Generslbundesanwalt vertretene Rerision der .
Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachrüge an; sie hat Erfolg.
I. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts zur Frage des Tötungsvorsatzes ist in erster Linie deshalb sachlich rechtsfehlerhaft, weil sie über schwerwiegenste Verdachtsgründe ohne jede sachgemäße Würdigung hinweggeht (vgl. BGH 1 StR 776/51 vom 17. Juni 1952), während sie sich andererseits mit Tatumständen auseinandersetizi, die für diese Frage von minderer Bedeutung, wenn nicht überhaupt ohne Belang sind. So sieht das Schwurgericht etwa ein mögliches Beweisanzeichen für den Tötungsvorsatz der Angeklagten darin, daß IB am Vorabend der Tat gegenüber Hi behauptet haite, gerade einen — allerdings mißglückten -
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Raubüberfali begangen zu haben, und befaßt sich nit der Behauptung der Angeklag;sen, daß sie nach der Tat nicht mit einer Verfolgung gerechne‘i hätten. Dagegen geht es mit keinem Wert auf die Ari und Weise der Tatausführung ein. obwohı gerade hieraus erfahrungsgemäß die sichersten Anhaltspunkte Zür den Vorsatz des Täters zu gewinnen sind und auch im gegebenen Falle zu gewinnen waren.
Wer sc mit aller Gewalt auf einen schon wegen seines hohen Alie:s besonders anfälligen Menschen einschlägi, daß er sich selbst dabei verleizt, und anschließend seine Gewalteinwirkung gegen den schon Wehrlosen foriseizt und in immer beärohlicherer Weise dis zu anhaliendem Würgen steigert, dabei sogar bewußt ein minder gefährliches Schlagrwerkzeug {Sandale} gegen ein anderes {schwerer Schuh) Yvertauschi, von dem er sich eine härtere Einwirkung auf das Opfer verspricht, beweist in sller Regel allein mit einem solchen Verhalten schon, daß er auch das Äußerste, nämlich den Tod des Opfers, in Kauf nimmt.
Im gegebenen Falle kommt noch hinzu, daß die beiebie Umgebung des Tatortis die Angeklagten gerade zu besonders "ücksichislosem und hartem, damit aber auch lebensbedrohenden Vorgehen drängen mußte, wenn sie eine vorzeitige Entdeckung vermeiden und ihren Raubplan mit Erfolg verwirklichen wolliens Wenn Röuber ihr Opfer an einem entlegenen, menschenfernen Orte überfallen, so können sie sich unter Umständen schon mit der bloßen Gewalvandrohung begnügen oder doch bei üewaltanwendung mit einer gewissen Vorsicht zu Werke gehen. Die Ausübung der Tat in einem belebten Stadtteil, zudem in einen zu ebener Erde be?indlichen Ladenlokal mit einem unnivierdar angrenzenden Hausgang, schlo3 solche Möglichkeiten aus und legte von vornanerein das äußerste Maß an Gevaltanwendung nahe, da selbst ein Röcheln, ein erstickter Schrei, ja die
Zuckungen des sich unter den zugefügten Schlägen windenden Opfers und die dadurch verursachten Bewegungen und Geräusche (nerabfallende Kleidungsstücke) Passamten herbeirufen konnten
Das Schwurgericht hat diese naheliegende Möglichkeit eines vwatsächlichen Schlusses überhaupt nicht erörtert, Es nat vielmehr die äußeren Gegebenheiten des Tatorts als Beweisanzeichen für den Tötungsvorsatz der Angeklagten mit der allgemeinen Erwägung ausgeschieden, daß die Angeklagten in Exmangelung eines bis ins einzelne du”chdachten Planes .unwiderlegbay mit den Gefahren der Entdeckung auf Grund dieser Umstände nicht gerechnet hätten, und daß im Übrigen äie Möglichkeit, entdeckt oder gestört zu werden, unabhängig, davon besianden habe, ob sie IB nur bewußtlos schlagen | oder täten "cllten.
Dieser Gedankengang ist schon deshalb abwegig, weil er ausschließlich von der Alternative des direkten Vorsavzes nämlich nux verleizen und damit betäuben oder nur töten zu wollen, ausgeht und die naheliegende, der Sachlage pesonders entsprechende Alternative des bedingten Tötungsvorsatzes außer acht 1äßt. Er legt es weiter nahe, daß das Schwurgericht nur die eine Möglichkeii der Entdeckung oder Störung der Angeklagten durch Passamten in Erwägung gezogen ha;, die unbeeinflußt durch das Vorgehen der Angeklagten etwa als ' Geschäftskunden IB das Ladenlokal betreien konnven;, und die andere oben behandelte Möglichkeit, daß Passamten durch Schreie und dergl. des von den Angeklagten "zu senfü" angefaßien Opfers herbeigerufen werden könnten, überhaupt nicht berücksichtigt hat.
Auch darin liegt ein sachlichrechtlicher Wangel, "eig der Patrichier von mehreren gleich nahen Möglichkeiten vat-; säshlicher Schlüsse nicht nur einen Schluß erwägen, den al dexen aber ungeprüft lassen dar? (RG IW 32, 3070; Zeh 2 St#
21/50 vom 21. November 1950). Die Erwägungen des Schnurgerichts laufen nur auf die Bestätigung der Selbstverstäundlichkeit hinaus, daß jeder Räuber und Dieb erfshrungsgemäß mit der Chance rechnet, nicht auf frischer Tat erieppi zu werden. Die Angeklagten kannten nach den Festsiellungen die örtlichen Verhältnisse genau, Sie nahmen das sich daraus ergebende Risiko hin in der Hoffnung, gleichwohl zum Ziele zu kommen und sich unbehelligt mit ihrer Beute enifernen
zu können. Dabei waren sie gegen die Möglichkeii, daß während ihrer Tat ein Kunde oder Bekannter des Opfers ahnungslos den Geschäftsraum betrai, nicht gefeit. Aber sie konnien durch eine entsprechende nachdrückiiche Einwirkung auf das Opfer das weite:gehende Risiko ausschalten. daß das Opfer selbst duxch Hilferufe und dergi. das Eingieifen Driver veranlaßte, Allein hierauf konnte es im Zusammenhang wi‘ der Frage ankommen, on die Angeklagten mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz handelten.
II. Neben diesen Mängeln, die bereits zur Aufhebung und Zurückverweisung Ger Sache führen müssen, weist die Beweiswürdigung des Landgerichts noch folgende Unstimnigkeiten aufs
1. Die Angeklagten faßten den Plan zum Überfall ICE: weil sie mittellos waren und "so cder so" zu Geld kommen wollten. Das Schwurgericht meint, hieraus sei kein Anhaltspunkt dafür zu gewinnen, daß sie zu diesem Zweck auch den Tod Ip in Kauf genommen haben. Es begründet dies damit, daß die Angeklagten den Ausdruck "so oder so" unwiderlegbar damiö erklärt hätten, daß sie von IB für Sachen, die sie ihm vorher verkauft hatten, mehr Geld heben wollven; wenn er nicht freiwillig mehr bezahle, dann wollien sie ihn ausrauben. Dies kann zu der Tatsache in Widerspruch sichen, daß die Angeklagten mit LED überhaupis nicht in Vernandlungen über eine etwaige Nachzahiung eingeireien sind,
sondern sogleich dazu schriiten, den erwarteten Widersiand des Opfers gewaltsam zu brechen. Damit hätte sich das Schwurgericht auseinanderseizen müssen.
2. Die Angeklagten wollen nicht damit gerechnet haben, daß das aus der Betäubung erwachte Oofer der Polizei sachdienliche Angaben über ihre Person machen könne, nachdem sie die von ihnen verkauften Kleidungsstücke, die Geschäfts. bücher und alle Zeitel, eu? denen sie ihren Namen ermutcien, mivgenommen hätten. Bei der Lrörterung dieser Einlassung, die das Schwurgericht als nicht widerlegbar bezeichnet, 18 es außer Beiracht, daß die Aussicht, nicht verfolgt; zu werden, Für die Angeklagien beim Tode IB auf jeden Fali größer vwai. a13 wenn dieser weiterlebte und der Polizei Auskünfte
genen konnte. Gerade dies konnte für die Angeklagten ein Grund sein, IB zu töten, zumal da sie nichi sicher sein konnsen, ob es ihnen gelingen werde, die auf ihre Person Aindeuienden Gegenstände ınä Aufzeichnungen sämtlich beiseite zu schaffen. Daß sie sich nach der Tat noch sieben Stunden in Straßburg und Umgebung aufhielten, könnte aus äleser Sicht eher dafür sprechen, üaß sie eine soforiige Verfolgung gerade deshalb für ausgeschlossen hielten, weil sie den wichtigsten Tatzeugen getötet hatten. oe
3. Nach der Darstellung des Angeklagten He so11 ihr SB "während der Tatausführung zugerufen habens "Dreh ihn das Gas ab, damit er endlich runig wird". Das Schwurgezicht höli es nicht für erwiesen, daß JIEB diese Äußerung getan hat. Es hat sie deshalb nicht zum Nachteile des Jobst gewerser. Das ist nicht zu beanstanden. Das Schwur gericht hätte jedoch prüfen nüssen, wie Helbig diese möglicherweise von ihn mißverstandene Äußerung aufgefaßt hat und ob nicht mindestens dieser Ansioß dazu führte, daß er nunmehr den Landau bewußt zu Tode würgte.
III. Für äie neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß Für die Fiage des Tötungs”csaizes auch das Maß der asczialen rechtsTeindlichen Haltung der Angeklagten von Bedeutung sein kann. Das hat vor allem für IB u gelten, der nach den bisherigen Fesisteiiungen der Inveiligeniere und Kaltblütigere und die treibende Krafi gewesen
ist.
Dem Senat erschien es angebracht, die Sache gemäß & SEA Abs. 2 Satz 2 StPO an ein anderes Gericht zurückzu-
verweisen,
Dr. Geier Dr. Peetz Werner
wiilms Hübner