Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 10.06.1952 – 2 StR 69/51
2. Strafsenat
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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den ‚islermeister Psul V iii zus vo dort geboren an En. 292,
wegen schwerer Freiheitsberaubung
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 10. Juni 1952, an der teilgenommen haben: Senetspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Dundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter ferner Dundesrichter Dr, Sauer
Bundesrichter Dr, Ludwig als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt in
als Vertreler der Lundesanwaltschaft,
Justizangestellter Pr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für hecht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 17. Oktober 1950 nit den Feststelluugen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an des Landgericht - Strafkamner - zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Is Wegen’ einer Äusserung zur Kriegslage, die er wenige Tage vor der Lendung in der Normandie gegenüber der Thefrau des Augeklagten gemacht hatte, ist der Schneidermei-, ster lIermann Schw in Leer im Juli 1944 von der Gestapo festgenommen und anschliessend bis Kriegsende in KZ- Haft zehelten worden, Die fÄusserung, die unter 4 Augen gefallen wer, hatte gelautets \ienn die Alliierten einmal gelandet wären, hätte Deutschland an zu vielen Tronten zu kämpfen; es würde dann nicht mehr in der Lage sein, im Osten, Westen, Norden und Süden die Gegner aufzuhalten und schliesslich überrannt werden. Dann ginge der Krieg verloren.
Der Angeklagte, Mitglied der N£ “DAP seit 1932 und stell-- vertresender kreishandwerkismeister sowie stellvertretender Kreishandwerksvalter der DAF, hat von dem Vorfall den stell. vertretenden Kreisleiter A, wenn nicht überhaupt in Kenntnis gesetzt, so doch jedenfalls näher unterrichtet, worau? LP die Gestapo verständigte, Am selben Tage hat der Anzeklagte zu Schb zeäussert:;: "Ich habe Dich bei der xreisleitung angezeigt, Du kowmst in das konzentrationslager, Dein Konf wackelt", und auf die Trage des Sch. ob er denn ihn und seine Femilie ins Unglück stürzen volle, zur Antwort gegeben: "Besser «ine Temilie ins Unglück, als genz Deutschlend!t
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen die iienschlichkeit zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Strafe gilt als durch die Internierungshaft verbüsst, Die - nicht ausgeführte - Revision des Angeklagten muss zur /ufhebung und Zurückverweisung führen,
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Il». Das angelochtene Urteil muss deshalb aufgehoben ver. den; weil die deutschen Gerichte seit dem 1. September 1951 des MG Nr 10 nicht mehr anwenden dürfen, Nur nach diesem Gesetz, ticht auch nach dem deutschen Strafrecht ist aber der Angeklagte angeklast und verurteilt vorden, Ler Senst kann daher weder die ergangene Verurteilung nachprüfen noch -: wegen des Verbots des § 265 StPO - die Schuldfrage selbst abschliessend durch Anwendung des deutschen Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt entscheiden, Die Tache war daher in vollem Umfang zur neuen | Verhandlung und äntscheidung nach dem deutschen ntreafge-
setz an den Tatrichter und zwar an die jetzt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. "
IiIl, Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewie-- sen: Nach deutschem Strafrecht kann sich der Angeklagte ei-- nes Verbrechens der schweren Treiheitsberaubung (§ 239 Abs 2 StEB) schuldig gemacht haben. |
l.) Die Einlieferung des Sch ins Konzentrationslager war widerrechtlich, wie in dem zum Abdruck bestimmten Urteil des Bundesgerichtshofs von 29, Januar 1952 1 StR 563/51. - vgl auch BGISt 1, 391 ff - näher ausgeführt ist, zseben weder die Verordnung vom 28. Februar 1933 noch die inordnungen des Reichssicherheitshauptamtes der Gestapo ei. nen, Freibrief, mit den NStaatsfeinden" unter llissachtung der einfachsten, zum unantastbaren Kernbereich des Rechts geh“renden GetLote der üenschlichkeit zu verfahren, Die Anordnung von Ronzentrationslagerhaft gegen einen "Staatsfeind" verstiess deshalb vregen des unmenschlichen laftvollzügs, der menschenunwürdigen, mit völliger Entrechtung und schlimnsten körperlichen und seelischen Jeiden verbundenen
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Denandluns, die jedem Konzentrationslagerinsassen drohte, gegen Gesstr und Lecht. Die Zinweisung des Schriewer über das „rbeitslassr Sremen-Targe in die Konzentrationslager Sechsenheusen, Ligsuthausen und Ebensee bei Wien wäre desn2lb auch dann rechtswidrig gewesen, wenn die Gestapo gegen ihn wegen seiner "staatsfeindlichen Einstellung" die "Schutzhaft"! als stsatspolizeiliche jieassnahme hätte ver-- hängen dürfen -- strafbar (§ 5 Abs 1 Nr 1 K86V0) war seine Äusserung nicht einmal bei Zugrundelegung des Begriffs der Ersatzöffentlichkeit, wie ihn das Reichsgericht (T6St 76, 118) vom Neichskriegsgericht übernommen hatte -—. Die für die Einlieferung verantwortlichen Gestapobeamten haben Schriewer daher widerrechtlich in ein Konzen+rationslager gesperrt (8§ 341, 239 Abs 1 und 2 Stcb).
2.) Die rechtswidrige Einsnerrung hat der An;eklagte verursacht. ITach den bisherigen Feststellungen het sich Albers erst nach der eingehenden Berichterstattung des Anzeilegten am 28, Juni 1944 entschlossen, Sch der Gestepo zu melden, Zuvor hatte er, wenn überhaupt, so nur eine geriichtweise Xenntnis von dem Vorfall.
Der !ngeklagte hat auch rechtswidrig gehandelt, als er “lber" über den Vorfall unterrichtete. Denn er lieferte Sch dadurch der Verfolgun: durch die von ZB verständigte Cestzpo und damit der nahen Gefahr aus, als Staatsfeind ausserhalb des Tlechts gestellt zu werden und in einem Konzentrationslager eine unmenschliche Dehendlung mit unabselibaren Folgen erdulden zu missen. Der inzeklagte kenn sich daher euch nicht darauf berufen, dass er als Pg gehalten ge vesen sei. dem stellvertretenden Kreisleiter die i.ahrheit über die stastsabträglichen \usserungen des Schrievreer zu sagen.
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3.. Dass der innere Tatbestand des § 239 StGB erfüllt ist, der /ngelilagte insbesondere weder im entschuldbaren Verbotsirıtum -- ZEIT Grosser Senat für Strafsachen vom 18, lärz 1952 (MI 52, 593) - noch im echten oder vermeintlichen Not--. stand des § 52 StcD gehandelt hat, kann nach den bisherigen Teststellungen kaum zweifelhaft sein. Seine Ausserungen zu Sch 1assen ferner möglicherweise darauf schliessen, dass er bei der Untcrrichtung des Kreisleiters auf die Einlieferung des Sch ins Zonzentrationslager hingearbeitet. also mit Tätcrvorsatz gehandelt hat, Zr würde. dann zwar nicht als lıittäter der für die Einsperrung des Sch» verantvwortlichen Gestapobeamten, wohl aber als selbständiger Täter (sog Kebentäterscheft RGSt 68. 251, 256) anzusehen sein. '
Dr, \koericke . Dr. Dotterweich Verner Dr, Sauer .. . Dr. Iudvig