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BGH Entscheidung vom 16.06.1952 – 3 StR 99/52

3. Strafsenat

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Sta 9

99.82 | 2326 057 er

Im Jananen des Volkes In der ütrafsache zezen den \achmenn 2hilipn Adan D m zus I. seberen cm m 1899 in Arzhausen, kreis Da:

zur Zeit in Untersuchun;shaft,

zeszen versucht.r scir’erer iIctzucht u.a,

het der 3 tr: Zrenat des Bundesgericht. h0ofs in der Sit. zunsz; vom 16. Juni 1952, an der teil jenounen haben;

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Jusch Bundesricht>r Scharpenseel Buindesrichter Dr. Baidus .als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt un ale Vertreter der Bundesenweltsche?t.

Justizan;; :estellter um als Urkundsber ımter Ger Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf: ‚die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in

Darmstadt vom 15. Seyatenber 1951 scout den Teststellungen aufzehoben. Die Sache wird zur neuen Verhand.--

lunz und 'mntscheidung, zuch über die zosten Ccer Rechtsuittel, an das Schwurgericht zurlickver.iosen,

Von Xcchts wesen

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Der Angeklaste ist wesen versuchtar Totzucht an der Zeugin Ta (53 177. A3 StG3i sowie vegan versuchter schwerer Notzucht ıi§§ 178, 43 StGB) in Nateinheit mit gefihrlicher Körserverletzung mis Todesfoilse

(33 2232, 226 5tGB), begangen an Frau Anna Kb. zu einer Gesamtstrafe von 6 1,2 Jahren Zuchthaus verurteilt worden,

Gegen dieses Urteil wenden sich wit der Revision der Angeklay,te und die Stastsamwaltschart. dies: unter Beschränkung su? die Verurteilung des Anseklazien im Dalle Knöss,

Die Rechtsaittel sind begründet.

T,. Zus tevision dos Anzeiilasten,

wm. En = 00 mans

Die Verfahrensrüge, des Schwirgericht habe im Pal-Trostel einen Bovreisamtrag der Verteidiruns nicht beschieden, sreift durch. lach dem Vorbriiu;sen der Revision. das durch die gerichtliche Niederschrift iiber die Heuptverhandlung erwiesen ist. hat der Vertcidiger an är!tsen Verhandlun ;stage vorsorglich den Antrag est :llt, den Stiefvater und den damaligen Bräutisnm der Zeugin TE 215 Zeuzen dar.iber zu vernehnen, dass die Zeu;in en "se senäber ihrin 3tiefvater nicht eine solche »ursonenbeschreibung zo;eben hat, die auf die Person des Angektla;ten dasst", Dieser Antra;; bildete einen echten Bevreisamtreg, über den das Schwr;sericht zen'iss § 244 Abs 3 3tPO hätte befinden müssen, Das ist nicht seschehen, zubei me; auf sich beruhen, ob im Falle der „blehnung die :untscheidun; äber den Antras nach § 244

„bs 6 üiP0 durch Gerichtsbeschluss hätte erfolzcn nissen, Auch wenn dessen .‚rforderlichtieit zu verneinen wire, „eil der J3er:sisenatrag nur vorsorglich unsebr»cht var und Gashalb als .lilfsamtreg zu behandeln serosen wäre, 0 würde zumindest seine Bescheidung in deu Urteilssründen

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notwendig zer.esen scin. Indessen fehlt es hierzu cuch Ude " wu

in Urteil an jeder ellınznahme.

Des Schwuurgaricht spricht zver im Rahnen der Prü-Zusg der Glaubwürdigkeit der Zeugin TB üavon, diese habe in der Verhandlung die Beschreibung der Tat und des Täters sicher und bestinnt gemacht. iuch habe sie erklärt. in dem Anscklasten den Täter “iederzuerlennen. Darin liest jedcch ‘seine „usserung zu der unter Jceveis sesteliten Scheuptuns der Revision, die Zeugin hobe früher von dem .!üter eine Fersonenbeschreibuns gegeben, Alc euf Gie Persen des .\nse’klagten nicht passe. „ine solche kann auch nicht in dem Satz des Urteils scfunden werden, älo Zeugin habe, ie sie selbst einriäume, ihren .ltern sicht von allen inzelheiten des !berfalles berichtet. Denn mit dem 2s.’eisamtrzgeist nicht eine beschr'n!:te Berichterstettung der Zeugin über den Hersans des Jkerfalls. sondern deren positive von ihrer Aussage in der Naus)tverhzndlung abrieichende Anscbe Über das Aussehen Gcs Tüters behauptet und unter Boveis sesteilt sorGen. Der !ntrag der Verteidigung hätte daher nach § 244 Abs 3 :5t20 auf jeden Fall beschieden :’erden müssen.

Auf diesem Verfahrensmangel kann des Urteil uch beruhen. Allerdings ist in den Gründen hervorgehoben, die Zeugin TB habe in jeder Minsicht einen durch-

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as Snstizen Andruck hinterlassen, 80 iss Zr das schwurgzeiaot "\aine Voranleossung bestander Anbs, m ihrer Gleubvirdixeit zu zueiieln, Trotzüaca ist nicut ib Sicherheit weruschli.seen, dass des sctw ir richt bei der Prüfluaz der Gleubsäirdigkeit ler Zeugin mözlicherweise zu eiueu -nderen arzebnis ‚selio.men sein \\önnte, sei die von der Ve.teidigung benannten Personen cie von dieser behauytete Tatsache als Zeugen brirundet witbten. Dannnch »loibv die „löglichkei it cfiena, ünss day Urt-il in Pelle Faraap auf einer G:setsesverleizun,, nämlich des § 244 . 5420 beruht, so Gags es inzo- „seit aus dissen Graidcs aicht aufrechterhalten ‘erden kenne

der verfihrensrecehtliche Ver;toss in "olle Ten 4 auz2 Suca zur uluebnn; des Urteils in ulle Anöes Flinren. Die Vorurieilung des A\nseklagten ist Air auf Seund eines Inäizienhevwsises erfolöst. Dieser ist neben anderen berieienuzeichen auf "die art und \ei.e und die

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\bensitifi zu.t"tnt, In der baw. mit der der Injcilagte trotz seines Altırs und trotz seiner enzeblich auch in sexueller “linsicht befriedigenden he auf „benteuzer „it anderen Frauen und „lädchen erpicht" „erissen sei. 1lierunter fällt cuch das vom Schwurgericht als emilesen erzchtete YTorsehen des angsilagten gegeniiber der Zeuzin Tas Bu ein Vorsihen, von dem in den Urteilugrnden 50osagt wird, disse Tat nasse zu den Dild, dıs dns [chwär- ‚„ericht von dor ?>rsönlichkeit des !n,:klusten, insbesondere von seiner Ginstellunz.und von seinen Verhalten den Truuen gezentiber yevonnen habe. 'sist demauch nicht von der Hand zu weisen, dass das Urteil in Tolle Ka»

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nit zuf der "ussage der Zeurin TR und deren : ürdisung durch drs Schwurszericht beruhen \ionn. Dies hat cin „evision much zeltend zenuacht, indem sie d’.rsuf hinweist. dns Schvurgericht habe bei der Seurtesilun; der chuiäfrıze im !nlle Me die Bekundunsan ser Zeusin TEE zu schr cuf sich einwirken Zassen. Da doren Verzertwung viegen des festgestollten varfahrensrochtlichen renlers zu beonstanden ist, kann die Verurteiluns des Angeklazten auch im Talle ZB ':cinea Y3untoud Aan-Yen.

Demunch ist die Revision des Anseklasten in vollen Umfangs gererutfertigt.

Der Zngeitlazte war in der Anilugeschrift und im "wöffnun, ;sbeschlusse des Mordes (§ 211 StGB) an "rau ME beschuldi;sti. 25 Sehwurgericht hat jedoch eine vorsätzliche Tütung als nicht vorliessend erachtet, :cil ?reu Km Sine cuffallend Cünne Schädeldecke. sehnbt habe und weil deshalb zusunsten des inselirsten anzenommen “erden müsse, ein iensch mit normaler Schiidel-Gecke wire Schlägen der Art, vwie der Angeklagte sie auf dan Kopf seines Ovfers abgegeben habe, aller Voraussicht nach nicht erlegen. Daher habe der -n;eklaste mit der tödlichen .irtun; seiner 5chläz;e nich; zu rechnen brauchen. Diuse 3egrindung reicht, ie die ilzvision mit Recht zeltend macht, zur Verneinun; einer vorsützlichen Yötunz nicht zus,

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las Urteil leiret daran, days es jaie Kurlozung

„ser rt und Störie Ger den Opfer zu ,cllisten Schliire vermissen Lisst. Js sind zwar der Befund des die Jbe-- rilane beunnderwei 'rztes und der Sektionspefund in cer Urteilszsriincsn wiederzegeben. „as aber hieraus Zr en Gred der Inftisitcit Cer schlügse eatno.nen !erien kenn. ist mit Zeiacn "orte eririhnt. „azu hütte jedoch Veranlassung best.inden, nachdem dis Sektion einen kIıit-Senden und sich Aehrfich gebelnden Krochenbruch scric

sedelnie iirnguetschun,sschäden or;5>b2ua Antie. Schon diese Tatsache allein lässt es nicht chne veiteres ais ausseschlossen erscheinen, dıss auch ein “iensch mit norma..er Schiideldäecke durch derartige Schlägs hätte zu. Tode ko.men könnim. Daher durfte dus Scwurgvient bei der ?rüfuuz des Tatnestandes des } 21l StCh simh nicht mit der Annahne begnügen, ein iIlensch mit norualer Schiideldecke wiirde aller Voraussicht nac:: den Schläzen nicht erlegen sein, sondern hätte hierzu auf “rund der Beweisaufnahme dic notwendigen tatsüchlichen Tesistellungen treffen müssen, die allein eine einwandfreie rechtliche .ürdi;sun; auch dahin zulassen :ürden, ob der ngzeklagte mit derartigen Folgen der Schlüge gerechnet und sie gebilligt oder sie zumindest billigend in Kauf „panmmen hat. Da es hieran mangelt, Fehlt dem Rvisicns- »ericht die Möglichkeit, seiner ufgabe zemüss zu prüen, ob das Tchwarsoricht bei der .rörterung der Voraussetzunsen des § 211 5t63 von rechtlich zutreffenden .ir- „zungen sich hat leiten la:jsen.

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aufzuahonen und die Üsche zur neuen Veriunndlung nd Iintduns cn duo Schwurgericht zurückzuver:icisen. ei

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einer erncuten Vervrtoiluns; des Angeillagten im Felle

Trostei. wird üleses die Vorschrift ass § 5358 \bs 2 StTO

nirht unbeaci.tiei lassen dürfen. da insoweit di. Auımcobung des Urteils allein auf Grund Gdsr X.vinion de» Anserlagten erfolst. Zur Straffiestsetzun; sei bemerkt, des gemiss 5 i9 Abs 2 StGB die Dauer einer Zuchthauestrafe rur azch vollen ilon«ter, nicht aber nıch Yeilen eines Jahres zu bemessen ist.

Die Zntscheidun.s ntsoricht den ıntroge dcs Öberbur

desarwalt,

BR. Kreuss ist vıezen rkranlkung verhindert zu unterzeichnen. Koenixer Koeniger Susch

IGus

©

Scharpenseel B