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BGH Urteil vom 17.06.1952 – 1 StR 35/52

1. Strafsenat

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1. StR 35/52 . 2395 017

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ImnmNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufrann Karl HE zus VE sehoren om DE. A ED in ve, Kreis zum,

wegen Untreue u.a,

hat der 1. Strafsenat des Bundssgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier ais Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Dundesrichter Wantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch els beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. in als Vertreter der Sundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeonter der Geschäftsstelle, _

für Recht erkanrt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Rottweil vom 26. Oktober 1951 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass es statt "eines Vergehens der Urkun-Genunterärückung" zu lauten hat "einen Vergehen der Urkundenunt erärlickung".

ver Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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I. Die Verfahrensrügen sind nicht begründet.

1.) Der Deweisamtrag der Staatsanvaltschaft brauchte nicht beschieden zu werden. Er war nur fürsorglich gestellt. Das Gericht durfte deshalb &+e Entscheidung darüber bis zum Urteil zurickstellen (RdSt 62, 76). Dort hat es die zuungunsten des \ngeklagten vorgetragene Deweisbehauptung anderweit als erwiesen angesehen. Tür diesen Tall war der Beweisentreg nicht gestellt; er war damit also -hinfällig (R6St 17, 375).-

Gegen dieses Verfahren könnten allenfalls dann Becenlen bestehen, wenn Ger Antras auch zugunsten des „ngeklasten gestellt gewesen wäre und Ger angekla;ste zu erkennen gegeben hätte, dass er sich ihm anschliesse,

In beiden Richtungen fehlt es an inhaltspunkten. Dadurch,

cass der Angeklaste die Beweisbehauptung bestritt, trat

er dem Beweisamtrag noch nicht bei, Aus seinen Erklärun-

gen hätte venigstens sinnsemäss auch hervore elen müssen, dass er sich zur Widerlegung der Beweisbehauptung auf casselbe Beweismittel berufe. Tafür spricht nichts; auch die Revision behauptet das nicht. Der Fall liext also anders als der vom 3. Strafsenst des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 15. Tovenber 1951: - 3 $tR 19/32 - (mW 1952, 3) entschiedene. j

2.) 'Aus. der Sitzungeniederschrift ist nieht ersichtiich, dass der Zeuge Tage in. Ser. lauptverhandlung erschienen ist. Seine Vernehmung war. Gaher nicht. durch § 245 StPO geboten, wie ‚die jetzige Fassung der Vorschrift im Einkleng mit der früheren Rechtsprechung

(RGSt 55, 10) ausdrücklich klarstellt.

3.) Die Nachtragsanklage war entbehrlich, Denn nach den Feststellungen ist äie nachträglich angellagte Tat nur ein Teilstück der fortgesetzten Handlung, wegen deren schon das Hauptverfahren eröffnet war (vgl § 264 StPO). Das Landgericht hatte sie deshalb auch ohne eine Kachtragsanklage zum Gegenstand seines Urteils zu nachen. Deshalb bedurfte es auch keines lIliinweises nach § 366 Abs 3 Satz 2 StPO. Im übrigen ist nicht ersichtlich, in welcher \feise sich der Angeklagte gegenüber der Tachtragsanklage noch hätte verteidigen können, wenn die Verhandlung ausgesetzt worden wäre. Auch die Revision bringt hierzu nichts vor.

II. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Drfolz.

1.) Soweit der ngeklagte wesen Unterschlagung (§ 246 St@B) verurteilt ist, beansiendet die Revision den von Landgericht angenommenen Alleingewahrsam an dem Scheck . une an den Geldern, die sich der ingetlagte zugeeignet h hat, weil er nicht der kaufirännische Leiter des Betrie- = bes gewesen sei. Das Landgericht hat aber die ausschliessliche Sachherrschaft des Angeklagten im Zeitpunkt der Zueignungshandlung im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung ohne Rechtsirrtum festgestellt. Taraus ergibt sich

der Alleingewahrsam des Angeklagten. . *

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2.) Zur Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) bestreitet die Revision ein Treueverhältnis des Angeklagten zu der Deutschen Berguerks- und Hüttenbau-Gesellschaft mbIl, die durch ihn geschädirt wurde; er habe nur einen Dienstvertras mit der Deutschen Ölschieferforschungs-Gesell-

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schaft gehabt. Der gemeinsame Zwangsverwalter der beiden Unternehmen hat den Angeklagten aber auch bei der Bergwerks- und Hüttenbau-Gesellschaft eingesetzt, und. der Angeklagte hat diesen Dienst übernoimen. Dadurch

ist auch ein Dienstverhältnis zwischen ihm und dieser Gesellschaft zustande gekonmen, das ihn verpflichtete, deren Vermösensinteressen “Yahrzunehnen. Selbst wenn "" man eber ein solches Dienstverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Bergwerks- una Hüttenbau-Gesellschaft verneinen wollte, so ergab sich aus den von ihm auch befolgten Anweisungen seines Dienstherrn, des Twangsverwalters der Ülschieferforschungs-Gesellschaft, dass er zugleich für die Bergwerks- und Hüttenbau- ET Gesellschaft an verantwortlicher Stelle tätig zu sein hatte. Diese Aufgabe war nunmehr Inhalt seines Dienst-: vertrags mit der Ölschieferforschungs-Gesellschaft.

Auch hieraus ergab sich für ihn die Pflicht, die Vernögensinteressen der Bergwerks- und Wttenbau-Gesellschaft wahrzunehmen; denn die Pflicht, Vermögensinteressen eines anderen zeahrzunehmen, kann sich, auch zus einem Rechtsgeschäft zwischen dem. Verpflichteten. und einem Dritten ergeben (Urteil des Senats vom. 6. Lei 1952 - 1 StR 60/52, sur Veröffentlichung bestimmt).

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5.) Die auf die Sachrüge 'gebotene weitere Prüfung des ueteils hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler ergeben. Fortsetzungszusammenhang hat das Lenägericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Die Feststellungen zeigen deutlich, dass es von Sirien von Anfang an bestehenden Gesamtvorsatz des Angeklagven überzeugt war. Deshalb kann auf die vor dem 15. September 1949 Hegenden Tälle nicht,

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wie der Verteidiger in der Revisionsverhandlung beantragt hat, das Stveffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 ‚ansewendet werden. Denn das fortgesetzte ilandeln des «.ngeklagten hat erst nach jenem Stichtag sein Inde gefunden. Die Tat als ganze ist deshalb auch nach dem Stichtag begangen. Das steht der Straffreiheit entgegen

(§§ 1, 3 StTG).

Zu berichtigen ist nur die Fassung der Urteilsformel. Das Vergehen der Urkundenunterdrückung steht nach den Urteilsgründen in Tateinheit mit dem der Tortgesetzten Untreue und Unterschlagung. Die worte "Vergehen der Urtrundenunterärückung" dürfen daher sprachlich nicht von dem Worte "wegen", müssen vielmehr von den Worten "in nateinheit mit" obhängig gemacht werden.

Dr. Geier Dr. Peetz Lantel

Glanzmanı dJagusch