Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 06.06.1952 – 1 StR 848/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| 2325 009
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Architekten Geor u — aus PER. dort geboren an& gu
2. den Bauingenieur Eruin H ip aus REED, dort geboren am. ED WB,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafgenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Iantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. NEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter W als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten EB und "WB ge:er
das Urteil des landgerichts in Tübingen vom 20. September 1951 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines nechterittclz zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
> I. Zur. Revision des Angeklagten. Hab:
1. Verfahrensrügen:
&) Die Strafkamuer hatte sich ihre Überzeuzung in Iroier Würdigung der Beweise .zu bilden und durfte den Gutschten. der Sachverstündigen Keicher und Hornung den Vorzug zeben (§ 261 StPO). Dass sie sich in den Urteilsgründen mit den Gutachten des dritten Sachverständigen Reicherter auseinandersetzte, ist im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben. Die Gründe heben den in § 267 StPO bestimmten Inhalt.
b) Da der.zur Hauptverhandlung geladene Zeuge VD nicht erschienen war, war seine Anhörung nicht durch § 245 StPO geboten. Dem in der Hauptverhandlung gestellten fürsorglichen Antrag des Verteidigers, den Zeugen (nochmals) zu laden, brauchte das Gericht nicht stattzugeben, weil es bei der Findung des Urteils die Tatsache, für die der Verteidiger den Zeugen allein noch benennt hatte, als wahr unterstellt hat (§ 244 Abs 3 S4TO). Dess
es aus der Wahrunterstellung nicht die von Verteiciger gewollten Schlüsse zog, ist kein Rechtsfehler.
2.
. Da He» den Arbeiter K@B bei den gefahrbrinzenrder Arbeiten eingesetzt hat, steht ausser Zweifel, Coss or eine Ursache zu dessen mod gesetzt hat. Untzezen der Lieinung:der Revision hat der Tatrichter euch seine I. "rlässigkeit ohne Rechtsirrtum festgestellt.
achrüge:
a) Der Vorwurf der Fahrlässigkeit setzt zunächst voraus, dass der Täter die Sorgfalt ausser acht gelassen . het, zu der er nach den Umständen und nach seinen per-
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sönlichen Verhältnissen verpflichtet und imstande war. Welche Sorgfaltspflichten ihm obliegen, ergibt sich allgemein aus der Voraussehbarkeit der möglichen Schadensfolgen seines Handelns, kann “überdies auch durch Gesetz oder sonstige Vorschriften einzeln bestimnt sein (vel R6St 73, 370).
sach den Feststellungen hat H@B angeoränet, dass der 90 cm breite Graben sorleich in seiner vollen Tiefs von 3,25 m mit den Tieflöffelbagger auszuheben sei. Des brachte es mit sich, dass die Arbeiter in lie 3,25. tiefe Grube einsteigen mussten, um sie von unten nech oben abzuspriessen. Dies wusste der Angeklafte oder musste zumindestens damit rechnen. Als KB auf der Schle des Grabens mit der Verspriessung beschäftigt war, löste sich das Erdreich auf einer Seite und besrub ihn, so dass er zu Tode kam. Die Strafkamwnzier ist der „ufiassung, dass das bei der ..bspriessung "gewählte Verführen dem § 86 der Unfallverhütungsvorschriften der Tieftau-Berufsgenossenschaft widersprach. Tas sie hierzu eusführt, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und !tann in diesem Rechtszuge nicht mit Erfolg anzsesriffen werden. Tazu gehört die Feststellung, dass der Grund weder aus Fels noch aus ähnlich standfestem Boden bestand, wie er nach § 86 aa0 !einer .\bsteiluns bedarf. Die Bestimmung des § 86, der Verbau des Grabens müsse nit der Ausschachtung Fortschreiten, legt die Streflanmer dahin aus, dass die erste Versteifung schon hätte angebracht werden müssen, als die Grube auf eine Tiefe von 1,25 m ausgehoben war; das schloss eine Vervendunz des Dasgers bis zur vollen Tiefe des Grabens zus. Den ist zuzustirmen.. Die Folgerung, dass der ngel-laste die
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in den genannten Unfallverhütungsvorschriften bestim:- ten Sorgfaltsvorkehrungen nicht beobachtet hat, ist somit frei von Rechtsirrtum.
Die Strafkammer stützt aber ihre Auffassung, dass cas von dem Angeklagten gewählte Verfahren die ihm den irbeitern gegenüber obliegende Sorgfaltspflicht verletzte, nicht bloss auf die Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbau-Berufsgenossenschaft. ZutreTTend verweist sie auch auf Art 32 der "ürtt.Bauordnung von 28. Juli 1910 (ReeBl S 333) und auf 8§ 2, 53 2bs i der Verfügung des württ.Innenministeriuns, betrefTend den
- Schütz aer Yauarbeiter, von 10. Lal 1911 [ners1 5 126).
. Denach hatte der Angeklagte die nötigen Vorliehrungen
“ zum Schutze der an der Zeustelle beschäftigten Tersoren zu treffen, insbesondere bei der Ausschachtung für sios..ere und feste \bspriessungen Sorge zu tragen; Genn er Tar Bauhandwerker im Sinne des § 2 der Bauarbeiterschutzverfügung (vel zu § 367 Abs 1 Ur 15 StGB Kammergericht in HRR 1931, 2088 und DStR 1937, 365). Auch § 120 a GewO und § 618 BGB verpflichteten ihn, den Betrieb so zu regeln, dass die „.rbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesunöheit soweit geschützt waren, als die Natur des Detriebes es gestattete. Welche Hassregeln der Angeklagte in einzelnen zu treffen hatte, um diesen Anforderungen nachzukommen, hatte der Tatrichter nach seinen pflichtgemissen Ermessen zu baurteilen. Die Strafkarmer ist zu der Überzeusung gelangt, dass. das, was die Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbau-Berufscenossenschaft vorschreiben, schon durch die Natur der Sache geboten var.
Aus diesem Grunde ist es unerheblich, dass liess
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"nicht dsr Tierbau-lerufsgenossenschaft, sondern der
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wirttenbergischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft angsehörte. Die Strafkammer hat dies nicht übersehen. uch in § 45 Abs 1 der Unfallverhütungsvorschriften der 3augewerks-Berufsgenossenschaft ist bestirmt, dess Griüben "sachgemüss gesichert" werden müssen. Sachren:ss war aber nach der Überzeugung des Tatrichters des in
§ 86 der Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbau-Berufsgenossenschaft bezeichnete Verfahren. Zuden kann auch die Auffessung der Strafkammer nicht beanstandet werden, dass § 86 der UnfailverhlitungsvorschriTten der Tiefbeu-Berufsgenossenschaft den “ngeklagten auch unmittelbar verpflichte. Dern in § 1 !bs 2 der Unlellrverhütungsvorschriften der Daugevierl:s-Derufstenossensctr.Tt ist bestimmt, dass, wenn einem Unternehnen \rbeitstütigkeiten angehören, , die ihrer Art nach einen anccem Tr!- ger der Un?fallversicherung zuzuteilen vören, deccsen Imfallverhütungsvorschriften. gelten sollen, soreit Zür sie die eigene Zerufsgenossenscheft keine erlassen het. Ti“ Unfallverhütungsvorschriften der Baugevierks-Berufsgenossenschaft enthalten zwar in {5 43, 44 Bestirmungen über Erd- und Gründungsarbeiten. Sie gehen aber nicht
so ins einzelne wie die der Tiefbau-Berufsgenorsenschäft; aus diesem Grunde ‚sind diese ergüönzend onzuvenden
Dass der Angeklagte die ihm nach alleden obliecende, von ihm aber versäumte Sorgfaltspflicht nach seinen rersönlichen Verhältnissen hätte erkennen und erf!llen !önnen, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum bejceht.
Die Revision vertritt die Znsicht, das Urteil keve die Sorgfaltspflicht des Angeklagten ungebührlich iberspannt; es habe ihm nicht zumuten dürfen, die Icucstelle uneusgesetzt persönlich zu üÜbervachen; er krbe das ihn
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billigerweise Zuzumutende damit erfüllt, dass er bei den irbeiten einen erfahrenen und verlässlichen ?olier eingesetzt habe. Das Urteil macht dem Angeklagten eber nicht wangelnde Beaufsichtigung der Arbeiten zun Vorwurf, condern die Anordnung, dass gleich auf die volle Ticfe von 3,25 m auszuschachten sei.
Allerdings erörtert das Urteil zwei Verfahren, die auch bei der Verwendung des Bargers und bei Aushebung der Grube auf die volle Tiefe allenfalls eine ungeführliche Abspriessung von oben nach unten ermöclicht haben würden. \ias die Revision hiergegen ausführt, ist rein tatsächlicher Art; dazu kann das Revisionsgericht nicht Stellung nehmen. Zu bemerken ist.jedoch, dass der ingeklagte durch jene Erörterungen des Urteils sich nicht beschwert fühlen kann. Er hat jene Verfahren nicht ins zuge gefasst, bezeichnet sie vielmehr euch noch in Cer Revision als ungeeignet und nicht zumutbar. Er ring elro davon aus, musste mindestens damit rechnen, dass die ZL- spriessung so vorgenommen werden würde, wie es denn" tatsächlich geschehen ist. Dass dieses Verfahren aber [sgen die Sorgfaltspflicht verstiess, hat die Stralkeunsr in erster Linie und, wie schon dargelegt, one Zechttsirrtum angenommen. . ”
Die Ausführungen der Revision zur Bodenbeschaffenheit bewegen sich ebenfalis auf dem Gebiet des Tatsüchlichen.” 2°. a ARE Eu "
b) Der Vorwurf der Fahrlässigkeit” setzt weiter voraus, dass der Angeklagte den schädigenden Drfolg seines pflichtwidrigen Handelns’ hätte voraussehen !-önnen. Zuch das hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtun aus tatsüchlichen Erwägungen, nicht etwa’ nur auf Grund der Unfallver-
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hütungsvorschriften, bejaht. Seinen persönlichen Ver-: hältnissen hat sie dabei Rechnung getragen. Der Einvend des Angeklagten, er.habe auf Grund seiner Zrfahrungen an ühnlicher Stelle nicht demit zu rechnen brauchen, dass der Graben einstürze, hat die Strafkammer gevrürdigt, aber nicht für durchschlagend erachtet. Ein Rechtsfehler tritt darin nicht zutage.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen techtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten TI@® erkennen lässt, kann seine ‚Revision k ‚einen Erfolg haben,
II. Zur Revision ‚des A nge Klagten Bump:
Nach den Feststellungen hat > mit HB vereinbart, dass der Graben sogleich bis zu seiner vollen
Tiefe von 3,25 n mit dem Tieflöflelbapger auszuschach-
ten sei. Dasselbe hat er schon in der fioche vor dem Unfall dem Polier des Hg gesagt. Dandäch ist auch sein Handeln für den Tod Ges. ärbeiters mitursächlich gewesen. Dieses Ilandeln var, wie die Strafkarmer richtig darlegt, fahrlässig. Der Angeklagte wusste oder russte zum mindesten damit rechnen, dass die „bspriecesung in der lebensgefährlichen Weise vorgenommen werden ::ürde, wie sie tatsächlich geschehen ist. Das hütte er von vornherein verhindern, mindestens aber darcsuf bestehen missen, dass ein Verfahren gewählt wurde, das cuch bei
dieser. für-die Arbeiter besonders keführlichen Art der_Aus-
schachtung noch eine selahrlose Versprieccung zufelossen
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hötte. Spätestens hütte er eingreifen müssen, als er
einige Stunden vor dem Unfall an Ort und Stelle var; das erste Teilstück des- Grabens wer zu üleser Zeit schon £usgehoben, und die Arbeiter waren gerade demit beschiü.ftigt,
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die Spriesse herzurichten.: Auch den Angeklagten L.@>- EB traf auf Grunä des Art 32 der Bauordnung und der
§§ 2, 3 Abs 1 der Bauarbeiterschutzverfügung eine selbständige Verantwortung dafür, dass die notwendigen Ilassnahnen zum Schutze der Beuarbeiter getroffen vurden;
als bauleitender Architekt war er Baumeister im Sinn
des § 2 der Bauarbeiterschutzverfügung (vgl zu § 567 ibs 1 Er 15 StGB BayObiG in HRR 1929, 1626 und OLG Dresden Jü 1932, 3459). Was hierzu nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Überzeugung der Strafkammer im einzelnen erforderlich gevresen wEre, ist schon oben zur Revision des Angeklagten ze dargelegt. Die Folgerung, dass auch Lip. eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist demnach frei von Rechtsirrtun. „uch er hätte, wie die Strafkammer weiter feststellt, Aie Folgen seines Verhaltens voraussehen !:önnen. Die nerrünlichen Verhältnisse des Angeklagten hat die [traft:cmmer berücksichtigt.
Iiernach begegnet seine Verurteilung wegen Tenr!?ssiger Tötung keinen rechtlichen Bedenken. Zuch des Torbringen der Revision kann dieses Ergebnis nicht entkr{tten. Hierzu kann im allgemeinen auf die Darlegungen zu der Revision des Angeklagten IB verwiesen werden. Das Urteil hat das Verschulden IB !-einesvegs allein aus dem Verstoss gegen die Unfallverhütungsvorschriften hergeleitet. Es schliesst auch die mangelnde Standfestigkeit des Bodens nicht schon aus der Tatsache, dass die “ verantwortlichen Personen überhaupt.die Notwendigkeit einer Abspriessung erkannt hätten; es macht ihnen vielmehr zum Vorwurf, dass sie nicht für eine sachger;sse
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Absteifung gesorgt haben. Dass der Angeklagte einen sonst zuverlüssigen Unternehmer beauftragt und einen tüchtigen Leuführer bestellt hat, entlastet ikn nicht von seiner selbständigen Verantwortung, zumal die
£rt der fusschachtung unter 'seiner pereünlichen Litwirkung bestimnt wurde. Soweit die Revision gegen die tatsächliche Türdigung der Strafkanmer angeht, Lat das Revisionsgericht keine Löglichkeit, sich nit ihr auseinanderzusetzen.
iuch die Revision des Angeklagten EP wuss
daher verworfen werden.
Richter Mantel Dr. Geier
Glanzmann " Jarusch